LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. Juni 2022

33. Gesetz:

NÖ Umweltschutzgesetz, NÖ Landarbeiterkammergesetz, NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. April 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Umweltschutzgesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO) geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

Artikel 2

Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes

Artikel 3

Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)

Artikel 1
Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

Das NÖ Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt 8050, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „(Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „(Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992)“.

Artikel 2
Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes

Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt 9000, wird wie folgt geändert:

Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind, unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft und einem Wohnsitz in Niederösterreich, alle Personen, die
    • Strichaufzählung
      am Stichtag kammerzugehörig sind,
    • Strichaufzählung
      spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und
    • Strichaufzählung
      bei denen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 vorliegen.“

Artikel 3
Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)

Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 9005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, einen Wohnsitz hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahl jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz haben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der Paragraphen 18 bis 23 Absatz eins, 24, 35, Absatz 3, 39, Absatz eins und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner