Landesgesetz, mit dem das NÖ Landwirtschaftskammergesetz und das NÖ Landarbeiterkammergesetz geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel 2 Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 1
Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt 6000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 46 Weitere Übergangsbestimmungen“ folgende Einträge eingefügt:
„Abschnitt VIIIa„Abschnitt römisch acht a
Sonderbestimmungen
§ 46a Sonderbestimmungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse“Paragraph 46 a, Sonderbestimmungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem Abschnitt VIII wird folgender Abschnitt VIIIa eingefügt:Nach dem Abschnitt römisch acht wird folgender Abschnitt römisch acht a eingefügt:
„Abschnitt VIIIa„Abschnitt römisch acht a
Sonderbestimmungen
§ 46aParagraph 46 a
Sonderbestimmungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
(1)Absatz eins,Abweichend von den § 11 Abs. 1, § 14, § 16, § 18, § 20 und § 21 können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.Abweichend von den Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 16,, Paragraph 18,, Paragraph 20 und Paragraph 21, können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 12 und § 18 Abs. 7 letzter Halbsatz darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Abs. 1) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landes-Landwirtschaftskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlungen für die Fälle des Abs. 1.“Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 18, Absatz 7, letzter Halbsatz darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Absatz eins,) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landes-Landwirtschaftskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlungen für die Fälle des Absatz eins,
Artikel 2
Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt 9000, wird wie folgt geändert:
Nach dem Abschnitt VI wird folgender Abschnitt VIa eingefügt:Nach dem Abschnitt römisch sechs wird folgender Abschnitt römisch sechs a eingefügt:
„Abschnitt VIa„Abschnitt römisch sechs a
Sonderbestimmungen
§ 35aParagraph 35 a
Sonderbestimmungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 10, 16 und 33 können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.Abweichend von den Paragraphen 10, 16 und 33 können Kammerorgane während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Videokonferenz.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 11 darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Abs. 1) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landarbeiterkammer kundgemacht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlung für die Fälle des Abs. 1.“Abweichend von Paragraph 11, darf während der Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Absatz eins,) eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landarbeiterkammer kundgemacht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse der Vollversammlung für die Fälle des Absatz eins,
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner