LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 11. April 2022

23. Gesetz:

NÖ Landesverfassung 1979 – Änderung; Gesetz über die Landesbürgerschaft – Aufhebung; NÖ Landtagswahlordnung 1992, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, NÖ Familiengesetz, NÖ Einsatzopfergesetz, NÖ Pflichtschulgesetz, NÖ Feldschutzgesetz, NÖ Seniorengesetz, NÖ Umweltschutzgesetz, Geschäftsordnung – Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Februar 2022 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) geändert wird sowie das Gesetz über die Landesbürgerschaft aufgehoben wird sowie die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, das NÖ Familiengesetz, das NÖ Einsatzopfergesetz, das NÖ Pflichtschulgesetz, das NÖ Feldschutzgesetz, das NÖ Seniorengesetz, das NÖ Umweltschutzgesetz und die Geschäftsordnung – LGO 2001 geändert werden (NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

Artikel 2

Aufhebung des Gesetzes über die Landesbürgerschaft

Artikel 3

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Artikel 4

Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)

Artikel 5

Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019

Artikel 6

Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Artikel 7

Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Artikel 8

Änderung des Gesetzes vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens

Artikel 9

Änderung des NÖ Familiengesetzes

Artikel 10

Änderung des NÖ Einsatzopfergesetzes

Artikel 11

Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes

Artikel 12

Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes

Artikel 13

Änderung des NÖ Seniorengesetzes

Artikel 14

Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

Die NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 3 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 8 Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Österreichische Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland einen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG im Land Niederösterreich hatten, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Artikel 62 wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Artikel 3 Absatz eins und Artikel 8 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über die Landesbürgerschaft

Das Gesetz über die Landesbürgerschaft, Landesgesetzblatt 0006, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Artikel 3
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) im Gebiete des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 56 zu teilen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hat beziehungsweise gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, lautet:

„§ 24

Ort der Eintragung

  1. Absatz eins,Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hatte.
  2. Absatz 2,Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hatten.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 119, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 24, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden, welche ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz nicht entsprechen, verbleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die Landtagswahl zur römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode im Amt.“

Artikel 4
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
(NÖ GRWO 1994)

Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 13, erhalten die (bisherigen) Absätze 4, 5 und 6 die Bezeichnung Absatz 5, 6 und 7, Paragraph 13, Absatz 4, (neu) lautet:

  1. Absatz 4,Für die nach dem Verhältniswahlrecht aufgrund der abgegebenen Stimmen bzw. der Parteisummen in Absatz eins bis 3 erforderliche Ermittlung der Mitglieder der Wahlbehörden ist das Verfahren nach Paragraph 53, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Parteivorschläge

  1. Absatz eins,Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich
    1. Litera a
      der Gemeindewahlbehörde binnen einer Woche nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde,
    2. Litera b
      der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und
    3. Litera c
      der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde
    eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Vorschläge für die Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen hinsichtlich
    1. Litera a
      der Sprengelwahlbehörden binnen vier Wochen nach dem Stichtag beim Bürgermeister und
    2. Litera b
      der besonderen Wahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister
    eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Wahlparteien, die keine, unzulässige (z. B. Mehrfachmitgliedschaft nach Paragraph 13, Absatz 6,) oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern sowie von Vertrauenspersonen der in Absatz eins und 2 genannten Wahlbehörden. In diesen Fällen unterbleibt die Bestellung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) sowie von Vertrauenspersonen. Hievon abweichend werden bei unzulässigen Mehrfachmitgliedschaften alle Bestellungsvorschläge mit Ausnahme des zuerst eingelangten, an erster Stelle stehenden Vorschlages gestrichen. Die nominierende Wahlpartei ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter, Beisitzer, Ersatzmitglied oder eine Vertrauensperson aus oder übt sein Amt nicht aus, muss das bestellende Organ die betreffende Partei unverzüglich auffordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Wählerverzeichnis

  1. Absatz eins,Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
  2. Absatz 2,Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 4, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung) angelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
  4. Absatz 4,Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hat.
  5. Absatz 5,Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hat. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
  6. Absatz 6,Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG hatten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 42, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Anlässlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler können auch andere anwesende Personen, die im Gemeindegebiet den Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der besonderen Wahlbehörde die Stimme abgeben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 43, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Personen, die außerhalb des Sprengels nach Absatz eins, im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG haben, benötigen zur Stimmabgabe vor der nach Absatz eins, zuständigen Wahlbehörde eine Wahlkarte.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der richterliche Beisitzer der Stadtwahlbehörde und sein Ersatzmitglied werden auf Grund eines vom Stadtwahlleiter einzuholenden Vorschlages des Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes bestellt. Der richterliche Beisitzer (Ersatzmitglied) muss seinen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG nicht in der Stadt haben. Die übrigen Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund der Vorschläge der im Gemeinderat am Stichtag vertretenen Wahlparteien nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. Für die dazu erforderliche Ermittlung nach dem Verhältniswahlrecht ist das Verfahren nach Paragraph 53, anzuwenden. Wenn am Stichtag der Gemeinderat aufgelöst ist, ist für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder die Stärke der Wahlparteien im aufgelösten Gemeinderat maßgeblich. Werden Vorschläge nicht oder verspätet eingebracht, so werden die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Grundsätze vom Stadtsenat bzw. von der Stadtwahlbehörde bestellt. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn von einer Partei zu wenig Personen vorgeschlagen werden, hinsichtlich der fehlenden Stellen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 78, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 13,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 4 und Paragraph 63, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.
    Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, binnen Frist des Paragraph 14, neu zu bilden.“

Artikel 5
Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019

Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

„§ 2

Landes-Wählerevidenz

  1. Absatz eins,In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß Paragraph 21, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, erfüllen.
  2. Absatz 2,Eine Person darf nur einmal in eine Landes-Wählerevidenz eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
  3. Absatz 3,In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in die Wählerevidenz eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, welche
    1. Litera a
      innerhalb von 10 Jahren vor Antragstellung ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,
    2. Litera b
      das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Litera c
      weder in Niederösterreich noch im restlichen Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG haben und
    4. Litera d
      vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,
    werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in Niederösterreich hatten, eingetragen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Sie haben dabei zu beachten, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels ihres Wohnsitzes im Ausland ohne Mitteilung gemäß Absatz 2, an die Gemeinde in Niederösterreich auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet
    1. Litera a
      mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG im Bundesgebiet, welche diese Person der bisher führenden Landes-Wählerevidenzgemeinde anzuzeigen hat,
    2. Litera b
      mit Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, oder
    3. Litera c
      gemäß Absatz 2, mangels Kenntnis einer Auslandsadresse.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Gemeinde-Wählerevidenz

  1. Absatz eins,In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß Paragraph 17, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, erfüllen. In die Gemeinde-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in die Wählerevidenz eingetragen sind.
  2. Absatz 2,Eine Person darf nur einmal in eine Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sein. Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. römisch eins Nr. 169/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz wird die Fassungsbezeichnung „BGBl. römisch eins Nr. 25/2018“ durch die Fassungsbezeichnung „BGBl. römisch eins Nr. 247/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in die Landes-Wählerevidenz und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 11, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Land gemäß Paragraph 6, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, lautet:

„§ 12

Strafbestimmung

Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraphen 3, 7, oder 9 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11 und Paragraph 12, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Anlage 1 entfällt.

Artikel 6
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 64, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (Paragraph 63,), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt.
  2. Absatz 2,Die Volksbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 65, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Das Landesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über einen allfälligen Berichtigungsantrag binnen 7 Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 98, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in der Gemeinde haben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 126, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.
  2. Absatz 10,Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 65, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Volksbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen.“

Artikel 7
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bürgerbefragung wird von den anlässlich der letzten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden durchgeführt. Für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, mit der Maßgabe sinngemäß, dass
    1. Litera a
      das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten beginnend mit der Ausschreibung der Bürgerbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist, und
    2. Litera b
      die Stadtwahlbehörde über eine Berufung gegen die Entscheidung der Berichtigungskommission über einen allfälligen Berichtigungsantrag binnen 7 Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann für seine Funktionsdauer auf Vorschlag des Bürgermeisters für einen oder mehrere Stadtbezirke Bezirksvorsteher bestellen. Es können nur Stadtbürger bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in dem (einem der) Stadtbezirk(e) haben, für den (die) sie bestellt werden sollen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 79, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in der Gemeinde haben.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 101, erhält der (bisherige) letzte Absatz die Bezeichnung Absatz 10, statt Absatz 9,

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2 und Paragraph 101, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Bürgerbefragungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, liegt, sind nach der bisherigen Rechtslage durchzuführen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie die Ausübung eines Amtes aufgrund einer Wahl zum Gemeinderat richten sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, gelegen ist.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens

Das Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, Landesgesetzblatt 0540, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, erster Satz lautet:

„Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Organisationen im Wege der nach dem Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des NÖ Familiengesetzes

Das NÖ Familiengesetz, Landesgesetzblatt 3505, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Die NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes

Als NÖ Familie im Sinne dieses Gesetzes gelten

soweit die genannten Staatsbürger (Staatsangehörigen) für dieses Kind (diese Kinder) Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021,, haben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3 a, lautet:

„§ 3a

Die Fördermaßnahmen des römisch zwei. Abschnittes gelten auch für eingetragene Partnerschaften entsprechend dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, soweit die Partner österreichische Staatsbürger und/oder Staatsangehörige anderer EWR-Mitgliedstaaten, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben, sind und mindestens einer der Partner für mindestens ein Kind, das im Haushalt lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021,, hat.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 3 und 3 a in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des NÖ Einsatzopfergesetzes

Das NÖ Einsatzopfergesetz, Landesgesetzblatt 4470, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,In den Richtlinien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines Hauptwohnsitzes anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 2, Folgender Paragraph 17, wird angefügt:

„§ 17

Inkrafttreten

Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes

Das NÖ Pflichtschulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 51, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 111, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des NÖ Feldschutzgesetzes

Das NÖ Feldschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6120, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die Gemeinde hat als Feldschutzorgane Forstschutzorgane, Jagd-, Fischereiaufseher oder Umweltschutzorgane zu bestellen, wenn diese Personen im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, für einen ausreichenden Schutzdienst Gewähr bieten, sach- und ortskundig sind und der Bestellung zustimmen.“

Novellierungsanordnung 2, Folgender Paragraph 7, wird angefügt:

„§ 7

Inkrafttreten

Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des NÖ Seniorengesetzes

Das NÖ Seniorengesetz, Landesgesetzblatt 9280, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Als NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben und
    • Strichaufzählung
      entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art, besitzen oder
    • Strichaufzählung
      ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. und bei Männern jene das 60. Lebensjahres.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des NÖ Umweltschutzgesetzes

Das NÖ Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt 8050, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Volljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Niederösterreich, die den Nachweis erbracht haben, dass sie mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Umweltschutzorgane vertraut sind und – soweit die Bestellung nicht von einer Gemeinde beantragt wurde – einer Vereinigung als Mitglieder angehören, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet, können von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Umweltschutzorgan bestellt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

Die Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 67, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei Ausmittlung der Ergebnisse von Verhältniswahlen findet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die LWO, Landesgesetzblatt 0300, insbesondere das Verfahren nach Paragraph 97, Absatz 3 bis 7 LWO, sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 73 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 67, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner