LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. März 2022

21. Gesetz:

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32020L0367, 32021L1226]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. März 2022 beschlossen:

Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes (NÖ IBG)

Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), Landesgesetzblatt 8060, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (Paragraph 10, Absatz eins,) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in Paragraph 3, Absatz 2, der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2021,, festgelegten Zeiträume.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (Paragraph 10, Absatz eins,) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (Paragraph 10, Absatz eins,) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende Wortfolge angefügt:

„Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 67 vom 5. März 2020, Seite 132,

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 269 vom 28. Juli 2021, Seite 65.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner