LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 16. August 2021

52. Gesetz:

NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und Landes-Vertragsbedienstetengesetz – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32010L0018; 31991L0533]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) und das Landes- Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2021)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

Artikel 2

Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

Artikel 3

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)

Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 48 Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit“ durch die Wortfolge „§ 48 Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 55 Krankenfürsorge“ durch die Wortfolge „§ 55 Vorsorge für den Krankheitsfall“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 74 Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 172 Erlassung von Verordnungen“ durch die Wortfolge „§ 172 Höherversicherung Pension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz ist – sofern in Paragraph 73, oder nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit) sind zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 7, Absatz 10, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dieser Antrag kann nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Wirkung des Absatz 5, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens in der Disziplinarangelegenheit vor der Disziplinarbehörde, dem NÖ Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Dienstbehörde.
    Weiters tritt die Wirkung des Absatz 5, ab dem Ausspruch einer Kündigung gemäß Absatz 2, nicht ein. Die Wirkung des Absatz 5, tritt in diesem Fall erst ein, wenn die Kündigung mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurde und gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. erhoben werden kann.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, berücksichtigten Zeiten mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubes anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 19, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,,“ das Zitat „WG 2001“ und anstelle des Zitates „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986“ das Zitat „ZDG“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    den Antritt eines ununterbrochenen Urlaubes zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit oder“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 27, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Auf Ersuchen der Bediensteten ist Telearbeit mittels Weisung befristet an einer anderen Örtlichkeit (Telearbeitsplatz) zulässig, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ohne dass dadurch der Dienstort und die eigene Dienststelle der Bediensteten geändert werden. Telearbeit kann jederzeit beendet werden, wenn eine der Anordnung von Telearbeit zugrundeliegende Voraussetzung entfällt, im Falle eines Ersuchens auf vorzeitige Beendigung ist diese zu widerrufen.
  2. Absatz 9,Im Falle einer Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Bediensteten auch ohne Ersuchen mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Absatz 8, zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Bediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 39, lautet:

„§ 39

Nebenbeschäftigung, Gutachten

  1. Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.
  2. Absatz 2,Bediensteten ist es untersagt eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die
    1. Ziffer eins
      sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert,
    2. Ziffer 2
      die Vermutung einer Befangenheit hervorruft,
    3. Ziffer 3
      für sie eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist,
    4. Ziffer 4
      dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubes widerspricht,
    5. Ziffer 5
      dem Anstand widerstreitet oder
    6. Ziffer 6
      sonstige wesentliche dienstliche Interessen des Landes Niederösterreich gefährdet.
  3. Absatz 3,Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
  4. Absatz 4,Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  5. Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.
  6. Absatz 6,Die beabsichtigte wie auch die bereits aufgenommene Ausübung einer aus Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, kann von der Dienstbehörde zu jeder Zeit mit schriftlicher Weisung untersagt werden.
  7. Absatz 7,Bedienstete bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand oder Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „auf Antrag“.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Darf der persönliche Feiertag gemäß Absatz 5, aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch auf Entschädigung pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Absatz 5, 3. Satz konsumiert ist.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 46, Absatz 7, dritter Satz lautet:

„Bei Bediensteten, die einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 49, Absatz 4, in Anspruch genommen haben, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 46, erhält der bisherige Absatz 8, die Bezeichnung Absatz 9,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 46, Absatz 8, (neu) lautet:

  1. Absatz 8,Die Dienststellenleitung hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Absatz 7, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Bediensteten den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Hat die Dienststellenleitung es unterlassen, in diesem Sinn auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes hinzuwirken, tritt der Verfall gemäß Absatz 7, nicht ein.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 47, Absatz 2, wird der Klammerausdruck samt Klammern durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 47, Absatz 5, wird das Wort „Fortbildungsveranstaltungen“ durch die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 48, lautet:

„§ 48

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

  1. Absatz eins,Eine Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) während aufrechter Dienstfähigkeit oder zur Erhaltung der Gesundheit (Kur), deren Kosten ein Sozialversicherungsträger, bei dem aus diesem Dienstverhältnis ein Versicherungsverhältnis besteht, oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Sozialministeriumservice ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Absatz 2, besteht. Im Falle der Bewilligung einer Kur ist diese zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Kur erstmalig während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen wird oder die letzte Kur ohne eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub mehr als drei Jahre zurückliegt oder
    2. Ziffer 2
      die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, BEinstG feststeht.
  2. Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren und medizinischen Rehabilitationen während aufrechter Dienstfähigkeit ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 49, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 49, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „gemäß Absatz 3,

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Mitglied der Europäischen Kommission“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 57, lautet:

„§ 57

Begünstigte Behinderte

  1. Absatz eins,Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen
    • Strichaufzählung
      eines Vollstudiums an einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung in der Gehaltsklasse 11,
    • Strichaufzählung
      einer Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren Schule in der Gehaltsklasse 8,
    • Strichaufzählung
      einer berufsbildenden Fachschule oder einer Lehrabschlussprüfung in der Gehaltsklasse 5,
    • Strichaufzählung
      in allen übrigen Fällen in der Gehaltsklasse 1
    dem Stichtag entsprechend vereinbart oder auf schriftlichen Antrag festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Absatz eins, kann jederzeit durch die Bediensteten beendet und dadurch das Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Antrag auf Zuordnung in eine entsprechende Verwendung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      die allgemeinen (Paragraph 8,) und die besonderen (Paragraph 9,) Aufnahmebedingungen der beantragten Verwendung erfüllt werden und
    3. Ziffer 3
      ein freier Dienstposten der jeweiligen beantragten Verwendung vorliegt.
    Gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß Paragraph 16, (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung der Bediensteten (Paragraph 58,) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, BEinstG anerkannt werden, können im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit die Anwendung des Absatz eins, schriftlich beantragen. Die Dienstbehörde kann diesen Antrag bewilligen, sofern eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die der durch die Behinderung entsprechend eingeschränkten Dienstfähigkeit entspricht. Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 60, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (Paragraph 99,), der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 130 f,), Aufwandsentschädigungen (Paragraph 75,), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (Paragraph 76,), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (Paragraph 46, Absatz 6,), Jubiläumsbelohnungen (Paragraph 65, Absatz 3,) und Entschädigungen für vorübergehende Einsätze (Paragraph 67, Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 62, Absatz 2, wird die Wortfolge „(elektronischer Bezugszettel)“ durch die Wortfolge „(elektronischer Bezugsnachweis)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 63, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach Paragraph 76,, den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach Paragraph 67, Absatz 5,, den Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag nach Paragraph 46, Absatz 6 und den Entschädigungen für vorübergehende Einsätze nach Paragraph 67, Absatz 4, den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 51 a, oder“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 65, Absatz 7, tritt anstelle des Zitates „§ 87 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und Absatz 2, das Zitat „§ 87 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2, oder Absatz 3,

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 66, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 67, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, die einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem 31. Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf eine Entschädigung im Ausmaß von 50 %, ab dem 61. Kalendertag im Ausmaß von 100 % der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse. Dabei gelten vorübergehende Einsätze für Aufgaben desselben Dienstpostens auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 60-tägigen Einsatz ein neuerlicher Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 68, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 72 Absatz 5, das Zitat „§ 72 Absatz 6,

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 68, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei Anwendung des Absatz eins, auf (Hinterbliebenen-) Pensionen sind eine allfällige Ergänzungszulage (Paragraph 165,) und ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 172,) zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:
    • Strichaufzählung
      eigene Kinder,
    • Strichaufzählung
      Wahlkinder oder
    • Strichaufzählung
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der jeweiligen Bediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 74, entfällt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 80, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5, auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 % der im Absatz eins, genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 % der im Absatz eins, genannten Leistungen nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    aus dem privatrechtlichen oder aus dem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte
    1. Litera a
      zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    2. Litera b
      zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    3. Litera c
      in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde;“

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 86, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Bedienstete zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 88, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 92, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 39, ausüben und diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, nicht aufgeben;“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 90, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 15, NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, unterbrochen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 90, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Eine Entlassung nach Absatz 2, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 92, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 93, Absatz 2, wird in Ziffer 2, der Beistrich durch das Wort „oder“ und in Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 93, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 93, Absatz 5, wird die Wortfolge „in dem jeweiligen Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 93, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.“

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 93, Absatz 6, entfallen die Wortfolgen „Z 1 bis 3“ und „Z 1 und 2“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 94, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten nach Ziffer 2 Punkt , 4 und 6, können pauschaliert werden.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 94, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 98, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Feststellungsanträge nach diesem Gesetz sind, wenn dieses Gesetz nichts anderes regelt, binnen sechs Monaten nach dem verfahrensauslösenden Ereignis zu stellen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 100, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind, oder der Telearbeitsplatz. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienstete: das Bezirkszentrum). Für den Telearbeitsplatz gilt Paragraph 114, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 130, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „Abs. 2“ das Zitat „Abs. 3“.

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 131, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „zum Dienstort,“ das Wort „Telearbeitsplatz,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 131, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters gebührt für Fahrten von einem Telearbeitsplatz zum Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss.“

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 132, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 4 Absatz eins, das Wort „APG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 134, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Kinder sind
    • Strichaufzählung
      die eigenen Kinder,
    • Strichaufzählung
      die Wahlkinder und
    • Strichaufzählung
      die Stiefkinder.“

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 134, Absatz 4, entfällt das Wort „eigenes“.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 153, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerpension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 172,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen- und Witwerpension sind 60 % des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 172,) zuzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 153, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    dieses Gesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung Paragraph 172,),“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 158, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 158, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Waisenpension beträgt
    1. Ziffer eins
      für jede Halbwaise 24 %,
    2. Ziffer 2
      für jede Vollwaise 36 %
    der Pension und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 172,), die den verstorbenen beamteten Bediensteten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.“

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 159, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch sinngemäß für einen allfälligen besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 172,).“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 160, lautet:

„§ 160

Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes der beamteten Bediensteten

Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob Paragraph 148, sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.“

Novellierungsanordnung 69, Im Paragraph 163, wird nach jeder Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses“ die Wortfolge „und eines allfälligen besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 172,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 165, Absatz 5, entfällt die Ziffer 4,, die bisherige Ziffer 5, erhält die Bezeichnung Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 168, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „, die Eigen-Pensionsempfänger auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Pension darstellt (Paragraph 149,),“.

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 172, lautet:

„§ 172

Höherversicherung Pension

  1. Absatz eins,Für Beiträge zur Höherversicherung, die aufgrund des Paragraph 308, Absatz 3 a, ASVG an das Land Niederösterreich überwiesen wurden, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages errechnet sich bei der Pension von Eigen-Pensionsempfängern nach Maßgabe des Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach Paragraphen 108 a, in Verbindung mit 108c ASVG aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2016,. Auf Beiträge zur Höherversicherung, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Dezember 1985 über die Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages bzw. der Höherversicherungspension in der Pensionsversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1985,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag ist die Summe der nach Maßgabe des Absatz 2, berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden.“

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 180, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das vorsitzende Mitglied wird überdies durch ein Ersatzmitglied vertreten, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.“

Novellierungsanordnung 74, Im Paragraph 182, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes nach diesem Gesetz und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, sowie dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), Landesgesetzblatt 2300, bestellt werden.“

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 182, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,,“ das Zitat „WG 2001“ und anstelle des Zitates „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986“ das Zitat „ZDG“.

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 189, Absatz 2, entfällt das Wort „beamtete“.

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 194, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Das Strafgericht hat das Amt der NÖ Landesregierung umgehend über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen beamtete Bedienstete zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 216, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl.Nr. L 68 vom 18. März 2010, S. 13.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 217, lautet:

„§ 217

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
  4. Ziffer 4
    Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  5. Ziffer 5
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
  6. Ziffer 6
    Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  7. Ziffer 7
    Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,
  8. Ziffer 8
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  9. Ziffer 9
    Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  10. Ziffer 10
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2020,
  11. Ziffer 11
    Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,
  12. Ziffer 12
    Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 61/2021“

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 220, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021, einen Zuschuss gemäß Paragraph 80, Absatz 10, erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 10, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)

Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 20 Zeitlicher Ruhestand“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 32 Nebenbeschäftigung“ durch die Wortfolge „§ 32 Nebenbeschäftigung, Gutachten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 32a Gutachten“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 43 Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit“ durch die Wortfolge „§ 43 Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 98, Absatz 7, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit).“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 12, Absatz eins, Litera d, tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 30/1998“ das Zitat „WG 2001“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    soweit es sich um Zeiträume eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen handelt, die für den Ruhe-(Versorgungs-)genuß angerechnet worden sind,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 19 a, Absatz 5, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 22 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten nach Ziffer 2 Punkt , 4 und 6, können pauschaliert werden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 22 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    aus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatzdelikte
    1. Ziffer eins
      zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
    2. Ziffer 2
      zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde;“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen Beamte zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 26, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 32, lautet:

„§ 32

Nebenbeschäftigung, Gutachten

Die Bestimmungen des Paragraph 39, NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 32 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 41, Absatz 7, dritter Satz lautet:

„Beim Beamten, der einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen hat, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 44, Absatz 4,, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 41, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 8, NÖ LBG findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 43, lautet:

„§ 43

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

Die Bestimmungen des Paragraph 48, NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 44, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 44, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „gemäß Absatz 3,

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 44 b, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 44a Absatz 2, das Zitat „§ 50 Absatz 2, NÖ LBG“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 50, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ausgleichszulagen sind Zulagen zur Abgeltung der auf Grund einer Versetzung, Dienstzuteilung oder anderen Verwendung niedrigeren Nebengebühren (Paragraph 26,), eines auf Grund der Überstellung niedrigeren Gehaltes (Paragraph 65,) und auf Grund einer Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises an Dienstleistungen (Paragraph 172, Absatz 4,).“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 50, Absatz 6, tritt anstelle des Zitates „(Paragraph 65,)“ das Zitat „(Paragraphen 65 und 172 Absatz 4, sofern für Bezugsbestandteile gebührt)“.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „elektronischer Bezugszettel“ durch die Wortfolge „elektronischer Bezugsnachweis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 52, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „zur Wiederherstellung“ die Wortfolge „oder Erhaltung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 54, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder wegen Familienhospizfreistellung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, oder wegen Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 44 c, oder“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 54, Absatz 6, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,,“ das Zitat „WG 2001“ und anstelle des Zitates „Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,,“ das Zitat „ZDG“.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 54, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 61, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates „Abs. 1 zweiter Satz“ das Zitat „Abs. 1 dritter Satz“.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 69, Absatz eins, wird in der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (Paragraph 46, Absatz 6, NÖ LBG).“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 69, Absatz 3, wird folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (Paragraph 46, Absatz 6, NÖ LBG).“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 76, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 80, Absatz 2, Litera c, wird das Zitat „NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000“ durch das Zitat „NÖ VKUG 2000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 81, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Kinder sind
    • Strichaufzählung
      die eigenen Kinder,
    • Strichaufzählung
      die Wahlkinder und
    • Strichaufzählung
      die Stiefkinder.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 83, Absatz 5, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 91 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Als Kinder (Absatz eins,) gelten eigene Kinder, Wahl-, Stiefkinder und Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 95, wird die Zahl „11.“ durch die Zahl „12.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 172, Absatz 4, wird das Wort „Arbeitskreis“ durch das Wort „Aufgabenkreis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 181, lautet:

„§ 181

Eingetragene Partnerschaften

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden: Paragraphen 15, 22 a, Absatz 3, Ziffer 2, 49, Absatz 7 und 9, 50 Absatz 9, 55, 80, Absatz 2, 80 e, 81, 82 bis 94,

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 182, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl.Nr. L 68 vom 18. März 2010, S. 13.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 185, lautet:

„§ 185

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2021,
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
  4. Ziffer 4
    Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  5. Ziffer 5
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,
  6. Ziffer 6
    Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  7. Ziffer 7
    Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,
  8. Ziffer 8
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 118/2020“

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 189, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 20, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)

Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 98, Absatz 7, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Nebenbeschäftigung, Gutachten

Die Bestimmungen des Paragraph 39, NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „zur Wiederherstellung“ die Wortfolge „oder Erhaltung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „(elektronischer Bezugszettel)“ durch die Wortfolge „(elektronischer Bezugsnachweis)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 40, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Dem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, gebühren nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 v.H. der im Absatz eins, genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 v.H. der im Absatz eins, genannten Leistungen nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 43, Absatz 7, dritter Satz lautet:

„Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater - Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 43, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 8, NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 48, lautet:

„§ 48

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

Die Bestimmungen des Paragraph 48, NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 49, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 49, Absatz 4, entfällt das Zitat „gemäß Absatz 3,

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 49 b, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 49a Absatz 2, das Zitat „§ 50 Absatz 2, NÖ LBG“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 49 d, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 54, Absatz 4, werden die folgenden zwei Sätze angefügt:

„Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt schon, wenn der Vertragsbedienstete diesen Zeitraum vollendet hat und sein Dienstverhältnis vor November endet. Für die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, ist der letzte Monat des Dienstverhältnisses maßgebend.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 60 a, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 60 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten nach Ziffer 2 Punkt , 4 und 6, können pauschaliert werden.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 60 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 61, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 25, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 63, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    wenn der Vertragsbedienstete eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 18, ausübt und er diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 6, NÖ LBG nicht aufgibt;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 63, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 15, NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, unterbrochen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 63, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, oder c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 63, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Eine Entlassung nach Absatz 2, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach Paragraph 25, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 63, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen einen Vertragsbediensteten zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 71, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Auf unkündbare Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021, einen Zuschuss gemäß Paragraph 40, Absatz 9, erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung Paragraph 40, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 72, werden nach Ziffer 11, folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl.Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991, S. 32.
  2. Ziffer 13
    Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG, ABl.Nr. L 68 vom 18. März 2010, S. 13.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner