Änderung des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015
Das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. 0700, wird wie folgt geändert:Das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt 0700, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend § 8 elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.“Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend Paragraph 8, elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten.“„Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner