Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, wird wie folgt geändert:Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4 „Flurplanung“Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4, „Flurplanung“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 41, folgender Eintrag eingefügt:
„Flurbereinigungsverfahren aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen der Grundeigentümer 41a“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn
zumindest ein Ziel der Zusammenlegung (§ 1) erreicht werden kann,zumindest ein Ziel der Zusammenlegung (Paragraph eins,) erreicht werden kann,
der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht,
wenn mindestens 65 % der betroffenen Grundeigentümer oder die Eigentümer von mindestens 65 % der von der Zusammenlegung betroffenen Fläche der Einleitung zugestimmt haben. Ist dem Vorhaben eine Flurplanung (§ 4) vorausgegangen, so genügt es, dass mindestens 55 % der betroffenen Grundeigentümer, die Eigentümer von mindestens 55 % der vom Planungsgebiet betroffenen Fläche sind, der Einleitung zugestimmt haben. Das Ergebnis der Flurplanung ist in einem solchen Verfahren zu berücksichtigen; undwenn mindestens 65 % der betroffenen Grundeigentümer oder die Eigentümer von mindestens 65 % der von der Zusammenlegung betroffenen Fläche der Einleitung zugestimmt haben. Ist dem Vorhaben eine Flurplanung (Paragraph 4,) vorausgegangen, so genügt es, dass mindestens 55 % der betroffenen Grundeigentümer, die Eigentümer von mindestens 55 % der vom Planungsgebiet betroffenen Fläche sind, der Einleitung zugestimmt haben. Das Ergebnis der Flurplanung ist in einem solchen Verfahren zu berücksichtigen; und
der Zusammenlegungsplan (§ 21) voraussichtlich in längstens sieben Jahren ab rechtskräftiger Einleitung des Verfahrens erlassen werden kann. In diesen Zeitraum ist die Dauer von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof sowie von Verfahren, die nicht von der Agrarbehörde geführt werden und deren Erledigung zwingend für den Fortlauf des Agrarverfahrens erforderlich sind, nicht einzuberechnen.“der Zusammenlegungsplan (Paragraph 21,) voraussichtlich in längstens sieben Jahren ab rechtskräftiger Einleitung des Verfahrens erlassen werden kann. In diesen Zeitraum ist die Dauer von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof, dem Verfassungsgerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof sowie von Verfahren, die nicht von der Agrarbehörde geführt werden und deren Erledigung zwingend für den Fortlauf des Agrarverfahrens erforderlich sind, nicht einzuberechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Flurplanung
Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dassDie Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (Paragraph 21,), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass
die in § 2 Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und b genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
der Zusammenlegungsplan nicht fristgerecht erlassen werden kann (§ 2 Abs. 2 lit. d) oderder Zusammenlegungsplan nicht fristgerecht erlassen werden kann (Paragraph 2, Absatz 2, Litera d,) oder
Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 41 Z 1 entfällt die Wortfolge „und abzuschließen“.Im Paragraph 41, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und abzuschließen“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 41 Z 3 wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „sechzehn“ ersetzt.Im Paragraph 41, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „sechzehn“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 41 Z 4 lautet:Paragraph 41, Ziffer 4, lautet:
Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß § 2 Abs. 2 lit. d zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre.“Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. Die Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes beträgt vier Jahre.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 41 erhält die bisherige Ziffer 5 die Bezeichnung Z 6.Im Paragraph 41, erhält die bisherige Ziffer 5 die Bezeichnung Ziffer 6,
10.Novellierungsanordnung 10, § 41 Z 5 (neu) lautet:Paragraph 41, Ziffer 5, (neu) lautet:
Das Verfahren ist mit Bescheid abzuschließen bzw. einzustellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, eingefügt:
„§ 41a
Flurbereinigungsverfahren aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen der Grundeigentümer
(1)Absatz eins,Die Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werdenDie Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß Paragraph eins, Absatz 3, einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werden
als technische Flurbereinigung: diese kann entweder eine Neueinteilung im Flurbereinigungsgebiet mit behördlicher Vermessung oder die lagegenaue Erfassung und Regelung von Wegflächen zur Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum Ziel haben; oder
als Gruppengrundstückstausch: das ist der Tausch von bestehenden Grundstücken ohne behördliche Vermessung.
Die Behörde kann vor Einleitung eines solchen Verfahrens die privatrechtliche Vereinbarung auf ihre technische Durchführbarkeit und ihre rechtliche Umsetzbarkeit prüfen.
(2)Absatz 2,Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.Eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens sind:
Durch das Verfahren muss mindestens ein in § 1 genanntes Ziel erreicht werden.Durch das Verfahren muss mindestens ein in Paragraph eins, genanntes Ziel erreicht werden.
Zumindest einer der Grundeigentümer muss mindestens 5 ha land- und/oder forstwirtschaftliche Fläche, bei weinbaulich und/oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens 1 ha, im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschaften.
Das Erfordernis eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen muss zur Erreichung der Verfahrensziele ausgeschlossen sein.
Die Vereinbarung muss vor der Agrarbehörde oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abgeschlossen werden. Wenn die Vereinbarung vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurde, ist diese der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme vorzulegen.
(4)Absatz 4,Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zulässig. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 zulässig. Absatz eins, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,§ 41 findet mit folgenden Abweichungen Anwendung:Paragraph 41, findet mit folgenden Abweichungen Anwendung:
Das Flurbereinigungsgebiet ist durch die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bestimmt. § 2 Abs. 1 und 2 finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung.Das Flurbereinigungsgebiet ist durch die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Absatz 4, bestimmt. Paragraph 2, Absatz eins und 2 finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung.
Die Begründung einer Flurbereinigungsgemeinschaft kann unterbleiben.
Der Besitzstandsausweis (§ 10) und der Bewertungsplan (§ 12) werden nicht in einem gesonderten Bescheid erlassen.Der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,) und der Bewertungsplan (Paragraph 12,) werden nicht in einem gesonderten Bescheid erlassen.
Die Frist zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes (§ 41 Z 4) beträgt tunlichst ein Jahr; § 5 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ist nicht anzuwenden.Die Frist zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes (Paragraph 41, Ziffer 4,) beträgt tunlichst ein Jahr; Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Spiegelstrich ist nicht anzuwenden.
Während der Auflagefrist des Flurbereinigungsplanes ist eine Verhandlung durchzuführen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 101, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Zustimmungserklärungen zur Verfahrenseinleitung (§ 2 Abs. 2 lit. c) sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger.“Zustimmungserklärungen zur Verfahrenseinleitung (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c,) sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 119 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 119, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 eingeleitet waren, sind § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 anzuwenden.“Auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021, eingeleitet waren, sind Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 41, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2021, anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 120 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 120, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 124 vom 25. April 2014, S. 1.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner