Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 21 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 21, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Abweichend von § 4 Abs. 1 Z 1 wird diese Hilfe allen Frauen gewährt, die zu einem rechtmäßigen Aufenthalt nach demAbweichend von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird diese Hilfe allen Frauen gewährt, die zu einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 234/2021, oderNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 234/2021, sofern sie nicht nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, Leistungen beziehen bzw. beziehen könnten, berechtigt sind.“Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, sofern sie nicht nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, Leistungen beziehen bzw. beziehen könnten, berechtigt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 47 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),“Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 50 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 50, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann mit Verordnung angeordnet werden, dass Rechtsträger teilstationärer Dienste (§ 46 Abs. 2) sowie stationärer Dienste (§ 47 Abs. 2) bestimmte anonymisierte Daten des Betriebes der Einrichtung der Landesregierung in festgelegten Zeitintervallen in einer zweckmäßigen Form zu übermitteln haben.“„Darüber hinaus kann mit Verordnung angeordnet werden, dass Rechtsträger teilstationärer Dienste (Paragraph 46, Absatz 2,) sowie stationärer Dienste (Paragraph 47, Absatz 2,) bestimmte anonymisierte Daten des Betriebes der Einrichtung der Landesregierung in festgelegten Zeitintervallen in einer zweckmäßigen Form zu übermitteln haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 50 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a angefügt:Im Paragraph 50, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 4 a, angefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Landesregierung kann mit Verordnung festsetzen, dass bei teilstationären Diensten (§ 46 Abs. 2 Z 1 und Z 2) und stationären Diensten (§ 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2) der bescheidmäßig festgelegte Personalschlüssel als auch die bescheidmäßig festgelegten Mindestpersonalpräsenzen für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse aufgrund von einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 wegen der COVID-19-Pandemie, welche sich unmittelbar auf die jeweilige Einrichtung auswirken (z. B. Absonderung), unterschritten werden darf. In einer solchen Verordnung ist die erlaubte Unterschreitung so festzusetzen, dass eine sichere Pflege nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2022, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der hilfsbedürftigen Menschen dient, weiterhin gewährleistet ist. Eine solche Verordnung darf mit einer Geltungsdauer von höchstens vier Wochen erlassen werden und kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere vier Wochen ist zulässig.“Die Landesregierung kann mit Verordnung festsetzen, dass bei teilstationären Diensten (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) und stationären Diensten (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) der bescheidmäßig festgelegte Personalschlüssel als auch die bescheidmäßig festgelegten Mindestpersonalpräsenzen für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse aufgrund von einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 wegen der COVID-19-Pandemie, welche sich unmittelbar auf die jeweilige Einrichtung auswirken (z. B. Absonderung), unterschritten werden darf. In einer solchen Verordnung ist die erlaubte Unterschreitung so festzusetzen, dass eine sichere Pflege nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der hilfsbedürftigen Menschen dient, weiterhin gewährleistet ist. Eine solche Verordnung darf mit einer Geltungsdauer von höchstens vier Wochen erlassen werden und kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils weitere vier Wochen ist zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54
Entzug der Bewilligung
(1)Absatz eins,Die Bewilligung ist zur Gänze oder für einen Teil der bewilligten Plätze bzw. für einen abgegrenzten Teil der Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft zu entziehen, wenn
die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung maßgeblich waren, weggefallen sind oder
schwerwiegende Mängel nicht fristgerecht behoben wurden und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der hilfebedürftigen Menschen, insbesondere deren Pflege und Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.
(2)Absatz 2,Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“ Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 64 Abs. 3 lautet:Paragraph 64, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Antragsberechtigt sind:
der Hilfe Suchende, sofern er volljährig und entscheidungsfähig ist, oder dessen Erwachsenenvertretung;
amtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige von Hilfe Suchenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 73 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 73, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Das Recht, eine Sozialhilfeleistung in Anspruch zu nehmen, erlischt, wenn die bewilligte Leistung länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurde.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 74 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, lautet:
wer eine Sozialhilfeeinrichtung oder einen Teil einer Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 50 oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß § 49 Abs. 3 iVm § 50 betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt,“wer eine Sozialhilfeeinrichtung oder einen Teil einer Sozialhilfeeinrichtung ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, oder eine rechtskräftig bewilligte Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche rechtskräftige Bewilligung der Änderung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 50, betreibt oder die in solchen Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 74 Abs. 1 lit. e lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Litera e, lautet:
wer gegen eine auf Grund des § 48a, § 50 Abs. 3 oder § 50 Abs. 4a erlassene Verordnung verstößt,“wer gegen eine auf Grund des Paragraph 48 a,, Paragraph 50, Absatz 3, oder Paragraph 50, Absatz 4 a, erlassene Verordnung verstößt,“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 79 wird folgender Abs. 14 angefügt:Im Paragraph 79, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) § 50 Abs. 4a in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 52/2022 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“„(14) Paragraph 50, Absatz 4 a, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner