LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 11. Dezember 2021

82. Verordnung

2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2021 aufgrund der Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, verordnet:

2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (2. NÖ COVID-19-MBV)

Paragraph eins

Allgemeine Bestimmungen

Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Paragraph 2

Gastgewerbe

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 7, 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, gilt Folgendes:
  2. Absatz 2,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten,
    2. Ziffer 2
      Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten und
    4. Ziffer 4
      Betrieben,
    wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 3 und 4 gilt:
    1. Ziffer eins
      Kunden haben eine Maske zu tragen.
    2. Ziffer 2
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
    3. Ziffer 3
      Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
    4. Ziffer 4
      Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  6. Absatz 6,Absatz 2, gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
  7. Absatz 7,Absatz 2, gilt nicht für Lieferservices.

Paragraph 3

Beherbergungsbetriebe

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu Paragraph 8, 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, gilt Folgendes:
  2. Absatz 2,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.
  3. Absatz 3,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
    1. Ziffer eins
      durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
    3. Ziffer 3
      aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
    4. Ziffer 4
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    5. Ziffer 5
      durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 2021,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    6. Ziffer 6
      durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    7. Ziffer 7
      durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime)
    für die unbedingt erforderliche Dauer. Der Betreiber darf Gäste in den Fällen der Ziffer 2 bis 6 nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
  5. Absatz 5,Der Gast hat beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.

Paragraph 4

Ausnahmen

Die Ausnahmen des Paragraph 21, 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, bleiben unberührt.

Paragraph 5

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (NÖ COVID-19-MBV), Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2021,, außer Kraft.

Für die Landeshauptfrau

Königsberger-Ludwig

Landesrätin