LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 17. August 2021

55. Gesetz:

NÖ Landtagswahlordnung 1992, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) und die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) geändert werden

Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 39, Absatz eins, wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder

glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 39, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes auf der Wahlkarte durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten haben die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Ausstellers zu enthalten.
Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift
  1. Litera a
    mit dem Namen des Bürgermeisters oder eines vom ihm beauftragten Ausstellers, wobei jeweils eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist, oder
  2. Litera b
    mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, versehen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer 4, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 42/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 39, Absatz 3, werden folgende Ziffer 5 bis 8 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten (Paragraph 69,) sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
  2. Ziffer 6
    Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 4, können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden.
  3. Ziffer 7
    Werden Wahlunterlagen an den in Ziffer 5, genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  4. Ziffer 8
    Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Ziffer 6 und 7 ausstellt, können nur Bedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 42, Absatz 2, wird das Wort „Gemeindebehörde“ durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 58, Absatz eins, wird das Wort „Wahlscheine“ durch das Wort „Eintrittscheine“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 58, lautet Absatz 2 :,

  1. Absatz 2Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden wahlwerbenden Partei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 58, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. In diesem Fall haben die Wahlzeugen gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
    1. Ziffer eins
      an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und
    2. Ziffer 2
      an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die wahlwerbende Partei ausüben.
      Es ist vor Wahlschluss Personen nach Ziffer eins und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.
  2. Absatz 4Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins und 2 gegen die Bestimmung des Absatz 3, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 69, Absatz 4, entfällt. Im Paragraph 69, erhält der (bisherige) Absatz 5 die Bezeichnung Absatz 4,

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 70, Absatz 2, wird das Zitat „69 Absatz 3 und 5“ durch das Zitat „69 Absatz 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 72, Absatz 2, lautet der 7 und 8 Satz:

„Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls eingelangten Wahlkarten ohne Überkuverts dürfen von der Gemeinde nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (Paragraph 39, Absatz 2,) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 72, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ab 06.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis oder in den Verzeichnissen gemäß Absatz 2, eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten und teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein, wobei eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zulässig ist, und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des jeweiligen Sprengelverzeichnisses ohne Verzug verschlossen und versiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Absatz 2, sechster Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (Paragraph 9, Absatz eins,) betreffen. Diese Vorgänge sind in den Niederschriften der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 15, Anlage 2 lautet:

Novellierungsanordnung 16, Anlage 2a lautet:

Artikel 2
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

(NÖ GRWO 1994)

Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Mitglieder von Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlbehörden ist unzulässig und nur in folgenden Fällen zulässig:
    • Strichaufzählung
      Gemeindewahlbehörde und eine Sprengelwahlbehörde,
    • Strichaufzählung
      Gemeindewahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde,
    • Strichaufzählung
      eine Sprengelwahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, lautet:

„§ 15

Vertrauenspersonen und Wahlzeugen

  1. Absatz einsHat eine im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf die Berufung eines Beisitzers in die Landes-Hauptwahlbehörde, dann kann sie in diese zwei Vertrauenspersonen entsenden.
  2. Absatz 2Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Gemeinde-, Sprengel- oder in die besondere Wahlbehörde, so kann sie in diese Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen entsenden.
  3. Absatz 3Die Vertrauenspersonen müssen in gleicher Weise wie die Beisitzer von der jeweiligen Wahlbehörde bestellt und zu den Sitzungen der Wahlbehörde eingeladen werden. Sie nehmen an diesen ohne Stimmrecht teil. Das Recht auf Entsendung von Wahlzeugen wird dadurch nicht berührt.
  4. Absatz 4In jedes Wahllokal können von jeder Wahlpartei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach Paragraph 17, Absatz eins, erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.
  5. Absatz 5Die Namen der Wahlzeugen müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei dem Bürgermeister schriftlich bekanntgegeben werden. Der Bürgermeister muss den Wahlzeugen einen Eintrittschein, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt, ausstellen. Der Eintrittschein muss auf Verlangen der Wahlbehörde vorgewiesen werden. Die Übermittlung der Eintrittscheine an die Wahlzeugen durch den Gemeindewahlleiter kann auch im Wege der entsendenden Wahlpartei erfolgen.
  6. Absatz 6Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der sie entsendenden Wahlpartei zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Den Wahlzeugen gebührt keine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhandlung. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit oder einen Teil davon im Wahllokal zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden können. Ein solcher Beschluss, die Leistung des Gelöbnisses sowie das allfällige Ende der Heranziehung zu Unterstützungshandlungen sind in der Niederschrift festzuhalten. In diesem Fall ist Wahlzeugen die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe
    1. Ziffer eins
      an Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreter der Wahlpartei, von der die Wahlzeugen entsendet wurden, und
    2. Ziffer 2
      an Personen, die der Organisation jener politischen Partei angehören, die die Wahlpartei allenfalls unterstützten, und die Tätigkeiten für die Wahlpartei ausüben.
      Es ist vor Wahlschluss Personen nach Ziffer eins und 2 verboten, Wahlergebnisse, und zwar auch Teilergebnisse, an über den in diesem Absatz genannten Personenkreis hinaus weiterzugeben.
  8. Absatz 8Wer als Wahlzeuge oder Person im Sinne des Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, gegen die Bestimmung des Absatz 7, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 360,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
    1. Litera a
      eine unterscheidende Parteibezeichnung, die – einschließlich einer allfälligen Kurzbezeichnung – nicht mehr als sechs Wörter umfassen darf; jedenfalls als ein Wort gelten der Gemeindename, das Zeichen für ein kaufmännisches „und“ (&) sowie der Vorname oder der Familienname, wenn sie der Wählerevidenz entsprechen; eine Kurzbezeichnung darf höchstens sechs alphanumerische Schriftzeichen der deutschen Sprache umfassen und gilt stets als ein Wort, auch wenn sie kein Wort ergibt,
    2. Litera b
      die Liste der Wahlwerber; d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt sovielen Bewerbern, als Gemeinderäte zu wählen sind, in mit arabischen Ziffern bezeichneter Reihenfolge. Die Bewerber müssen unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse sowie der Staatsangehörigkeit angegeben werden,
    3. Litera c
      die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und deren Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag einer anderen Wahlpartei in der Gemeinde um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben,
    4. Litera d
      die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und dessen Stellvertreters. Dieser ist Vertreter der Wahlpartei im Verkehr mit den Behörden und
    5. Litera e
      in Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern die Unterstützung von je einem aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde für jedes volle Hundert an Gemeindeeinwohnern mindestens jedoch von fünf aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern die Unterstützung von mindestens zehn aktiv Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde, in Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern die Unterstützung von soviel, als der Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder, entspricht und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Unterstützung, als der doppelten Zahl der in den Gemeinderat zu wählenden Gemeinderatsmitglieder entspricht. Für die Einwohnergrenzen ist jeweils die am Tag der Wahlausschreibung vorausgegangene Volkszählung maßgeblich. Wahlwerber, die ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben, werden in die Zahl eingerechnet. Jene Wahlparteien, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren, bedürfen keiner Unterstützungserklärungen. Gleiches gilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen; die Identität ist durch ein Dokument glaubhaft zu machen, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 39, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 169/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde und es ist ihm der Grund dafür bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Ansonsten sind die Wahlunterlagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen. Die nachweisliche Zustellung hat nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass eine Zustellung nur durch einen Zustelldienst zulässig ist. Der Zustelldienst hat die Übernahme der Wahlkarten zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 39, Absatz 4, werden folgende Ziffer 5 bis 8 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Bei Pfleglingen in Kranken-(Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Wahlunterlagen im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener und nachweislicher Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
  2. Ziffer 6
    Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 4, können Wahlunterlagen an den Antragsteller auch durch Boten nachweislich zugestellt werden.
  3. Ziffer 7
    Werden Wahlunterlagen an den in Ziffer 5, genannten Personenkreis durch Boten zugestellt, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
  4. Ziffer 8
    Als Boten jener Gemeinde, welche die Wahlkarte im Sinne der Ziffer 6 und 7 ausstellt, können nur Gemeindebedienstete derselben Gemeinde, nicht jedoch Organe der Gemeinde (Mitglieder des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder der Bürgermeister), agieren. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der eigenhändigen Unterschrift

  1. Litera a
    mit dem Namen des Bürgermeisters oder eines von ihm beauftragten Ausstellers, wobei jeweils eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist, oder
  2. Litera b
    mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, versehen werden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 39, Absatz 6, werden jeweils die Wörter „daß“ durch „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 39, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Das Anbringen einer allfälligen Sprengelbezeichnung auf dem Überkuvert ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 42 a, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aDie eingelangten Überkuverts und die allenfalls eingelangten Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet, können jedoch nach den auf den Überkuverts (Paragraph 39, Absatz 6,) oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gegebenenfalls sprengelweise in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlkarten und das Verzeichnis sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß Paragraph 42 a, Absatz 4, erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss zu verwahren. Das Verzeichnis der Wahlkarten muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 55, Absatz eins,) angeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 42 a, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Ab 6.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis gemäß Absatz 2 a, eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten, teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnisses ohne Verzug verschlossen und versiegelt durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 46, Absatz 2, werden die Wörter „angepaßt“ und „muß“ durch „angepasst“ und „muss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 63, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Hat eine Wahlpartei gemäß Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde bis zu zwei Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner