LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 28. Juli 2022

45. Gesetz:

NÖ Krankenanstaltengesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 15. Juni 2022 in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2021,, beschlossen:

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Dem Rechtsträger der Krankenanstalt ist im Genehmigungsbescheid aufzutragen, die Dienstordnung (Absatz eins, Litera e,) den entsprechenden, in der Krankenanstalt beschäftigten und in Zukunft neu eintretenden Personen nachweisbar zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Bei der Erstellung des Voranschlags von Krankenanstalten, deren Rechtsträger die NÖ Landesgesundheitsagentur ist, sind die Vorgaben des NÖ LGA-G, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, in der geltenden Fassung sowie die jeweiligen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraph 39, NÖ LGA-G, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, in der geltenden Fassung) zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, entfällt. Im Paragraph 23, Absatz 3, erhalten die (bisherigen) litterae d bis f die Bezeichnung Litera c bis e,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat nach Abschluss des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) die gesamten, innerhalb dieses Jahres vorgesehenen Gebarungsvorgänge in Rechnungsabschlüssen nachzuweisen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des NÖ LGA-G, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, in der geltenden Fassung und der jeweiligen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen (Paragraph 39, NÖ LGA-G, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, in der geltenden Fassung).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 35 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Drittmittel dürfen von Krankenanstalten ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die den Aufgaben der Krankenanstalten dienen. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre dienen, dürfen Drittmittel zusätzlich für Zwecke der Lehre und Forschung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 49 g, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges festzulegen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner