- Strichaufzählungam Stichtag kammerzugehörig sind,
- Strichaufzählungspätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und
- Strichaufzählungbei denen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 vorliegen.“
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 13. Juni 2022 |
33. Gesetz: | NÖ Umweltschutzgesetz, NÖ Landarbeiterkammergesetz, NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. April 2022 beschlossen:
Artikel 1 | Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes |
Artikel 3 | Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO) |
Das NÖ Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt 8050, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „(Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300)“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „(Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992)“.
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt 9000, wird wie folgt geändert:
Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 9005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet.“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahl jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz haben.“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner