Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999
Das NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 lautet:Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Verordnungsermächtigung-Umgebungslärm
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:
die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,
die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
die Festlegung der Ballungsräume,
die Festlegung der ruhigen Gebiete und
die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte.
Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.“Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 25, Ziffer 4,) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 6 und Z 7 angefügt:Im Paragraph 25, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 6 und Ziffer 7, angefügt:
Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr. L 67 vom 5. März 2020, Seite 132,Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr. L 67 vom 5. März 2020, Seite 132,
Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nr. L 269 vom 28. Juli 2021, Seite 65.“Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nr. L 269 vom 28. Juli 2021, Seite 65.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner