Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001
Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010-0, wird wie folgt geändert:Die Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010-0, wird wie folgt geändert:
§ 39 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:Paragraph 39, Absatz 4, wird wie folgt abgeändert:
„(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979).“(Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Absatz 4, NÖ LV 1979).“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner