Landesgesetz, mit dem das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) und das NÖ Starkstromwegegesetz geändert werden:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Artikel 2
Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes
Artikel 1
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 31.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 31,
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. Z. 3a wird der Ausdruck “Ausfallsreserve“ auf „“Ausfallsreserve”“ geändert.Im Paragraph 2, Abs. Ziffer 3 a, wird der Ausdruck “Ausfallsreserve“ auf „“Ausfallsreserve”“ geändert.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, werden folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:
“Bürgerenergiegemeinschaft”: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;“Bürgerenergiegemeinschaft”: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
“Demonstrationsprojekt”: ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
“endgültige Stilllegungen”: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 1 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 15 a, eingefügt:
“Engpassmanagement”: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“
Im § 2 Abs. Z 17a wird der Ausdruck “erhebliche Modernisierung“ auf „“erhebliche Modernisierung”“ geändert.Im Paragraph 2, Abs. Ziffer 17 a, wird der Ausdruck “erhebliche Modernisierung“ auf „“erhebliche Modernisierung”“ geändert.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 2 Abs. 1 Z 17a wird folgende Z 17b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17 a, wird folgende Ziffer 17 b, eingefügt:
“Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft”: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;““Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft”: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1 Z 42 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die folgende Wortfolge angefügt:
„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Abs. 1 Z 44 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44, lautet:
“Marktteilnehmer”: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinator, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;“
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 1 Z 44a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44 a, lautet:
“Herkunftsnachweis”: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;““Herkunftsnachweis”: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 2 Abs. 1 Z 50 werden folgende Z 50a und Z 50b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 50, werden folgende Ziffer 50 a und Ziffer 50 b, eingefügt:
“Netzreserve”: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
“Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 50a zum Inhalt hat;““Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 50 a, zum Inhalt hat;“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 2 Abs. 1 Z 58 wird folgende Z 58a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 58, wird folgende Ziffer 58 a, eingefügt:
“saisonaler Netzreservevertrag”: ein Netzreservevertrag gemäß Z 50b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 63a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;““saisonaler Netzreservevertrag”: ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 50 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 63 a,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 2 Abs. 1 Z 63 werden folgende Z 63a und Z 63b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 63, werden folgende Ziffer 63 a und Ziffer 63 b, eingefügt:
“temporäre saisonale Stilllegungen”: temporäre Stilllegungen gemäß Z 63b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;“temporäre saisonale Stilllegungen”: temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 63 b,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
“temporäre Stilllegungen”: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 2 Abs. 1 Z 77 wird folgende Z 78 angefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 77, wird folgende Ziffer 78, angefügt:
“Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;““Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;“
15.Novellierungsanordnung 15, § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021,“Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 2 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG: BGBl. I Nr. 150/2021,“Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011: BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021,“Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,“
18.Novellierungsanordnung 18, § 2 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
“Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff,““Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14. November 2012, Seite 1 ff, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21. Dezember 2018, Seite 210 ff,“
19.Novellierungsanordnung 19, § 31 entfällt.Paragraph 31, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 32 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „sowie“ und der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 entfällt.Im Paragraph 32, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „sowie“ und der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 3, entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 38 Abs. 1 Z 30 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 31 bis 33 angefügt:Im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 30, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 31 bis 33 angefügt:
ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln,
Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,
der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 40 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
bei technischer Inkompatibilität oder bei begründeten Sicherheitsbedenken. Die Gründe für die Ausnahmen sind in den Marktregeln näher zu definieren.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:Nach Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des Paragraph 63, ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des Paragraph 63, ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 42 Abs. 1 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 42 Abs. 5 lautet:Paragraph 42, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 43 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14. Juni 2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,“die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14. Juni 2019 Seite 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,“
28.Novellierungsanordnung 28, § 46 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Meldungen bei Stromhändler-, sonstigem Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,“
29.Novellierungsanordnung 29, § 46 Abs. 10 entfällt.Paragraph 46, Absatz 10, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Abs. 1 Z 29, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29,, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch drei ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 66 Abs. 3 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.“Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 73 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 75 Abs. 4 Z 7 lautet:Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff,“Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14. November 2012, Seite 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21. Dezember 2018, Seite 210 ff,“
Artikel 2
Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes
Das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, wird wie folgt geändert:Das NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 11 oder § 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:Sofern keine Zwangsrechte gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 18, in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 2, werden die folgenden Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 11 oder § 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 18, erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4)Absatz 4,Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021).“Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 1 lit d lautet:In Paragraph 12, Absatz eins, Litera d, lautet:
auf den Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sachverständige und Verfahrenskosten
§ 20aParagraph 20 a
(1)Absatz eins,Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2)Absatz 2,Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 25 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 eingefügt:
„(6)Absatz 6,§ 3 Abs. 2 bis 4 und § 20a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 20 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021, anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
(7)Absatz 7,§ 3 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 treten mit 1.1.2022 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2021, treten mit 1.1.2022 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner