Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet § 28:Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 28 :
„§ 28 Aufsicht und Maßnahmen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen §§ 32 und 33.Im Inhaltsverzeichnis entfallen Paragraphen 32 und 33,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet § 47:Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 47 :
„§ 47 Aufsicht und Maßnahmen“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet § 53:Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 53 :
„§ 53 Aufsicht und Maßnahmen“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 53 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 53, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 53a Selbstüberprüfung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet § 64:Im Inhaltsverzeichnis lautet Paragraph 64 :
„§ 64 Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Förderungen“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 76.Im Inhaltsverzeichnis entfällt Paragraph 76,
8.Novellierungsanordnung 8, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Niederösterreich.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Durchführung der Krisenunterbringung gemäß § 36 und der Erziehungshilfen gemäß §§ 43 und 44, sowie §§ 49 und 50;“Durchführung der Krisenunterbringung gemäß Paragraph 36 und der Erziehungshilfen gemäß Paragraphen 43 und 44, sowie Paragraphen 49 und 50;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.“Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
Fachkräfte für Sozialarbeit;
Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen;
Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I;Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe römisch eins;
Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, Landesgesetzblatt 5060;
Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften;
Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit Schwerpunkt Familienarbeit im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, Landesgesetzblatt 9230;
Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020;Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,;
Ärztinnen und Ärzte sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;
Juristinnen und Juristen;
Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:
Zuverlässigkeit und Belastbarkeit;
verantwortungsbewusster und einfühlsamer Umgang mit Kindern und
Jugendlichen;
gute Kenntnisse der deutschen Sprache;
Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten;
Fähigkeit der Reflexion des eigenen Handelns;
Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungen;
Wahrung eines professionellen Beratungs- bzw. Betreuungsverhältnisses.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 18 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 17 Abs. 2 Z 1 bis 6“ das Zitat „§ 17 Abs. 2“.Im Paragraph 18, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 17 Absatz 2, Ziffer eins bis 6 das Zitat „§ 17 Absatz 2,
15.Novellierungsanordnung 15, § 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß § 17 Abs. 2 sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.“Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 22 enthält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:Im Paragraph 22, enthält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgende Absatz 2 bis 4 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat im Zuge der Steuerung den regionalen Bedarf, die fachliche Ausrichtung und budgetäre Deckung der geplanten Leistungen bei der Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung vorab zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Niederösterreich gelegenen Einrichtungen zur Vollen Erziehung im Sinne des § 49 des jeweiligen Trägers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Niederösterreich gelegenen Einrichtungen zur Vollen Erziehung im Sinne des Paragraph 49, des jeweiligen Trägers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.
(4)Absatz 4,Die Voraussetzungen für die schriftliche Zustimmung sind insbesondere:
ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder Landes,
die Versorgung niederösterreichischer Kinder und Jugendlicher wird durch die Zustimmung im Zeitpunkt der Aufnahme und in absehbarer Zeit nicht gefährdet und
a) die Kinder oder Jugendlichen haben zu Personen mit einem Hauptwohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt in räumlicher Nähe zur begehrten Einrichtung eine enge Beziehung oder
es liegen sonstige wichtige Gründe vor, welche die Pflege und Erziehung der Kinder oder Jugendlichen in einer Einrichtung in Niederösterreich im Einzelfall erforderlich machen.
Die Landesregierung hat über das begründete Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des Landes binnen zwei Wochen ab Einbringung zu entscheiden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 Abs. 3 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des Paragraph 17,,
Vorlage einer Konzeption, welche die Durchführung einer fachgerechten Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Sozialen Arbeit zulässt,
die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung,
eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 undeine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph 3, und
die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.“die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22 und dem regionalen Bedarf stehen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 26 Abs. 4 lautet:Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3, im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 27 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 27, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 26 unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 26, unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift im § 28 lautet:Die Überschrift im Paragraph 28, lautet:
„Aufsicht und Maßnahmen“
21.Novellierungsanordnung 21, § 28 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf die Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 28 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so darf die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 28 Abs. 4 lautet:Paragraph 28, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 28 Abs. 5 lautet:Paragraph 28, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.“Werden die im Sinne des Absatz 4, beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 29a zweiter Satz lautet:Paragraph 29 a, zweiter Satz lautet:
„Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte oder Fördervoraussetzungen für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“
26.Novellierungsanordnung 26, §§ 32 und 33 entfallen.Paragraphen 32 und 33 entfallen.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 37, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Von der Beteiligung der Erziehungsberechtigten ist abzusehen, soweit dies dem Kindeswohl widerspricht und ein Gespräch mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen im Einzelfall unverzüglich notwendig ist. Das Gespräch darf in einer solchen Situation unter Bedachtnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen sofort und ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten stattfinden. Die Erziehungsberechtigten sind über die Durchführung eines solchen Gespräches sobald als möglich zu informieren.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 38 enthält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 38, enthält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen aus der vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls durchgeführt werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 45 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:
„Die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebes ist durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftstreuhänderin bzw. einen Wirtschaftstreuhänder oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person zu bestätigen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 45 Abs. 3 lautet:Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Über diesen Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des Paragraph 17,,
Vorlage einer Konzeption, welche die Durchführung einer fachgerechten Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Unterstützung der Erziehung zulässt,
die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung,
eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 undeine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph 3, und
die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.“die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22 und dem regionalen Bedarf stehen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 45 Abs. 4 lautet:Paragraph 45, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3, im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 45, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über eine diesem Gesetz gleichwertige Bewilligung oder Eignungsfeststellung eines anderen Bundeslandes verfügen, gelten als eignungsfestgestellt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat der Landesregierung die Bewilligung oder Eignungsfeststellung vor der erstmaligen Leistungserbringung vorzulegen,
es erfolgt keine Untersagung der Leistungserbringung durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten und
es ist entsprechend den Zielen der Steuerung im Sinne des § 22 Bedarf an der(den) von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung angebotenen Leistung(en) vorhanden.es ist entsprechend den Zielen der Steuerung im Sinne des Paragraph 22, Bedarf an der(den) von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung angebotenen Leistung(en) vorhanden.
Die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 gelten sinngemäß.“Die Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 48 gelten sinngemäß.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 46 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 46, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 45, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.“
34.Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift im § 47 lautet:Die Überschrift im Paragraph 47, lautet:
„Aufsicht und Maßnahmen“
35.Novellierungsanordnung 35, § 47 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 47, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf die Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.“
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 47 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 47, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so kann die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 47 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 47, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4)Absatz 4,Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5)Absatz 5,Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.“Werden die im Sinne des Absatz 4, beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf mit einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abschließen.“Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 45, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf mit einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abschließen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 48 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 48, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch solche Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und fachgerecht betrieben werden, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jungendhilfeträger herangezogen werden. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Paragraph 3, auch solche Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und fachgerecht betrieben werden, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jungendhilfeträger herangezogen werden. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einzelpersonen ohne Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz oder anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, welche fachlich und persönlich geeignet sind, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.“In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Paragraph 3, auch Einzelpersonen ohne Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz oder anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, welche fachlich und persönlich geeignet sind, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 50 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 51 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, wird folgender Satz angefügt:
„Die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebes ist durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person zu bestätigen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 51 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 51, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des Paragraph 17,,
Vorlage von Konzeptionen, welche die Durchführung einer fachgerechten
Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der vollen Erziehung zulässt,
die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche
Ausstattung,
die Leistungserbringung muss im Einklang mit den Richtlinien der gemäß § 55die Leistungserbringung muss im Einklang mit den Richtlinien der gemäß Paragraph 55
erlassenen Verordnung stehen,
eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der
Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 undKinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph 3, und
die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der
Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.Steuerung gemäß Paragraph 22 und dem regionalen Bedarf stehen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Absatz 3, im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 52 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 52, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 51 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.“
44.Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift im § 53 lautet:Die Überschrift im Paragraph 53, lautet:
„Aufsicht und Maßnahmen“
45.Novellierungsanordnung 45, § 53 Abs. 1 lautet:Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen.“
46.Novellierungsanordnung 46, Nach § 53 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 53, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so kann die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 53 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 53, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(4)Absatz 4,Werden die im Sinne des Abs. 3 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, darf die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mit Bescheid weitere Maßnahmen setzen, so insbesondere die Feststellung, dass die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht mehr vorliegt (Widerruf der Eignungsfeststellung).Werden die im Sinne des Absatz 3, beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, darf die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mit Bescheid weitere Maßnahmen setzen, so insbesondere die Feststellung, dass die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht mehr vorliegt (Widerruf der Eignungsfeststellung).
Eine Verlegung der in der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 53 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 53, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, so darf die Landesregierung nicht mehr mit Verfahrensanordnung gemäß Abs. 3 vorgehen, sondern hat die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 4 sogleich mit Bescheid anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort oder unter Berücksichtigung des Kindeswohls sobald als möglich zu vollziehen. Beschwerden gegen Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, so darf die Landesregierung nicht mehr mit Verfahrensanordnung gemäß Absatz 3, vorgehen, sondern hat die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz 4, sogleich mit Bescheid anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort oder unter Berücksichtigung des Kindeswohls sobald als möglich zu vollziehen. Beschwerden gegen Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
49.Novellierungsanordnung 49, Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, eingefügt:
„§ 53a
Selbstüberprüfung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1)Absatz eins,Träger von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben diese regelmäßig wiederkehrend dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Eignungsfeststellungsbescheid entsprechen. Sofern im Eignungsfeststellungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, ist eine Selbstüberprüfung alle zwei Jahre durchzuführen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist. Aus der Dokumentation müssen insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.
(2)Absatz 2,Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind jedenfallsDie wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind jedenfalls
vom Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder
von sonstigen geeigneten und fachkundigen Personen und
hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebs jedenfalls von einer befugten Steuerberaterin bzw. von einem befugten Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder einer gleichermaßen geeigneten und befugten Person
durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Prüfbescheinigung ist der Landesregierung vom Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nach der durchgeführten Selbstüberprüfung binnen 4 Wochen zu übermitteln und ist, sofern im Eignungsfeststellungsbescheid nicht anderes bestimmt ist, bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Prüfbescheinigung hat in einem solchen Fall eine Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen zu enthalten.
(5)Absatz 5,Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 82. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 4 oder 5 nicht vorliegen und dass die Behebung der Mängel oder die Beseitigung der Abweichungen innerhalb einer von der Landesregierung gesetzten, angemessenen Frist nachgewiesen werden.“Gemäß Absatz 4, angezeigte Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Paragraph 82, Dies gilt unter der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, oder 5 nicht vorliegen und dass die Behebung der Mängel oder die Beseitigung der Abweichungen innerhalb einer von der Landesregierung gesetzten, angemessenen Frist nachgewiesen werden.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 54 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß §§ 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 53, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen.“„Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß Paragraphen 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 53,, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen.“
51.Novellierungsanordnung 51, § 55 Abs. 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.“Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß Paragraph 51,
52.Novellierungsanordnung 52, § 57 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 57, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1)Absatz eins,Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 51 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine solche private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der gemäß § 55 erlassenen Verordnung heranziehen.Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 51, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine solche private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der gemäß Paragraph 55, erlassenen Verordnung heranziehen.
(2)Absatz 2,In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einrichtungen oder Einzelpersonen durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und ordnungsgemäß betrieben werden. Diese können herangezogen werden, wenn sie minderjährige Personen behandeln, betreuen, begleiten, pflegen oder erziehen und ausreichendes sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Paragraph 3, auch Einrichtungen oder Einzelpersonen durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und ordnungsgemäß betrieben werden. Diese können herangezogen werden, wenn sie minderjährige Personen behandeln, betreuen, begleiten, pflegen oder erziehen und ausreichendes sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,In begründeten Einzelfällen können durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger auch sonstige Einrichtungen oder Einzelpersonen, die keine Eignungsfeststellung oder Bewilligung nach diesem oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz haben, zur kurzfristigen Betreuung, für die unbedingt erforderliche Dauer, von Kindern und Jugendlichen herangezogen werden, sofern das Kindeswohl nicht anders gewährleistet werden kann und die betreuenden Personen persönlich geeignet sind; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.“In begründeten Einzelfällen können durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger auch sonstige Einrichtungen oder Einzelpersonen, die keine Eignungsfeststellung oder Bewilligung nach diesem oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz haben, zur kurzfristigen Betreuung, für die unbedingt erforderliche Dauer, von Kindern und Jugendlichen herangezogen werden, sofern das Kindeswohl nicht anders gewährleistet werden kann und die betreuenden Personen persönlich geeignet sind; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.“
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,In begründeten Einzelfällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einer Abweichung von Abs. 2 Z 3 zustimmen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.“In begründeten Einzelfällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einer Abweichung von Absatz 2, Ziffer 3, zustimmen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.“
54.Novellierungsanordnung 54, Die Überschrift im § 64 lautet:Die Überschrift im Paragraph 64, lautet:
„Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Förderungen“
55.Novellierungsanordnung 55, § 64 Abs. 2 lautet:Paragraph 64, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.“Über den Antrag nach Absatz eins, entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 64, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Darüber hinaus können sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 76 entfällt.Paragraph 76, entfällt.
58.Novellierungsanordnung 58, § 82 Abs. 2 lautet:Paragraph 82, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer
als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Betreuungsschlüssel der gemäß § 55 erlassenen Verordnung über eine Dauer von mehr als 3 Monate nicht einhält;als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Betreuungsschlüssel der gemäß Paragraph 55, erlassenen Verordnung über eine Dauer von mehr als 3 Monate nicht einhält;
als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung die in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen der Landesregierung nicht binnen 3 Wochen gemäß § 27 Abs. 1 bzw. nicht binnen einer Woche gemäß §§ 46 Abs. 1 oder 52 Abs. 1 schriftlich anzeigt;als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen der Landesregierung nicht binnen 3 Wochen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, bzw. nicht binnen einer Woche gemäß Paragraphen 46, Absatz eins, oder 52 Absatz eins, schriftlich anzeigt;
als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine wesentliche Änderung ohne die erforderliche Eignungsfeststellung durchführt.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 82 Abs. 3 lautet:Paragraph 82, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer
ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß § 59 oder Bewilligung gemäß § 66 in Pflege und Erziehung übernimmt;ein Pflegekind ohne die erforderliche Eignungsfeststellung gemäß Paragraph 59, oder Bewilligung gemäß Paragraph 66, in Pflege und Erziehung übernimmt;
als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse im Sinne des § 61 Abs. 3, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt;als Pflegeperson die Mitteilung über wichtige Ereignisse im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3,, die das Pflegekind betreffen, unterlässt oder der Informationspflicht entsprechend der Pflegevollmacht nicht nachkommt;
die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde;
ohne Eignungsbeurteilung gemäß § 67 Kinder und Jugendliche adoptiert;ohne Eignungsbeurteilung gemäß Paragraph 67, Kinder und Jugendliche adoptiert;
als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 verletzt;als (ehemalige) Mitarbeiterin oder (ehemaliger) Mitarbeiter einer Einrichtung, die zur Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, verletzt;
als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß §§ 61, 66 verhindert oderals Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse des Pflegekindes gemäß Paragraphen 61, 66, verhindert oder
als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß §§ 28, 47 und 53 nicht erteilt.“als Träger einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung den Aufsichtsorganen den Zutritt zu den Räumlichkeiten oder den erforderlichen Einblick in schriftliche Unterlagen nicht ermöglicht oder die benötigten Auskünfte gemäß Paragraphen 28, 47 und 53 nicht erteilt.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 82 Abs. 4 lautet:Paragraph 82, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.“Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß Paragraph 60, Absatz 2, oder eine Adoption gemäß Paragraph 69, vermittelt.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 82 Abs. 5 lautet:Paragraph 82, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 4 ist strafbar.“Der Versuch einer Übertretung nach Absatz 4, ist strafbar.“
62.Novellierungsanordnung 62, Im § 82 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Im Paragraph 82, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Bescheide verstößt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
(7)Absatz 7,Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 86 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Im Paragraph 86, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz verfügen und die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger für Leistungen der Vollen Erziehung (§ 49) herangezogen und an diesem Stichtag Kinder oder Jugendliche betreuen, gelten im Sinne des § 51 als eignungsfestgestellt. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 57 gelten sinngemäß. Davon ausgenommen sind private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben und durch einen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden.Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz verfügen und die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger für Leistungen der Vollen Erziehung (Paragraph 49,) herangezogen und an diesem Stichtag Kinder oder Jugendliche betreuen, gelten im Sinne des Paragraph 51, als eignungsfestgestellt. Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 57 gelten sinngemäß. Davon ausgenommen sind private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben und durch einen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen aus Niederösterreich und anderen Bundesländern, die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, Leistungen der Unterstützung der Erziehung (§ 44 Z 2 bis 6) anbieten und nicht vom Land Niederösterreich eignungsfestgestellt sind, haben bis zum 1. Mai 2022 Unterlagen im Sinne § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 6 vorzulegen. Sie gelten im Sinne des § 45 als eignungsfestgestellt, sofern die Landesregierung die Tätigkeit nicht binnen 3 Monaten ab Vorlage sämtlicher Unterlagen untersagt. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 gelten sinngemäß.Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen aus Niederösterreich und anderen Bundesländern, die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, Leistungen der Unterstützung der Erziehung (Paragraph 44, Ziffer 2 bis 6) anbieten und nicht vom Land Niederösterreich eignungsfestgestellt sind, haben bis zum 1. Mai 2022 Unterlagen im Sinne Paragraph 45, Absatz 2, bzw. Absatz 6, vorzulegen. Sie gelten im Sinne des Paragraph 45, als eignungsfestgestellt, sofern die Landesregierung die Tätigkeit nicht binnen 3 Monaten ab Vorlage sämtlicher Unterlagen untersagt. Die Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 48 gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben werden, Leistungen der Vollen Erziehung (im Sinne des § 49) gewähren und durch einen fremden Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, gilt § 22 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Grenzen und Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2024 einzuhalten sind.“Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben werden, Leistungen der Vollen Erziehung (im Sinne des Paragraph 49,) gewähren und durch einen fremden Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, gilt Paragraph 22, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Grenzen und Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2024 einzuhalten sind.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner