Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)
Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBI. 8240, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:Paragraph 7 :,
„Förderung der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 1: „Behandlungsverfahren“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Anhang 2.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3 bis Z 5Ziffer 5, lauten:
Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen,
nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt und“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, wird folgende Z 6Ziffer 6, angefügt:
Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2Absatz 2 und 2a, sowie zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 1Paragraph eins, Abs. 2Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Diesem Gesetz liegt die nachstehende Prioritätenfolge (Abfallhierarchie) zugrunde:
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung,
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 1Paragraph eins, Abs. 2Absatz 2, wird folgender Abs. 2aAbsatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2Absatz 2, gilt Folgendes:
Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben erreicht werden.
Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen geschaffen werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 1Paragraph eins, wird folgender Abs. 4Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Gemeindeverbände sind den Gemeinden gleichzuhalten, wenn diese im Rahmen der ihnen rechtsgültig übertragenen Aufgaben anstelle der verbandsangehörigen Gemeinden tätig sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3Paragraph 3, Z 1Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und“.
10.Novellierungsanordnung 10, § 3Paragraph 3, Z 2Ziffer 2, lit. aLitera a, lautet:
Siedlungsabfälle:
Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung und Auslegung ist die Richtlinie 2008/98/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/851 zu berücksichtigen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 3Paragraph 3, Z 2Ziffer 2, lit. fLitera f, lautet:
Altstoffe:
Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden (wie z. B. Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas- und Textil-Abfälle, Altspeisefette/-öle), oder
Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 3Paragraph 3, Z 4Ziffer 4, tritt anstelle der Bezeichnung „Anhang 2“ die Bezeichnung „Anhang 1“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 4Paragraph 4, Abs. 2Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muss mindestens enthalten:
Darstellungen der Rahmenbedingungen für die Ziele der Abfallwirtschaft in Niederösterreich sowie Methoden zur Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele
die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen der Abfallwirtschaft, einschließlich Art, Menge und Herkunft des im Land erzeugten Mülls, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme
Strategien zur Abfallvermeidung, einschließlich Abfallvermeidungsziele und -maßnahmen
die Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Entsorgung und Behandlung von Abfällen, getrennt gesammelten Altstoffen, Sperrmüll und Problemstoffen aus Haushalten
Maßnahmen zur Bekämpfung von Vermüllung (Littering).
Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1Absatz eins, angeführten Stellen fortzuschreiben.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 5Paragraph 5, erster Satz lautet:
„Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher soll die Entstehung von Abfällen vermieden werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 6Paragraph 6, Abs. 1Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDas Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung, insbesondere einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling, zugeführt werden können.
(2)Absatz 2Bei der Förderung von Betriebsanlagen sind vorrangig Projekte mit Produktionsverfahren zu unterstützen, bei denen Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling nach dem Stand der Technik erfolgt. Dabei sind – soweit vorhanden – betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat in Förderungsrichtlinien festzulegen, bei welchen Förderungen größeren Umfanges betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte jedenfalls vorzulegen sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift im § 7Paragraph 7, lautet:
„Förderung der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings“
17.Novellierungsanordnung 17, § 7Paragraph 7, Abs. 2Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Das Land kann Investitionen und Maßnahmen fördern, die Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling bewirken.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung an der Anfallstelle zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 13Paragraph 13, Abs. 1Absatz eins, wird folgender Abs. 1aAbsatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Bauland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung die direkte Abholung des Mülls mittels in der kommunalen Abfallsammlung üblicherweise eingesetzten Abfallsammelfahrzeugen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfolgen kann.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 14Paragraph 14, Abs. 2Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Sofern keine Abgabemöglichkeit in einem dafür festgelegten öffentlich zugänglichen Abfallsammel-/Altstoffsammel-/Wertstoffzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(3)Absatz 3Im Falle einer Abholung von Sperrmüll muss die Bereitstellung von Sperrmüll so erfolgen, dass
sie möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann,
Personen und Sachen nicht gefährdet werden und
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 24Paragraph 24, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, lit. dLitera d, lautet:
Für den Sonderbereich (§ 3Paragraph 3, Z 11Ziffer 11,) ist eine um 10 % reduzierte und kaufmännisch gerundete Grundgebühr festzusetzen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 24Paragraph 24, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, letzter Satz lautet:
„Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, dass der voraussichtliche Jahresertrag des Bereitstellungsanteiles 40 % des Jahresaufwandes nicht übersteigt.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 33Paragraph 33, Abs. 1Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl.Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,
im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11Paragraph 11, Abs. 6Absatz 6, nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9Paragraph 9,),
im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11Paragraph 11, Abs. 6aAbsatz 6 a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9Paragraph 9,),
einen vorgeschriebenen Nachweis über die Erfassung und Abfallbehandlung nicht vorlegt (§ 10Paragraph 10,),
die Aufstellung oder Anbringung von Müllbehältern unterlässt oder behindert oder die Müllbehälter nicht verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber hält (§ 11Paragraph 11,),
Auflagen oder Bedingungen einer Ausnahmebewilligung nicht einhält (§ 11Paragraph 11, Abs. 7Absatz 7,),
bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (§ 12Paragraph 12,),
als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes im Sonderbereich Müll nicht zu den von der Gemeinde vorgesehenen Sammelstellen in die dafür vorgesehenen Großbehälter verbringt oder Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung nicht in die vorgesehenen Sammelstellen bringt (§ 13Paragraph 13, Abs. 2Absatz 2,),
Sperrmüll nicht ordnungsgemäß übergibt, abholen lässt oder bereitstellt (§ 14Paragraph 14,),
Bestimmungen der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde zuwiderhandelt (§ 28Paragraph 28,),
als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter das Betreten, Besichtigen oder Überprüfen von Grundstücken verhindert oder erschwert oder Auskünfte nicht erteilt (§ 31Paragraph 31,),
Einrichtungen der Abfallwirtschaft nutzt, ohne dafür im konkreten Fall berechtigt oder verpflichtet zu sein.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 33aParagraph 33 a, Abs. 1Absatz eins, werden folgende Z 4Ziffer 4 und 5 angefügt:
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22. November 2008, S. 3
Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14. Juni 2018, S. 109“
25.Novellierungsanordnung 25, § 33aParagraph 33 a, Abs. 4Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2016/603/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 20. Februar 2017)
Mitteilung 2021/913/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 31. März 2022)“
26.Novellierungsanordnung 26, Anhang 1 lautet:
„Behandlungsverfahren
R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen2a) |
R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
| |
Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
- 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,
- 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:
CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn HDD

3 350
CCF = 1,25, wenn HDD

2 150
CCF = – (0,25/1 200)

HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD < 3 350
CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:
CCF = 1, wenn HDD

3 350
CCF = 1,12, wenn HDD

2 150
CCF = – (0,12/1 200)

HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD < 3 350
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm)

d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.
Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.
Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.
Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.
Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
D10 | Verbrennung an Land |
D11 | Verbrennung auf See 1) |
D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
| |
Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.“
27.Novellierungsanordnung 27, Anhang 2 entfällt.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner