Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :
„Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :
„Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und Bauwerke mit erschwerten Bedingungen für den abwehrenden Brandschutz“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :
„Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :
„Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 13 :
„(entfällt)“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Teil V:
„Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Anlagen 9 bis 11 durch folgende Einträge ersetzt:
„Anlage 9: Anlagendatenblatt Heizkessel / BHKW
Anlage 10: Prüfbericht für die Abgasmessung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln
Anlage 11: Prüfbericht für die Inspektion von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln über 70 kW Nennwärmeleistung“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 11 folgender Eintrag angefügt:
„Anlage 12: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW
Anlage 13: Prüfbericht für die Abgasmessung von Blockheizkraftwerken (BHKW)
Anlage 14: Anlagenblatt für Wärmepumpen über 70 kW (PDesign)
Anlage 15: Anlagenblatt für Zentralheizungsanlagen mit elektrischen Widerstandsheizungen über 70 kW
Anlage 16: Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen“
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.Den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils römisch drei und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2)Absatz 2,Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Z 1 lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Z 4 und 5 lauten:Paragraph 4, Ziffer 4 und 5 lauten:
Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke
Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten“
12.Novellierungsanordnung 12, §§ 5 bis 9 lauten:Paragraphen 5 bis 9 lauten:
„§ 5
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
(1)Absatz eins,Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2
Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1
Fußbodenniveau von Räumen;
Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3
Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)
Schallschutz.
(2)Absatz 2,Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Absatz eins, nicht.
§ 6Paragraph 6
Kindergärten und Schulen
Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils römisch zwei gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:
Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen.
Türen von Gruppenräumen, Bewegungsräumen und Unterrichtsräumen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben.
Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen.
In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen.
Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen.
§ 7Paragraph 7
Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und Bauwerke mit erschwerten Bedingungen für den abwehrenden Brandschutz
(1)Absatz eins,Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BO 2014 entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei Bauwerken, bei denen ein rascher und zweckentsprechender abwehrender Brandschutz auf Grund eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr erschwert oder nicht möglich ist, sind in begründeten Einzelfällen zusätzliche bautechnische, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.
§ 8Paragraph 8
Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke
(1)Absatz eins,Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil III und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil römisch drei und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
§ 9Paragraph 9
Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten
(1)Absatz eins,Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten dürfen von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:Die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für ein Stellplatz für je
Wohngebäude ....................................................1 Wohnung
Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen
Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten
Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten
Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze
Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche
Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung,
Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze
Hotels, Pensionen und sonstige
Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten
Motels ............................................................... 2 Betten
Jugendherbergen ............................................. 10 Betten
Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen,
zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten
Pflegeheime .................................................... 10 Betten
Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen
Kasernen ........................................... ............... 3 Betten
Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche,
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen,
zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen
Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze
Versammlungsstätten,
Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 11 Abs. 2 wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014“ und das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 2 NÖ BO 2014“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 2, wird das Zitat „§ 46 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NÖ BO 2014“ und das Zitat „§ 46 Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Absatz 2, NÖ BO 2014“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 12 Abs. 4 entfällt der erste Satz.Im Paragraph 12, Absatz 4, entfällt der erste Satz.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 12 wird Abs. 5 durch die Abs. 5 bis 7 ersetzt:Im Paragraph 12, wird Absatz 5, durch die Absatz 5 bis 7 ersetzt:
„(5)Absatz 5,Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind in der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.
(6)Absatz 6,Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind möglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.
(7)Absatz 7,Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, Öle, Schmelzwässer) dürfen nicht in andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 13 entfällt.Paragraph 13, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Abstellanlagen für Fahrräder müssen
über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %,
über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder
über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m
erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art | Brennstoff | Anforderungen |
gasförmig fossil | Erdgas | |
Flüssiggas | |
flüssig fossil | Heizöl extra leicht schwefelarm* | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl leicht** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung |
Heizöl mittel** | Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M |
Heizöl schwer** | Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung |
Dieselkraftstoff | |
fest fossil | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
standardisiert biogen | Stückholz und Rinde | |
Holzhackgut | |
Holz- und Rindenpellets | Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts |
flüssig biogen (z. B. Biodiesel) | |
Sonstige | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. |
nicht standardisiert biogen | Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl. | Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. |
| | |
* Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)* Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 10,)
** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)“** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 10,)“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 16 Z 3a wird das Zitat „Anlage 11“ durch das Zitat „Anlage 16“ ersetzt.Im Paragraph 16, Ziffer 3 a, wird das Zitat „Anlage 11“ durch das Zitat „Anlage 16“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Die §§ 17 bis 22 lauten:Die Paragraphen 17 bis 22 lauten:
„§ 17
Allgemeine Anforderungen
Öfen für feste Brennstoffe dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.Öfen für feste Brennstoffe dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 18 bis 22 entsprechen.
§ 18Paragraph 18
Emissionsgrenzwerte
Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
Öfen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Para-meter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Holzbrenn-stoffe | sonstige standardisierte biogene Brennstoffe | fossile Brennstoffe |
CO | 1100 | 1100 | 1100 |
NOx | 150 | 300 | 100 |
OGC | 50 | 50 | 80 |
Staub | 35 | 35 | 35 |
| | | |
Öfen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Parameter | Emissionsgrenzwerte (mg/MJ) |
Holzpellets | sonstige Holzbrennstoffe | sonstige standardisierte biogene Brennstoffe |
CO | 500* | 250* | 500* |
NOx | 100 | 100 | 300 |
OGC | 30 | 30 | 20 |
Staub | 25 | 30 | 35 |
| | | |
* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.
§ 19Paragraph 19
Wirkungsgrade
Öfen für feste Brennstoffe müssen mindestens die folgenden Wirkungsgrade aufweisen:
| Wirkungsgrad in % |
Herde für feste fossile Brennstoffe | 73 |
Herde für feste standardisierte biogene Brennstoffe | 72 |
Öfen für feste fossile oder feste standardisierte biogene Brennstoffe | 80 |
| |
§ 20Paragraph 20
Technische Dokumentation
(1)Absatz eins,Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:
Angaben über den bestimmungsmäßigen Betrieb des Ofens für feste Brennstoffe (Betriebs- und Wartungsanleitung);
Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59a Abs. 3 oder 4 NÖ BO 2014;Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 59 a, Absatz 3, oder 4 NÖ BO 2014;
Angabe der Emissionswerte;
Angabe des Wirkungsgrades.
(2)Absatz 2,Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren.
§ 21Paragraph 21
Typenschild
Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Ofen anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Firmensitz des Herstellers;
Type und Handelsbezeichnung, unter der der Ofen vertrieben wird;
Herstellernummer und Baujahr;
Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
§ 22Paragraph 22
Prüfbedingungen
(1)Absatz eins,Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Öfen für feste Brennstoffe hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Öfen für feste Brennstoffe:Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Öfen für feste Brennstoffe:
Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Öfen für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
Bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe:
Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, NOx und OGC als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß § 18 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, NOx und OGC als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 18, überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
Bei automatisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„§ 25
Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1MW Brennstoffwärmeleistung
Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.“Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 27 Abs. 1 Z 2 lit. c wird das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011“ durch das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019“ ersetzt.Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 312/2011“ durch das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. römisch zwei Nr. 293/2019“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Die Intervalle betragen höchstens:
Nennwärmeleistung | für alle Brennstoffe |
> 70 kW | 10 Jahre |
| |
Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung der Heizkessel durchzuführen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 30 Abs. 4 wird das Zitat „Anlage 9“ durch das Zitat „Anlage 13“ ersetzt.Im Paragraph 30, Absatz 4, wird das Zitat „Anlage 9“ durch das Zitat „Anlage 13“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift von Teil V lautet:Die Überschrift von Teil römisch fünf lautet:
„Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“
27.Novellierungsanordnung 27, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung, der Wärmepumpe oder der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 43 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 10 bis 12 angefügt:Im Paragraph 43, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 10 bis 12 angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 58,Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, Amtsblatt , L 132 vom 21. Mai 2016, S. 58,
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 75, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 249 vom 4. Oktober 2018, S. 19,Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, Amtsblatt , L 156 vom 19. Juni 2018, S. 75, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt , L 249 vom 4. Oktober 2018, S. 19,
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 311 vom 25. September 2020, S. 11.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt , L 311 vom 25. September 2020, S. 11.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 43 Abs. 2 wird in einer neuen Zeile folgende Wortfolge angefügt:Im Paragraph 43, Absatz 2, wird in einer neuen Zeile folgende Wortfolge angefügt:
„Mitteilung 2020/660/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21. Jänner 2021)“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 45 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 45, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 12 Abs. 4 erster Satz und § 13 außer Kraft.Gleichzeitig treten Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 13, außer Kraft.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, LGBl. Nr. 36/2021, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021,, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(5)Absatz 5,Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“Die Paragraphen 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Anlagen 1 bis 11 werden durch die Anlagen 1 bis 16 ersetzt:
NÖ Landesregierung
Schnabl
Landeshauptfrau-Stellvertreter