LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 1. August 2022

47. Gesetz:

NÖ Pflichtschulgesetz 2018 – Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Juni 2022 in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, und des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, beschlossen:

Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018

Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 15 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 15b Sommerschule“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Absatz 2, auch bei Nichtvorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und
    2. Ziffer 2
      die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und
    3. Ziffer 3
      ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15 a, wird folgender Paragraph 15 b, eingefügt:

„§ 15b

Sommerschule

Der Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters und kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 83, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei erklärt werden. Entfallen durch die Schulfreierklärung mehr als drei Schultage, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen; entfallen weniger Schultage, kann die Einbringung durch die Bildungsdirektion angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Absatz 4, Litera a, angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 86, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung der Bildungsdirektion für schulfrei erklärt werden. Dabei ist zumindest die Einbringung von so viel Schulzeit anzuordnen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 111, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 112, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, tritt rückwirkend am 31. Dezember 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 112, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Im Schuljahr 2021/22 ist Paragraph 15 b, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2022, anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 113, lautet:

„§ 113

Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 232/2021;
  2. Ziffer 2
    Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 232/2021;
  3. Ziffer 3
    Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 224/2021;
  4. Ziffer 4
    Schulpflichtgesetz 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 232/2021;
  5. Ziffer 5
    Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 118/2021;
  6. Ziffer 6
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
  7. Ziffer 7
    Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 232/2021;
  8. Ziffer 8
    Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2019;
  9. Ziffer 9
    Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 232/2021;
  10. Ziffer 10
    Bildungsinvestitionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2019,.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner