Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 2 nach dem Eintrag „Hilfe bei stationärer Pflege 12“ folgende Zeile eingefügt:
„Sonderbestimmung für Hilfe bei stationärer Pflege aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 13“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 6 der Eintrag „Beziehungen zu den Leistungserbringern 48“ durch den Eintrag „Beziehungen zu den Leistungserbringern mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur 48“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 6 nach dem Eintrag „Beziehungen zu den Leistungserbringern 48“ folgende Zeile eingefügt:
„Beziehung zu der NÖ Landesgesundheitsagentur 48a“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.“Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, oder durch eine in der Verordnung nach Paragraph 48 a, angeführten Einrichtung erfolgt.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, eingefügt:
„§ 13
Sonderbestimmung für Hilfe bei stationärer Pflege aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(1)Absatz einsAbweichend von § 12 ist Hilfe bei stationärer Pflege zeitlich befristet zu gewähren, wenn die Pflege und Betreuung in einer Ersatzeinrichtung, für welche für die Dauer der COVID-19 Krisensituation mit dem Land NÖ einen Vertrag gemäß § 48 Abs. 3 abgeschlossen wurde, erfolgt. Die Leistung ist bis längstens 31. März 2022 zu befristen.Abweichend von Paragraph 12, ist Hilfe bei stationärer Pflege zeitlich befristet zu gewähren, wenn die Pflege und Betreuung in einer Ersatzeinrichtung, für welche für die Dauer der COVID-19 Krisensituation mit dem Land NÖ einen Vertrag gemäß Paragraph 48, Absatz 3, abgeschlossen wurde, erfolgt. Die Leistung ist bis längstens 31. März 2022 zu befristen.
(2)Absatz 2Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel ist sinngemäß anzuwenden.“Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel ist sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 48 lautet:Die Überschrift des Paragraph 48, lautet:
„§ 48
Beziehungen zu den Leistungserbringern mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitsagentur“
5.Novellierungsanordnung 5, § 48 Abs. 4 Z 3 lautet:Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
Regress bei Schadenersatzforderungen,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 48 Abs. 4 Z 6 entfällt. Die bisherigen Z 7 bis 8 erhalten die Bezeichnung Z 6 bis Z 7.Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 6, entfällt. Die bisherigen Ziffer 7 bis 8 erhalten die Bezeichnung Ziffer 6 bis Ziffer 7,
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, eingefügt:
„§ 48a
Beziehung zu der NÖ Landesgesundheitsagentur
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach § 48 Abs. 4 Z 1 bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des § 48 Abs. 5 zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die regelmäßige Betrauung der NÖ Landesgesundheitsagentur mit Aufgaben der Sozialhilfe gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere Regelungen nach Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer eins bis 6 aufzunehmen. Bei der Festsetzung von Leistungsentgelten sind die Kriterien des Paragraph 48, Absatz 5, zweiter und dritter Satz zu berücksichtigen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2)Absatz 2Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß § 47 Abs. 2 Z 3 und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. § 48 Abs. 4 gilt sinngemäß.“Sofern die NÖ Landesgesundheitsagentur mit regelmäßigen Aufgaben der Sozialhilfe gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 betraut werden soll, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Paragraph 48, Absatz 4, gilt sinngemäß.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 50 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 50, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Die Verordnung hat zumindest Vorschriften über
die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume,
die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse,
die zur Sicherstellung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen und
die Beziehungen zwischen Einrichtung und betreuten Menschen
zu enthalten.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 69 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 69, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDie Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 74 Abs. 1 lit. e lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Litera e, lautet:
wer gegen eine auf Grund des § 48a oder § 50 Abs. 3 erlassene Verordnung verstößt,“wer gegen eine auf Grund des Paragraph 48 a, oder Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnung verstößt,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 74 Abs. 1 lit. h wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgender lit. i angefügt:In Paragraph 74, Absatz eins, Litera h, wird am Satzende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgender Litera i, angefügt:
wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß § 52 Abs. 4 vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt.“wer die von der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen nicht fristgerecht erfüllt.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 74 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 74, Absatz 2, Litera a, lautet:
nach Abs. 1 lit. a, b, d, e, h und i sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--,“nach Absatz eins, Litera a,, b, d, e, h und i sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--,“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 79 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Im Paragraph 79, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der § 13 in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 1/2022 treten am 22. November 2021 in Kraft. Der die §§ 48 und 48a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, die Überschrift des § 48, § 48 Abs. 4, § 48a und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Der den Paragraph 13, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der Paragraph 13, in der Fassung des Landesgesetzes LBGl. Nr. 1/2022 treten am 22. November 2021 in Kraft. Der die Paragraphen 48 und 48a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 48,, Paragraph 48, Absatz 4,, Paragraph 48 a und Paragraph 50, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(13)Absatz 13Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der § 13 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2022 treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.“Der den Paragraph 13, betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie der Paragraph 13, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022, treten mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner