LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 4. Juli 2022

39. Gesetz:

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. Mai 2022 beschlossen:

Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11, folgender Eintrag eingefügt:

„Lehrplanautonomie                                            11a“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16, folgender Eintrag eingefügt:

„Ortsungebundener Unterricht                              16a“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum römisch vier. Hauptstück:

„Schulerhaltung, Teilrechtsfähigkeit, Schulverwaltung, Schulaufsicht“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des römisch vier. Hauptstückes:

„Gründung, Erhaltung, Auflassung und Teilrechtsfähigkeit von öffentlichen Berufs- und Fachschulen“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 75, folgender Eintrag eingefügt:

„Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union  75a“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „Kundmachung von Verordnungen 100“. Der Eintrag zum bisherigen Paragraph 100 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 100,

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:

„§ 11a

Lehrplanautonomie

  1. Absatz eins,Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan und in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die aufgrund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
  2. Absatz 2,Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere aufgrund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft bzw. des ländlichen Raumes ergeben, Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 63,).
  4. Absatz 4,Der Beschluss nach Absatz 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule oder durch Veröffentlichung auf der Schulhomepage während zweier Wochen kundzumachen, wobei der Beginn und das Ende der Kundmachung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  5. Absatz 5,Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor der Kundmachung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Schulbehörde nicht nach Absatz 6, untersagt.
  6. Absatz 6,Die Schulbehörde hat schulautonome Lehrplanbestimmungen binnen vier Wochen zu untersagen, soweit diese
    1. Litera a
      den im Lehrplan oder den in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmen (Absatz eins,) überschreiten,
    2. Litera b
      berechtigte Interessen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten verletzen,
    3. Litera c
      einen zusätzlichen Bedarf an Lehrerwochenstunden bewirken oder
    4. Litera d
      im Hinblick auf die räumlichen, personellen oder ausstattungsmäßigen Voraussetzungen an der betreffenden Schule nicht durchgeführt werden können.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

„§ 16a

Ortsungebundener Unterricht

  1. Absatz eins,Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
  2. Absatz 2,Ortsungebundener Unterricht ist insbesondere zulässig, wenn dies
    1. Ziffer eins
      aufgrund von Lehrplanbestimmungen vorgesehen oder aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund
      1. Litera a
        der Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes,
      2. Litera b
        von Katastrophenfällen,
      3. Litera c
        von im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, wie beispielsweise des Infektionsgeschehens der Gesellschaft, des Bundeslandes, der Region oder des Schulstandortes, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, notwendig ist und andere Maßnahmen erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Der ortsungebundene Unterricht kann durch die Schulleitung festgelegt werden und ist der Schulbehörde mitzuteilen. Nach Ablauf des von der Schulleitung festgelegten Zeitraumes für den ortsungebundenen Unterricht ist der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Religion oder Ethik, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Englisch, Politische Bildung, Informationstechnologie, Lebenskunde, Bewegung und Sport“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Religion oder Ethik, Deutsch, Englisch, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Informationstechnologie, Bewegung und Sport“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zum römisch vier. Hauptstück lautet:

„Schulerhaltung, Teilrechtsfähigkeit, Schulverwaltung, Schulaufsicht“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zum 1. Abschnitt des römisch vier. Hauptstückes lautet:

„Gründung, Erhaltung, Auflassung und Teilrechtsfähigkeit von öffentlichen Berufs- und Fachschulen“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:

„§ 75a

Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

  1. Absatz eins,Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013,, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
    1. Ziffer eins
      Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
    2. Ziffer 2
      Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
    3. Ziffer 3
      eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Ziffer 2, für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
    4. Ziffer 4
      Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließender Folgeprogramme und
    5. Ziffer 5
      Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Ziffer eins bis 4 genannten Aufgaben.
    Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Dieser kann sich von einer von ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrperson vertreten lassen.
  3. Absatz 3,Auf Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Dem Schulerhalter ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und sind ihm Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5,Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Schulerhalter über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  6. Absatz 6,Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
  7. Absatz 7,Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 100, entfällt. Paragraph 100 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 100,

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 102, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11 a,, Paragraph 16 a,, Paragraph 18, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 20, Absatz eins, Litera a,, die Überschriften des römisch vier. Hauptstücks und des 1. Abschnitts des römisch vier. Hauptstücks, Paragraph 75 a und Paragraph 100, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022, treten am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 100, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022, außer Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner