Änderung des NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, LGBl. 1300, wird wie folgt geändert:Das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Landesgesetzblatt 1300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h und i angefügt:Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera h und i angefügt:
die Förderung von Maßnahmen in Zusammenhang mit der Siedlungswasserwirtschaft, die auf Grund des Klimawandels, zur Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zur Vorsorge für langdauernden Stromausfall gesetzt werden,
die Förderung von Hochwasserpumpwerken für Regenwässer aus Siedlungsgebieten inklusive Drainagewässern.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. c bis f“ die Wortfolge „sowie lit. h und i“ eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Zitat „§ 2 Absatz eins, Litera c bis f“ die Wortfolge „sowie Litera h und i“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Sitzungen des Kuratoriums können in besonderen Situationen ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.“Sitzungen des Kuratoriums können in besonderen Situationen ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 gelten sinngemäß.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner