LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. Juni 2022

34. Gesetz:

NÖ Elektrizitätswesengesetz – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32018L2001]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. April 2022 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, beschlossen:

Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)

Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 8, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8a Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend erneuerbare Energien“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage, soweit sich aus den Absatz 2, 3, 4, oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Keiner Anlagengenehmigung nach Absatz eins, bedürfen:
    1. Ziffer eins
      Wasserkraftanlagen;
    2. Ziffer 2
      Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von höchstens 200 Kilowatt (kW);
    3. Ziffer 3
      Photovoltaikanlagen mit einer Modulspitzenleistung von höchstens 1 MWpeak und die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Speicheranlagen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden;
    4. Ziffer 4
      die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen;
    5. Ziffer 5
      ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmte Erzeugungsanlagen, wenn sie von befugten Unternehmen errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Auf Erzeugungsanlagen, die abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder straßen- bzw. verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, findet Hauptstück römisch zwei keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Weist eine dem Absatz 3, unterliegende Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder straßen- bzw. verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen der Anzeige gilt eine allfällige Genehmigung oder Bewilligung nach den in Absatz 3, angeführten Vorschriften als Genehmigung nach diesem Gesetz. Nach den in Absatz 3, angeführten Vorschriften genehmigungsfreie oder bewilligungsfreie Erzeugungsanlagen bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme bereit gehalten werden und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass auf Antrag des Genehmigungswerbers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens aussetzen. Ab dem Zeitpunkt der Aussetzung durch die Behörde werden Beginn und Fortlauf von gesetzlichen und behördlichen Fristen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Auf Antrag des Genehmigungswerbers ist das Genehmigungsverfahren fortzuführen. Ab Einlangen des Fortführungsantrages bei der Behörde werden die gesetzlichen und behördlichen Fristen fortgesetzt. Die Teilnahme am Mediationsverfahren ist freiwillig. Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der Genehmigungswerber. Die Parteien und Beteiligten haben keinen Anspruch auf Kostenersatz im Mediationsverfahren.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a

Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend erneuerbare Energien

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Unterstützung von Genehmigungswerbern zur Erlangung der Genehmigung für Erzeugungsanlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wird im Amt der NÖ Landesregierung eine Anlaufstelle eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung sowie den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind und die durch das Land zu vollziehen sind. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.
  2. Absatz 2,Das Land Niederösterreich kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines privaten Rechtsträgers bedienen. In diesem Fall hat das Land Niederösterreich mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land Niederösterreich sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.
  3. Absatz 3,Die Anlaufstelle stellt ein gemeinsam mit der Behörde zu erstellendes Verfahrenshandbuch bereit. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Antragsteller im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat für typische Genehmigungsverfahren betreffend Erzeugungsanlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese im Internet zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, bedürfen, gelten die Absatz eins, 3 bis 5 und 7 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Im Falle der Auflassung einer Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland oder der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 74, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Die Paragraphen 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2022, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2022, anhängige Verfahren nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21. Dezember 2018 Seite 82, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 041 vom 22. Februar 2022, Seite 37,“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner