Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zum § 24 die Bezeichnung „Arbeitszeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen“.Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zum Paragraph 24, die Bezeichnung „Arbeitszeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Heilpädagogik unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Kindergartenpersonal besteht aus:
den Leiterinnen/den Leitern des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,
den Elementarpädagoginnen/den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen),
den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern,
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit besonderen Bedürfnissen fördern und unterstützen, einzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Z 1, in der Überschrift zu § 24, im § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, in der Überschrift zu Paragraph 24,, im Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Fachliches Anstellungserfordernis ist
für Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
für Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Elementarpädagogin/Elementarpädagoge), lit. c (Inklusive Elementarpädagogin/Inklusiver Elementarpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.“Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 7,) vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, 2, oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera b, oder c (Elementarpädagogin/Elementarpädagoge), Litera c, (Inklusive Elementarpädagogin/Inklusiver Elementarpädagoge), Litera a, (Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
der Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 7a Abs. 1 wird die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen“ ersetzt.Im Paragraph 7 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 14 Abs. 5 und § 26 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 26, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht erfolgen.“„Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, nicht erfolgen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Elementarpädagogin/Elementarpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 21 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jeder gruppenführende Elementarpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend, sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Übersteigt die Größe einer Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 12 Kinder, in Gruppen mit Kindern von 2,5 bis 3 Jahren die Zahl 9, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer oder eine sonstige geeignete Person eingesetzt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/einem Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/einem Elementarpädagogen“ und die Wortfolge „Sonderkindergartenpädagogin/einem ambulanten Sonderkindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Inklusiven Elementarpädagogin/einem ambulanten Inklusiven Elementarpädagogen“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „Kindergartenpädagogin/einem Kindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Elementarpädagogin/einem Elementarpädagogen“ und die Wortfolge „Sonderkindergartenpädagogin/einem ambulanten Sonderkindergartenpädagogen“ durch die Wortfolge „Inklusiven Elementarpädagogin/einem ambulanten Inklusiven Elementarpädagogen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und keine Elementarpädagogin/kein Elementarpädagoge als Ersatz zur Verfügung steht, oder“
21.Novellierungsanordnung 21, § 34 lautet: Paragraph 34, lautet:
„§ 34
Kindergartenpersonal
Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.“Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 37 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 40 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph 40, Absatz eins, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S.1.“Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S.1.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 24, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 7, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 34, § 37 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.“Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 24,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, 2, 3, 4 und 6, Paragraph 6, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 7, Absatz eins und 7, Paragraph 7 a, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 24,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 27, Absatz eins und 3, Paragraph 34,, Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner