LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 3. Mai 2021

33. Gesetz:

NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 – Änderung

 

[CELEX-Nr. 32009L0125, 32013L0059]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. März 2021 beschlossen:

Änderung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013

Das NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, Landesgesetzblatt 8204, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeines

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Österreichisches Institut für Bautechnik, Zuständigkeit

Paragraph 3, Begriffsbestimmungen

2. Teil
Bereitstellung auf dem Markt

Paragraph 4, Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

3. Teil
Verwendungsanforderungen

1. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Paragraph 5, Anwendungsbereich

Paragraph 6, Allgemeine Anforderungen für die Verwendung

Paragraph 7, Baustoffliste ÖA

Paragraph 8, Produktregistrierung

Paragraph 9, Einbauzeichen ÜA

2. Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Paragraph 10, Allgemeine Anforderungen für die Verwendung

Paragraph 11, Baustoffliste ÖE

3. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

Paragraph 12, Bautechnische Zulassung

4. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

Paragraph 13, Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

4. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

Paragraph 13 a, Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme

Paragraph 13 b, Ökodesign-Anforderungen

Paragraph 13 c, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

Paragraph 13 d, CE-Kennzeichnung

Paragraph 13 e, Unterrichtung der Benutzer

5. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung

Paragraph 13 f, Inverkehrbringen und Verwendung

6. Teil
Marktüberwachung von Bauprodukten

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 14, Geltungsbereich

Paragraph 15, Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 16, Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 17, Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften

Paragraph 18, Berichtspflichten der Baubehörde

Paragraph 19, Kostentragung

Paragraph 20, Überprüfung und Bewertung von Überwachungsmaßnahmen

2. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

Paragraph 20 a, Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

Paragraph 20 b, Konformitätsvermutung

Paragraph 20 c, Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

Paragraph 20 d, Freier Warenverkehr

7. Teil
Verfahren und Kosten

Paragraph 21, Verfahrensbestimmungen

Paragraph 22, Verarbeitung von Daten

Paragraph 23, Kosten

8. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen, EU-Recht

Paragraph 24, Strafbestimmungen

Paragraph 25, EU-Recht

Paragraph 26, Übergangsbestimmungen

Anlage 1: Einbauzeichen

Anlage 2: Interne Entwurfskontrolle

Anlage 3: Managementsystem für die Konformitätsbewertung

Anlage 4: EG-Konformitätserklärung

Anlage 5: CE-Kennzeichnung

Anlage 6: Liste von Baustoffen, die hinsichtlich ihrer emittierten Gammastrahlung in Betracht zu ziehen sind

Anlage 7: Definition und Verwendung des Aktivitätskonzentrationsindex für die von Baustoffen emittierte Gammastrahlung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 bis Ziffer 10, ersetzt:

  1. Ziffer 6
    das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
  2. Ziffer 7
    das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung;
  3. Ziffer 8
    die Marktüberwachung von Bauprodukten;
  4. Ziffer 9
    die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten;
  5. Ziffer 10
    die Marktüberwachung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Marktüberwachung von Bauprodukten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Bauprodukt: jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerkes im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;
  2. Ziffer 2
    energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt: ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
  3. Ziffer 3
    Bauteile und Baugruppen: Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Bauprodukte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
  4. Ziffer 4
    Materialien: alle Materialien, die während des Lebenszyklus eines Bauproduktes verwendet werden;
  5. Ziffer 5
    Lebenszyklus: Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Existenzphasen eines Bauproduktes von der Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
  6. Ziffer 6
    Ökodesign-Anforderungen: Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,) erlassen werden oder die ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden;
    Allgemeine Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen, die das gesamte ökologische Profil eines Bauproduktes ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt betrifft;
    spezifische Ökodesign-Anforderungen: Ökodesign-Anforderungen in Form von messbaren Größen für einen bestimmten Umweltaspekt eines Bauproduktes wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
  7. Ziffer 7
    Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauproduktes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  8. Ziffer 8
    Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Bauproduktes auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;
  9. Ziffer 9
    Inbetriebnahme: die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Bauproduktes durch einen Endnutzer in der Gemeinschaft;
  10. Ziffer 10
    Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
    Gibt es keinen Hersteller im Sinn des ersten Satzes oder keinen Importeur im Sinn der Ziffer 12,, so gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein unter den in den 4. Teil fallendes Bauprodukt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
  11. Ziffer 11
    Bevollmächtigter: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen, den mit den im 4. Teil verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen;
  12. Ziffer 12
    Importeur: eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Bauprodukt in der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt;
  13. Ziffer 13
    Produktgestaltung: die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen oder sonstigen Anforderungen an ein Bauprodukt in dessen technische Beschreibung;
  14. Ziffer 14
    Umweltaspekt: ein Bestandteil oder eine Funktion eines Bauproduktes, der oder die während des Lebenszyklus des Bauproduktes mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann;
  15. Ziffer 15
    Umweltauswirkung: eine einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zurechenbare Veränderung der Umwelt;
  16. Ziffer 16
    Ökologisches Profil: die Beschreibung – gemäß der für das Bauprodukt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem Bauprodukt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z. B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen;
  17. Ziffer 17
    Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes: das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Bauproduktes;
    Verbesserung der Umweltverträglichkeit: der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Bauproduktes, wenn auch nicht unbedingt aller Umweltaspekte zugleich.
  18. Ziffer 18
    Harmonisierte Normen: im Auftrag der Europäischen Kommission von einer Europäischen Normungsorganisation (CEN, CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln, deren Fundstellen in der Reihe C des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
  19. Ziffer 19
    Produktregistrierung: förmliches Verfahren bei einer Produktregistrierungsstelle, mit dem die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA nachgewiesen wird;
  20. Ziffer 20
    Regelwerke: harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführt sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bauprodukte, für die
    1. Ziffer eins
      eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführt ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
    dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, lautet:

„§ 10

Allgemeine Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, für die

  1. Ziffer eins
    eine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführt ist, oder
  2. Ziffer 2
    eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 11,) angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,
dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 13, Absatz eins und 2 werden jeweils die Zitate „NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200“ ersetzt durch die Zitate „NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 9, Die (bisherigen) 4. bis 6. Teile erhalten die Bezeichnungen 6. bis 8. Teil. Der 4. und 5. Teil (neu) lauten:

„4. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

Paragraph 13 a

Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme

  1. Absatz eins,Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b, Absatz eins,) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für sie eine EU-Konformitätserklärung (Paragraph 13 c,) ausgestellt wurde und
    3. Ziffer 3
      sie die CE-Kennzeichnung (Paragraph 13 d,) tragen.
  2. Absatz 2,Ist der Hersteller eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, hat der Importeur dieses Bauproduktes
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) entspricht und die CE-Kennzeichnung (Paragraph 13 d,) trägt, und
    2. Ziffer 2
      für dieses Produkt die erforderliche EU-Konformitätserklärung (Paragraph 13 c,) und die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Auf Messen, bei Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. können energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, gezeigt und vorgeführt werden, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen.

Paragraph 13 b

Ökodesign-Anforderungen

  1. Absatz eins,Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 3, Ziffer 6,) für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte festlegen, sofern dies zur Umsetzung des EU-Rechts erforderlich ist. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festzulegen sind. Für ausgewählte Bauprodukteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung können auch spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, muss gewährleistet sein, dass die Erfüllung der Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde überprüft werden kann. Außerdem muss angegeben werden, ob eine Überprüfung entweder direkt am Bauprodukt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung nach Absatz 2, kann der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Bauteile oder Baugruppen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, auch verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Ökodesign-Anforderungen erfassten Bauproduktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Paragraph 13 c

Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung

  1. Absatz eins,Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
  2. Absatz 2,Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem.
  3. Absatz 3,Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. Absatz 4,Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.
  5. Absatz 5,Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauproduktes für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.

Paragraph 13 d

CE-Kennzeichnung

  1. Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (Paragraph 13 c,) beizufügen.
  2. Absatz 2,Mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz eins, wird die Konformität des energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
  3. Absatz 3,Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Benutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.

Paragraph 13 e

Unterrichtung der Benutzer

Der Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) gelten, hat in der ihm angemessen erscheinenden Form sicherzustellen, dass der Benutzer über folgende Aspekte unterrichtet wird:

  1. Ziffer eins
    die Rolle, die der Benutzer bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Bauproduktes spielen kann und
  2. Ziffer 2
    das ökologische Profil des betreffenden Bauproduktes und die Vorteile des Ökodesigns, falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist.

5. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung

Paragraph 13 f

Inverkehrbringen und Verwendung

  1. Absatz eins,Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, sind vor dem Inverkehrbringen die Aktivitätskonzentrationen der in Anlage 7 genannten Radionuklide zu bestimmen und der Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins auszuweisen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU-Rechts den Anwendungsbereich des Absatz eins, auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen.
  3. Absatz 3,Den Baubehörden und der Marktüberwachungsbehörde sind über Aufforderung die Ergebnisse der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins nach Anlage 7 sowie andere diesbezüglich relevante Faktoren mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Im 6. Teil (neu) wird vor Paragraph 14, folgende Überschrift eingefügt:

„1. Abschnitt
Allgemeines“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Für Bauprodukte, die den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Artikel 16, Absatz eins bis 5, 17, 18 und 19 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) und die Bestimmungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 9, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2019/1020 (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 20, wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

„2. Abschnitt
Zusätzliche Bestimmungen für die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

Paragraph 20 a

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse auch befugt,
    1. Ziffer eins
      in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen hinsichtlich der Konformität energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte mit den Bestimmungen des 4. Teiles durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      von den Betroffenen sämtliche notwendigen Informationen anzufordern, und
    3. Ziffer 3
      Proben von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten zu nehmen und diese einer Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen des 4. Teiles zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Marktüberwachungsbehörde hat Verbrauchern und anderen Betroffenen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Bauprodukte vorzubringen.
  3. Absatz 3,Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Konformität auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.

Paragraph 20 b

Konformitätsvermutung

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der in Paragraph 13 d, vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2,Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. Absatz 3,Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem den Ökodesign-Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, Amtsblatt Nummer L 237 vom 21. September 2000, Seite 1, versehen, so ist die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen anzunehmen. Dasselbe gilt für Bauprodukte, denen andere Umweltzeichen zuerkannt wurden, sofern diese gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen, Amtsblatt Nummer L 27 vom 30. Jänner 2010, Seite 1, erfüllen und dies von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem in Artikel 19 Absatz 2, der Richtlinie 2009/125/EG (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,) genannten Regelungsverfahren entschieden wurde.
  4. Absatz 4,Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 13 b,) gelten, von einer Organisation entworfen,
    1. Ziffer eins
      die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761 aus 2001,, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22. Dezember 2009, Seite 1, eingetragen ist und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. Ziffer 2
      die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
    so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage 3 erfüllt.

Paragraph 20 c

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde

  1. Absatz eins,Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 13 d, versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
  2. Absatz 2,Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraph 13 d, versehen, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des 4. Teiles entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und/oder der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Ferner hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
  3. Absatz 3,Besteht die Nichtübereinstimmung gemäß Absatz eins, oder 2 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid zu untersagen, einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
  4. Absatz 4,Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Nach Absatz 2, oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
    1. Ziffer eins
      Nichterfüllung der Ökodesign-Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen;
    3. Ziffer 3
      Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
  6. Absatz 6,In begründeten Fällen sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
  7. Absatz 7,Die Marktüberwachungsbehörde hat die getroffenen Maßnahmen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z. B. im Internet) zugänglich zu machen.

Paragraph 20 d

Freier Warenverkehr

Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 13 d,) versehen sind, darf nicht unter Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die betreffenden Ökodesign-Parameter von der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind und das Bauprodukt allen einschlägigen Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme entspricht oder
  2. Ziffer 2
    nach Paragraph 13 b, Absatz eins und 2 für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang römisch eins Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 21, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 118/2020“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 22, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission oder an ausländische und internationale Behörden ist im Rahmen der die Behörde treffenden Informationspflichten zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch und die Amtshilfe nach Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,), nach Artikel 12, der Richtlinie 2009/125/EG (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins,), Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1369 (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,), ab dem 16. Juli 2021 nach Artikel 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4,) oder nach diesem Gesetz erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 17 bis 29 angefügt:

  1. Ziffer 17
    ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
  2. Ziffer 18
    als Importeur den Verpflichtungen nach Paragraph 13 a, Absatz 2, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 19
    der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 3, zuwiderhandelt,
  4. Ziffer 20
    vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 c, das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
  5. Ziffer 21
    die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 5, nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung nicht vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem Paragraph 13 c, Absatz 6, nicht in deutscher Sprache abfasst,
  6. Ziffer 22
    an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen dem Paragraph 13 d, eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht dem Paragraph 13 d, Absatz 2, entspricht,
  7. Ziffer 23
    an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen Paragraph 13 d, Absatz 3, ein Kennzeichen anbringt, durch die die Benutzer hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten,
  8. Ziffer 24
    die Benutzer entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 e, nicht über die Aspekte nach Paragraph 13 e, Ziffer eins und 2 unterrichtet,
  9. Ziffer 25
    den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen den Verpflichtungen nach Paragraph 13 f, Absatz eins, nicht bestimmt oder nicht ausweist,
  10. Ziffer 26
    der Marktüberwachungsbehörde oder einer Baubehörde die Ergebnisse der Messungen und über den Aktivitätskonzentrationsindex römisch eins entgegen Paragraph 13 f, Absatz 3, nicht mitteilt,
  11. Ziffer 27
    den Verpflichtungen nach Artikel 3 bis 6 oder Artikel 11, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,) nicht nachkommt,
  12. Ziffer 28
    eine Leistungserklärung entgegen Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erstellt, fälschlich erstellt oder diese nicht zur Verfügung stellt,
  13. Ziffer 29
    den Verpflichtungen nach den Artikel 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 24, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer 9 bis 16 durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer 9 bis 29 ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 24, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ein Bauprodukt, auf das sich eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10, 17 bis 20, 22, 23 oder 25 bis 29 bezieht, kann für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur bzw. die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass dieses Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitgestellt wird.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 25, erhält der (bisherige) Absatz 2 die Bezeichnung Absatz 3, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 2 ersetzt:

  1. Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden die erforderlichen begleitenden Regelungen zu folgenden unmittelbar geltenden Verordnungen für die Vermarktung und Marktüberwachung von Bauprodukten, welche in die Regelungskompetenz des Landes fallen, geschaffen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4. April 2011, Seite 5,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13. August 2008, Seite 30,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 28. Juli 2017, Seite 1,
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019. S, 1.
  2. Absatz 2,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 31. Oktober 2009, Seite 10.
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17. Jänner 2014, Seite 1.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 26, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021, treten am 16. Juli 2021 in Kraft.
  2. Absatz 5,Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021, , anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 22, Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt:

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner