LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 15. Juni 2021

37. Gesetz:

NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. April 2021 beschlossen:

Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes

Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a

Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaften

  1. Absatz eins,Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Verordnungen können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
    1. Ziffer eins
      bei Ausfall des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS),
    2. Ziffer 2
      für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse,
    3. Ziffer 3
      bei Gefahr im Verzug,
    4. Ziffer 4
      in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nicht oder nicht rasch genug möglich ist.
    Die solcherart kundgemachten Verordnungen sind so bald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der erfolgten Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Absatz eins und 2 erhalten kann.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 3 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2021, tritt am 1. September 2021 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner