Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Den Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 wird eine Ruhepause mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.“Den Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, wird eine Ruhepause mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:Im Paragraph 31, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 16 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete, die in den Referenzverwendungen Diplompflegerin und Diplompfleger, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent oder Pflegeassistentin und Pflegeassistent gemäß NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) tätig sind, nicht zur Anwendung.“Die Bestimmungen des Paragraph 16, NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete, die in den Referenzverwendungen Diplompflegerin und Diplompfleger, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent oder Pflegeassistentin und Pflegeassistent gemäß NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) tätig sind, nicht zur Anwendung.“
„(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 18 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.“Die Bestimmungen des Paragraph 18, NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, nicht zur Anwendung.“
„(6)Absatz 6,Abweichend von § 19 Abs. 1 NÖ LBG ist mindestens eine Prüfungskommission durch die NÖ LGA zu bilden, deren Sitz sich am Sitz der NÖ LGA befindet.“Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, NÖ LBG ist mindestens eine Prüfungskommission durch die NÖ LGA zu bilden, deren Sitz sich am Sitz der NÖ LGA befindet.“
„(7)Absatz 7,Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz NÖ LBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“Abweichend von Paragraph 49, Absatz eins, dritter Satz NÖ LBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 32 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 32, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“Abweichend von Paragraph 49, Absatz eins, dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 33 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 33, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Abweichend von § 44 Abs. 1 dritter Satz DPL 1972 können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“Abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, dritter Satz DPL 1972 können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) § 40 Abs. 4 lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschaften obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl.Nr. 54/2021, treten am 1. September 2021 in Kraft.“Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl.Nr. 54 aus 2021,, treten am 1. September 2021 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner