Landesgesetz, mit dem das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz und das NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes |
Artikel 2 Änderung des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000) |
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Artikel 1
Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes
Das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, wird wie folgt geändert:Das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie ein fachärztliches Zeugnis (Freistellungszeugnis) gemäß Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 83/2019, vorlegt.“Abweichend von Absatz 3, darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie ein fachärztliches Zeugnis (Freistellungszeugnis) gemäß Mutterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019,, vorlegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, lautet:
Arbeiten, bei denen werdende Mütter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand, gesundheitsgefährdenden Strahlen, gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern oder schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann;“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird am Satzende das Wort „und“ und in Z 2 wird am Satzende der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, wird am Satzende das Wort „und“ und in Ziffer 2, wird am Satzende der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 3, angefügt:
für die Beschäftigung von Dienstnehmern, die vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt waren, im bisherigen Ausmaß.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15c Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15c Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15c Abs. 3 lautet:Paragraph 15 c, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Nimmt die Bedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat sie Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Dieser Karenzurlaub kann entweder einmal mit dem anderen Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil geteilt (§ 15a) oder es können drei Monate dieses Karenzurlaubes aufgeschoben (§ 15b) werden. § 15b Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht. Im Übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.“Nimmt die Bedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat sie Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Dieser Karenzurlaub kann entweder einmal mit dem anderen Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil geteilt (Paragraph 15 a,) oder es können drei Monate dieses Karenzurlaubes aufgeschoben (Paragraph 15 b,) werden. Paragraph 15 b, Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht. Im Übrigen ist Absatz 2, anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift des § 15d lautet:Die Überschrift des Paragraph 15 d, lautet:
„Karenzurlaub bei Verhinderung des anderen Elternteils“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 15d Abs. 1 wird die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ ersetzt.Im Paragraph 15 d, Absatz eins, wird die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 15d Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.Im Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 15f Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 wird das Wort „Vater“ jeweils durch die Wortfolge „andere Elternteil“ ersetzt und in Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.Im Paragraph 15 f, Absatz 4,, Absatz 6 und Absatz 7, wird das Wort „Vater“ jeweils durch die Wortfolge „andere Elternteil“ ersetzt und in Absatz 6, Ziffer 3 und Absatz 7, wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 15g Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Vater“ durch die Wortfolge „anderen Elternteil“ ersetzt und in Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.Im Paragraph 15 g, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Vater“ durch die Wortfolge „anderen Elternteil“ ersetzt und in Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 15h Abs. 1 und Abs. 2 wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt und in Abs. 1 wird das Wort „Vater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil“ ersetzt.Im Paragraph 15 h, Absatz eins und Absatz 2, wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt und in Absatz eins, wird das Wort „Vater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 16 entfällt.Paragraph 16, entfällt.
Artikel 2
Änderung des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000)
Das NÖ Vater – Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, wird wie folgt geändert:Das NÖ Vater – Karenzurlaubsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 2050, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 entfällt das Wort „männlichen“.Im Paragraph eins, entfällt das Wort „männlichen“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dieses Gesetz gilt sinngemäß für weibliche Bedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Elternteil sind.“„Dieses Gesetz gilt sinngemäß für weibliche Bedienstete, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Elternteil sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 Abs. 1 werden nach dem zweiten Satz folgende zwei Sätze eingefügt:Im Paragraph 5, Absatz eins, werden nach dem zweiten Satz folgende zwei Sätze eingefügt:
„Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Bedienstete Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater) oder
in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater),“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 5 Abs. 1 dritter und vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, dritter und vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die §§ 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“Die Paragraphen 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift in § 9 lautet:Die Überschrift in Paragraph 9, lautet:
„Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 9 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins und 3 wird die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 10 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung eines in Karenzurlaub oder in Teilzeitbeschäftigung befindlichen anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 12 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift in § 16 lautet:Die Überschrift in Paragraph 16, lautet:
„Umgesetzte Richtlinien“
15.Novellierungsanordnung 15, § 16 Z 1 lautet:Paragraph 16, Ziffer eins, lautet:
Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, VEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl.Nr. L 68 vom 18.3.2010, Seiten 13 bis 20.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner