Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11, folgender Eintrag eingefügt:
„Lehrplanautonomie 11a“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16, folgender Eintrag eingefügt:
„Ortsungebundener Unterricht 16a“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum IV. Hauptstück: Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum römisch vier. Hauptstück:
„Schulerhaltung, Teilrechtsfähigkeit, Schulverwaltung, Schulaufsicht“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des IV. Hauptstückes:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des römisch vier. Hauptstückes:
„Gründung, Erhaltung, Auflassung und Teilrechtsfähigkeit von öffentlichen Berufs- und Fachschulen“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 75 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 75, folgender Eintrag eingefügt:
„Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union 75a“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „Kundmachung von Verordnungen 100“. Der Eintrag zum bisherigen § 100a erhält die Bezeichnung § 100.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „Kundmachung von Verordnungen 100“. Der Eintrag zum bisherigen Paragraph 100 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 100,
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Lehrplanautonomie
(1)Absatz eins,Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan und in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die aufgrund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2)Absatz 2,Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere aufgrund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft bzw. des ländlichen Raumes ergeben, Rechnung zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 63).Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 63,).
(4)Absatz 4,Der Beschluss nach Abs. 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule oder durch Veröffentlichung auf der Schulhomepage während zweier Wochen kundzumachen, wobei der Beginn und das Ende der Kundmachung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.Der Beschluss nach Absatz 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule oder durch Veröffentlichung auf der Schulhomepage während zweier Wochen kundzumachen, wobei der Beginn und das Ende der Kundmachung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(5)Absatz 5,Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor der Kundmachung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Schulbehörde nicht nach Abs. 6 untersagt.Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor der Kundmachung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Schulbehörde nicht nach Absatz 6, untersagt.
(6)Absatz 6,Die Schulbehörde hat schulautonome Lehrplanbestimmungen binnen vier Wochen zu untersagen, soweit diese
den im Lehrplan oder den in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmen (Abs. 1) überschreiten,den im Lehrplan oder den in der Stundentafel für den Wahlpflichtgegenstand festgelegten Rahmen (Absatz eins,) überschreiten,
berechtigte Interessen der Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten verletzen,
einen zusätzlichen Bedarf an Lehrerwochenstunden bewirken oder
im Hinblick auf die räumlichen, personellen oder ausstattungsmäßigen Voraussetzungen an der betreffenden Schule nicht durchgeführt werden können.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:
„§ 16a
Ortsungebundener Unterricht
(1)Absatz eins,Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(2)Absatz 2,Ortsungebundener Unterricht ist insbesondere zulässig, wenn dies
aufgrund von Lehrplanbestimmungen vorgesehen oder aus Anlässen des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder
aufgrund
der Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes,
von im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, wie beispielsweise des Infektionsgeschehens der Gesellschaft, des Bundeslandes, der Region oder des Schulstandortes, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, notwendig ist und andere Maßnahmen erfolglos blieben oder nicht ausreichen.
(3)Absatz 3,Der ortsungebundene Unterricht kann durch die Schulleitung festgelegt werden und ist der Schulbehörde mitzuteilen. Nach Ablauf des von der Schulleitung festgelegten Zeitraumes für den ortsungebundenen Unterricht ist der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, lautet:
Religion oder Ethik, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Englisch, Politische Bildung, Informationstechnologie, Lebenskunde, Bewegung und Sport“
10.Novellierungsanordnung 10, § 20 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, lautet:
Religion oder Ethik, Deutsch, Englisch, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Informationstechnologie, Bewegung und Sport“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zum IV. Hauptstück lautet:Die Überschrift zum römisch vier. Hauptstück lautet:
„Schulerhaltung, Teilrechtsfähigkeit, Schulverwaltung, Schulaufsicht“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zum 1. Abschnitt des IV. Hauptstückes lautet:Die Überschrift zum 1. Abschnitt des römisch vier. Hauptstückes lautet:
„Gründung, Erhaltung, Auflassung und Teilrechtsfähigkeit von öffentlichen Berufs- und Fachschulen“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, eingefügt:
„§ 75a
Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union
(1)Absatz eins,Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durchLandwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013,, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Ziffer 2, für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließender Folgeprogramme und
Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Ziffer eins bis 4 genannten Aufgaben.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Aufgaben der Berufs- und Fachschulen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Schulleiter vertreten. Dieser kann sich von einer von ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrperson vertreten lassen.
(3)Absatz 3,Auf Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung.Auf Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Tätigkeiten einer Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Dem Schulerhalter ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und sind ihm Auskünfte zu erteilen.
(5)Absatz 5,Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) 2021/817 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Schulerhalter über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(6)Absatz 6,Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
(7)Absatz 7,Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite veröffentlicht werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 100 entfällt. § 100a erhält die Bezeichnung § 100.Paragraph 100, entfällt. Paragraph 100 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 100,
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 102 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 102, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis, § 11a, § 16a, § 18 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 lit. a, die Überschriften des IV. Hauptstücks und des 1. Abschnitts des IV. Hauptstücks, § 75a und § 100 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 100 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2022 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11 a,, Paragraph 16 a,, Paragraph 18, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 20, Absatz eins, Litera a,, die Überschriften des römisch vier. Hauptstücks und des 1. Abschnitts des römisch vier. Hauptstücks, Paragraph 75 a und Paragraph 100, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022, treten am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 100, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2022, außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner