LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 10. Juni 2021

36. Verordnung:

NÖ Bautechnikverordnung 2014 – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32016L0802, 32018L0844, 32018L2001]

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juni 2021 aufgrund der Paragraphen 30 a, Absatz eins, 32, Absatz 10 und 11, 32 a Absatz eins, 33 a, Absatz 8, 43, Absatz 3, 58, Absatz 2 und 3, 61 Absatz eins, 62, Absatz eins, 63, Absatz eins, 64, Absatz 11 und 65 Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, verordnet:

Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :

„Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :

„Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und Bauwerke mit erschwerten Bedingungen für den abwehrenden Brandschutz“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :

„Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :

„Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 13 :

„(entfällt)“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Teil V:

„Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Anlagen 9 bis 11 durch folgende Einträge ersetzt:

Anlage 9: Anlagendatenblatt Heizkessel / BHKW

Anlage 10: Prüfbericht für die Abgasmessung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Anlage 11: Prüfbericht für die Inspektion von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln über 70 kW Nennwärmeleistung“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 11 folgender Eintrag angefügt:

Anlage 12: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW

Anlage 13: Prüfbericht für die Abgasmessung von Blockheizkraftwerken (BHKW)

Anlage 14: Anlagenblatt für Wärmepumpen über 70 kW (PDesign)

Anlage 15: Anlagenblatt für Zentralheizungsanlagen mit elektrischen Widerstandsheizungen über 70 kW

Anlage 16: Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils römisch drei und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
  2. Absatz 2,Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Ziffer 4 und 5 lauten:

  1. Ziffer 4
    Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke
  2. Ziffer 5
    Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten“

Novellierungsanordnung 12, Paragraphen 5 bis 9 lauten:

„§ 5

Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

  1. Absatz eins,Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:
    • Strichaufzählung
      Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 und 9.2
      Anforderungen an die Belichtung und die Sichtverbindung nach außen;
    • Strichaufzählung
      Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1
      Fußbodenniveau von Räumen;
    • Strichaufzählung
      Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 und 11.3
      Raumhöhe von Aufenthaltsräumen und anderen Räumen;
    • Strichaufzählung
      Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)
      Schallschutz.
  2. Absatz 2,Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Absatz eins, nicht.

Paragraph 6

Kindergärten und Schulen

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils römisch zwei gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Die lichte Raumhöhe der Gruppenräume, Bewegungsräume und Unterrichtsräume muss mindestens 3,00 m betragen.
  2. Ziffer 2
    Türen von Gruppenräumen, Bewegungsräumen und Unterrichtsräumen müssen eine nutzbare Breite der Durchgangslichte von mindestens 1,00 m haben.
  3. Ziffer 3
    Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Treppenanlagen sind Handläufe ohne offene Enden auszubilden. In Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen sind bei für Kinder zugänglichen Treppenanlagen zusätzliche Handläufe in kindgerechter Höhe anzubringen.
  4. Ziffer 4
    In für Kinder und Jugendliche zugänglichen Bereichen sind Treppen mit einer Stufenhöhe von nicht mehr als 16 cm und einem Stufenauftritt von nicht weniger als 30 cm auszuführen.
  5. Ziffer 5
    Bei für Kinder und Jugendliche zugänglichen Absturzbereichen sind Absturzsicherungen mit einer Höhe von mindestens 1,25 m auszuführen.

Paragraph 7

Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und Bauwerke mit erschwerten Bedingungen für den abwehrenden Brandschutz

  1. Absatz eins,Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BO 2014 entsprechen.
  2. Absatz 2,Bei Bauwerken, bei denen ein rascher und zweckentsprechender abwehrender Brandschutz auf Grund eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr erschwert oder nicht möglich ist, sind in begründeten Einzelfällen zusätzliche bautechnische, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.

Paragraph 8

Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke

  1. Absatz eins,Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil römisch drei und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.

Paragraph 9

Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten

  1. Absatz eins,Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten dürfen von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:

              für                                                        ein Stellplatz für je

  1. Ziffer eins
    Wohngebäude ....................................................1 Wohnung
  2. Ziffer 2
    Gebäude für Betreutes Wohnen ....................... 2 Wohnungen
  3. Ziffer 3
    Kinder- und Jugendwohnheime...................... 20 Betten
  4. Ziffer 4
    Seniorenwohnheime ......................................... 8 Betten
  5. Ziffer 5
    Industrie- und Betriebsgebäude ....................... 5 Arbeitsplätze
  6. Ziffer 6
    Büro- und Verwaltungsgebäude ..................... 40 m2 Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen
  7. Ziffer 7
    Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
    von nicht mehr als 750 m² ............................... 50 m² Verkaufsfläche
  8. Ziffer 8
    Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche
    von mehr als 750 m² ........................................ 30 m² Verkaufsfläche
  9. Ziffer 9
    Gaststätten ...................................................... 10 Sitzplätze
  10. Ziffer 10
    Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung,
    Diskotheken und Tanzlokale ………………… 5 Sitzplätze
  11. Ziffer 11
    Hotels, Pensionen und sonstige
    Beherbergungsstätten ....................................... 5 Betten
  12. Ziffer 12
    Motels ............................................................... 2 Betten
  13. Ziffer 13
    Jugendherbergen ............................................. 10 Betten
  14. Ziffer 14
    Schulen ............................................................ 5 Lehrpersonen,

                                                                                     zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre

  1. Ziffer 15
    Kranken- und Kuranstalten............................... 4 Betten
  2. Ziffer 16
    Pflegeheime .................................................... 10 Betten
  3. Ziffer 17
    Ambulatorien und Arztpraxen ........................ 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen
  4. Ziffer 18
    Kasernen ........................................... ............... 3 Betten
  5. Ziffer 19
    Sporthallen .....................................................100 m² Hallensportfläche,

                                                                                     zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

  1. Ziffer 20
    öffentliche Hallenbäder .....................................10 Kleiderablagen,

                                                                                     zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

  1. Ziffer 21
    Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden….10 Kleiderablagen
  2. Ziffer 22
    Bildungseinrichtungen .........................................5 Sitzplätze
  3. Ziffer 23
    Versammlungsstätten,
    Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos .......... 10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 11, Absatz 2, wird das Zitat „§ 46 Absatz eins, Ziffer eins bis 7 NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NÖ BO 2014“ und das Zitat „§ 46 Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Absatz 2, NÖ BO 2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 12, Absatz 4, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 12, wird Absatz 5, durch die Absatz 5 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 5,Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind in der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.
  2. Absatz 6,Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind möglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.
  3. Absatz 7,Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, Öle, Schmelzwässer) dürfen nicht in andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Abstellanlagen für Fahrräder müssen
    • Strichaufzählung
      ebenerdig,
    • Strichaufzählung
      über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %,
    • Strichaufzählung
      über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder
    • Strichaufzählung
      über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m

erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brennstoff

Anforderungen

gasförmig fossil

Erdgas

 

Flüssiggas

 

flüssig fossil

Heizöl extra leicht schwefelarm*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Heizöl schwer**

Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Dieselkraftstoff

 

fest fossil

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

standardisiert biogen

Stückholz und Rinde

 

Holzhackgut

 

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts

flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

 

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien

bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisiert biogen

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 10,)

** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 10,)“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 16, Ziffer 3 a, wird das Zitat „Anlage 11“ durch das Zitat „Anlage 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Die Paragraphen 17 bis 22 lauten:

„§ 17

Allgemeine Anforderungen

Öfen für feste Brennstoffe dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 18 bis 22 entsprechen.

Paragraph 18

Emissionsgrenzwerte

Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

  1. Ziffer eins
    Öfen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Para-meter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrenn-stoffe

sonstige standardisierte

biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

1100

1100

1100

NOx

150

300

100

OGC

50

50

80

Staub

35

35

35

  1. Ziffer 2
    Öfen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

500*

NOx

100

100

300

OGC

30

30

20

Staub

25

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

Paragraph 19

Wirkungsgrade

Öfen für feste Brennstoffe müssen mindestens die folgenden Wirkungsgrade aufweisen:

 

Wirkungsgrad in %

Herde für feste fossile Brennstoffe

73

Herde für feste standardisierte biogene Brennstoffe

72

Öfen für feste fossile oder feste standardisierte biogene Brennstoffe

80

Paragraph 20

Technische Dokumentation

  1. Absatz eins,Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den bestimmungsmäßigen Betrieb des Ofens für feste Brennstoffe (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des Paragraph 59 a, Absatz 3, oder 4 NÖ BO 2014;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Emissionswerte;
    4. Ziffer 4
      Angabe des Wirkungsgrades.
  2. Absatz 2,Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren.

Paragraph 21

Typenschild

Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Ofen anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Firmensitz des Herstellers;
  2. Ziffer 2
    Type und Handelsbezeichnung, unter der der Ofen vertrieben wird;
  3. Ziffer 3
    Herstellernummer und Baujahr;
  4. Ziffer 4
    Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;
  5. Ziffer 5
    Zulässige Brennstoffe.

Paragraph 22

Prüfbedingungen

  1. Absatz eins,Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Öfen für feste Brennstoffe hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Öfen für feste Brennstoffe:
    1. Ziffer eins
      Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Öfen für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.
    2. Ziffer 2
      Bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe:
      1. Litera a
        Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, NOx und OGC als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 18, überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
      2. Litera b
        Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Bei automatisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 25, lautet:

„§ 25

Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1MW Brennstoffwärmeleistung

Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 312/2011“ durch das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. römisch zwei Nr. 293/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

> 70 kW

10 Jahre

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung der Heizkessel durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 30, Absatz 4, wird das Zitat „Anlage 9“ durch das Zitat „Anlage 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift von Teil römisch fünf lautet:

„Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung, der Wärmepumpe oder der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 43, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 10 bis 12 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, Amtsblatt , L 132 vom 21. Mai 2016, S. 58,
  2. Ziffer 11
    Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, Amtsblatt , L 156 vom 19. Juni 2018, S. 75, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt , L 249 vom 4. Oktober 2018, S. 19,
  3. Ziffer 12
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Amtsblatt , L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt , L 311 vom 25. September 2020, S. 11.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 43, Absatz 2, wird in einer neuen Zeile folgende Wortfolge angefügt:

„Mitteilung 2020/660/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21. Jänner 2021)“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 45, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft.
    Gleichzeitig treten Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 13, außer Kraft.
    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021,, anhängigen Bauverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  2. Absatz 5,Die Paragraphen 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, Die Anlagen 1 bis 11 werden durch die Anlagen 1 bis 16 ersetzt:

NÖ Landesregierung

Schnabl

Landeshauptfrau-Stellvertreter