LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. September 2022

56. Gesetz:

NÖ Hundehaltegesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2022 beschlossen:

Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes

Das NÖ Hundehaltegesetz, Landesgesetzblatt 4001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraphen 3 bis 7 lauten:

„§ 3

Auffällige Hunde

  1. Absatz eins,Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
    1. Ziffer eins
      Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
  2. Absatz 2,Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Absatz eins, bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und den Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Werden der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, erneut Tatsachen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bekannt, hat die Gemeinde dies mit Bescheid festzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, zu erbringen und der Gemeinde vorzulegen.

Paragraph 4

Meldung der Hundehaltung

  1. Absatz eins,Das Halten von Hunden ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  2. Ziffer 2
    Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  3. Ziffer 3
    Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  4. Ziffer 4
    im Fall des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 2, die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  5. Ziffer 5
    Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. Litera a
      für alle Hunde die allgemeine Sachkunde gemäß Absatz 4, und
    2. Litera b
      zusätzlich für Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, die erweiterte Sachkunde gemäß Absatz 6, zur Haltung dieser Hunde
  6. Ziffer 6
    Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
  1. Absatz 2,Der Erwerb der allgemeinen Sachkunde (Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) gilt auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen.
  2. Absatz 3,Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde (Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
  3. Absatz 4,Die allgemeine Sachkunde umfasst:
    1. Litera a
      eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin mit folgenden Themen:
      • Strichaufzählung
        die Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege
      • Strichaufzählung
        die Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden
    und
    1. Litera b
      eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person mit folgenden Themen:
      • Strichaufzählung
        der Hund als soziales Lebewesen und die Mensch-Hund-Beziehung
      • Strichaufzählung
        Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden
      • Strichaufzählung
        die Sprache des Hundes
      • Strichaufzählung
        Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung
      • Strichaufzählung
        Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung
      • Strichaufzählung
        Gehorsam
    Über die erfolgte Information ist jeweils eine Bestätigung („NÖ Hundepass“) auszustellen.
  4. Absatz 5,Wenn der Nachweis der erweiterten Sachkunde (Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist er innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
  5. Absatz 6,Die erweiterte Sachkunde ist mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:
    1. Litera a
      einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und
    2. Litera b
      einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge.
    Über die erfolgreich absolvierte erweiterte Sachkunde ist eine Bestätigung auszustellen.
  6. Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der allgemeinen und der erweiterten Sachkunde, auf die die allgemeine und die erweiterte Sachkunde vermittelnden Personen und Bestimmungen über die auszustellenden Bestätigungen festzulegen, insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Inhalte bzw. Themenbereiche der Sachkundeausbildungen
    • Strichaufzählung
      Ausbildung bzw. Kenntnisse der die Sachkunde vermittelnden (fachkundige Personen) bzw. vermittelnden und prüfenden Personen (speziell geschulte Personen)
    • Strichaufzählung
      Verfahren zur Erlangung der Berechtigungen zur als Sachkunde vermittelnden bzw. als Sachkunde vermittelnden und prüfenden Person, z.B. Zulassungsverfahren, Anmeldeverfahren
    • Strichaufzählung
      Anerkennung anderer Ausbildungen
    • Strichaufzählung
      Art, Form und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen
  7. Absatz 8,Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. Die Gemeinde kann – insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung – einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
  8. Absatz 9,Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß Paragraph 3, in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat jene Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.
  9. Absatz 10,Erlangt eine Gemeinde, die ein Hundehalteverbot erlassen hat, Kenntnis vom Umzug des Hundehalters oder der Hundehalterin in eine andere bekannte Gemeinde, so hat sie diese über ein aufrechtes Hundehaltverbot zu informieren.

Paragraph 5

Beschränkung der Hundehaltung

  1. Absatz eins,Um Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten, ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, in einem Haushalt verboten.
  3. Absatz 3,Von Absatz eins und Absatz 2, ausgenommen sind:
    1. Ziffer eins
      das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen besonderen Bedarf an der Haltung von mehr als in Absatz eins, oder Absatz 2, erlaubten Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde oder Schlittenhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
    2. Ziffer 2
      das Halten von Hunden bis zu ihrem achten Lebensmonat
    3. Ziffer 3
      das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
    4. Ziffer 4
      das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, ordnungsgemäß gemeldet wurde.

Paragraph 6

Hundehalteverbot

  1. Absatz eins,Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, verstoßen wird.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 3, untersagen, wenn gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2, 3, Absatz 2, 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, 4, Absatz 8, oder 5 Absatz 2, verstoßen wird.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung
    2. Ziffer 2
      eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden
    3. Ziffer 3
      eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 254 aus 2021,,
    4. Ziffer 4
      die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
    5. Ziffer 5
      die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
    6. Ziffer 6
      die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, 
    7. Ziffer 7
      das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,.
  4. Absatz 4,Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
  5. Absatz 5,Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Ein Hundehalteverbot gemäß Absatz eins, ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für seine Erlassung weggefallen ist.

Paragraph 7

Ausnahmebestimmungen

Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 finden keine Anwendung:

  1. Ziffer eins
    auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen
  2. Ziffer 2
    auf das Halten von Hunden im Rahmen des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes
  3. Ziffer 3
    auf das Halten von Hunden, die als Assistenz-, Therapiebegleit- und Jagdhunde ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden und in diesem Zusammenhang verwendet werden
  4. Ziffer 4
    auf das Halten von Hunden gemäß Paragraphen 27 bis 29, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 31 a, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,
  5. Ziffer 5
    auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde
  6. Ziffer 6
    auf das Halten von Militärhunden, die im Militärhundezentrum als Wach- und Schutzhunde zu Dienstzwecken ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden
  7. Ziffer 7
    auf das Halten von aus dem Dienst ausgeschiedenen Hunden des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie von Militärhunden durch die bisherigen Hundeführer oder Hundeführerinnen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, lautet:

„§ 10

Verwaltungsübertretungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Bestimmung des Paragraph eins, verstößt
    2. Ziffer 2
      gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, die Beschreibung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, oder den Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, nicht vorlegt
    3. Ziffer 3
      gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, den Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, nicht vorlegt
    4. Ziffer 4
      gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, die Meldung des Haltens von Hunden nicht oder unvollständig vorlegt
    5. Ziffer 5
      einen oder mehrere Hunde ohne Nachweis der allgemeinen Sachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, zur Haltung eines Hundes hält
    6. Ziffer 6
      einen oder mehrere Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, ohne Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, zur Haltung eines derartigen Hundes hält
    7. Ziffer 7
      einen oder mehrere Hunde ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 8, hält
    8. Ziffer 8
      gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 9, die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß Paragraph 3, nicht meldet
    9. Ziffer 9
      gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, mehr als fünf Hunde hält, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen
    10. Ziffer 10
      gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, hält, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen
    11. Ziffer 11
      gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verstößt
    12. Ziffer 12
      gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verstößt
    13. Ziffer 13
      gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, verstößt
    14. Ziffer 14
      gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 verstößt
    15. Ziffer 15
      gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 verstößt
    16. Ziffer 16
      gegen die Bestimmung des Paragraph 8 b, Absatz 3, verstößt
    17. Ziffer 17
      gegen eine Verordnung gemäß Paragraph 9 a, verstößt
    18. Ziffer 18
      gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, verstößt
    19. Ziffer 19
      gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 10, verstößt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, zu verständigen.
  5. Absatz 5,Bei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, werden folgende Absatz 4 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 5 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2022, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.
  2. Absatz 5,Hunde, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3,, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nicht zu melden (Paragraph 4,).
  3. Absatz 6,Für Hunde, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3,, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8 bis zum 1. Juni 2025 der Gemeinde zu melden.
  4. Absatz 7,Für Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3,, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist weiterhin eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2022, erforderlich. Diese ist bis 1. Juni 2025 an die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 8, anzupassen.
  5. Absatz 8,Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung entsprechend der Anlage zu Paragraph 4, Absatz 6, der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, gilt als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,).
  6. Absatz 9,Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gilt nicht für jene Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden.
  7. Absatz 10,Für Hunde, ausgenommen jene gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3,, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden und nach dem 1. Juni 2023 mittels Bescheid als auffällige Hunde festgestellt werden, müssen zusätzlich zu dem in Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Nachweis und der angeführten Beschreibung auch noch die Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und der Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung vorgelegt werden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner