Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:Die NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :
„Dingliche Wirkung von Bescheiden, Erkenntnissen und Beschlüssen, Vorzugspfandrecht, Mitwirkungspflichten und Information über Entscheidungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 32:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 32 :
„Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 33 Kontrollsystem“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 33a Energieausweis- und Anlagendatenbank“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 44 Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 44a Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 46:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 46 :
„Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 57:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 57 :
„(entfällt)“
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 59 :
„Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungen“
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 59 Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungen“ folgender Eintrag angefügt:
„§ 59a Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Öfen für feste Brennstoffe“
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 60:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 60 :
„Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage“
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 66 Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze“ folgender Eintrag angefügt:
„§ 66a Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen“
11.Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 67:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 67 :
„Veränderung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 1 Abs. 3 erhält die Z 6 die Bezeichnung Z 7. Z 6 (neu) lautet:Im Paragraph eins, Absatz 3, erhält die Ziffer 6, die Bezeichnung Ziffer 7, Ziffer 6, (neu) lautet:
Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2021, wobei die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind;“Behandlungsanlagen im Sinn des 6. Abschnittes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,, wobei die bautechnischen Bestimmungen in diesen Verfahren anzuwenden sind;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Z 3 lautet:Paragraph 4, Ziffer 3, lautet:
ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist;“ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Ziffer 11 a,), gegeben ist;“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 4 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Barrierefreiheit: barrierefrei sind Bauwerke, wenn sie für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 4 Z 9 lautet:Paragraph 4, Ziffer 9, lautet:
bebaute Fläche: als solche gilt die senkrechte Projektion aller Teile von Gebäuden, die
zumindest zwei Wände und ein Dach haben (raumbildend sind) und
mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegen,
auf eine waagrechte Ebene; “
17.Novellierungsanordnung 17, § 4 Z 13 lautet:Paragraph 4, Ziffer 13, lautet:
Energieausweis: ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder Gebäudeteiles in Umsetzung europarechtlicher Vorschriften;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 4 Z 15 vorletzter Unterabsatz lautet:Paragraph 4, Ziffer 15, vorletzter Unterabsatz lautet:
„Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;“
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 4 wird nach Z 15 folgende Z 15a eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach Ziffer 15, folgende Ziffer 15 a, eingefügt:
Gebäudetechnische Systeme: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
System für Gebäudeautomatisierung und -steuerung: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 4 Z 16 lautet der zweite Unterabsatz:Im Paragraph 4, Ziffer 16, lautet der zweite Unterabsatz:
„oberirdisches Geschoß: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z. B. nicht ausgebaute Dachräume, Triebwerksräume, Räume für haustechnische Anlagen);“
21.Novellierungsanordnung 21, § 4 Z 19 lautet:Paragraph 4, Ziffer 19, lautet:
Größere Renovierung: Renovierung eines konditionierten Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird;“
22.Novellierungsanordnung 22, § 4 Z 21 erster Unterabsatz lautet:Paragraph 4, Ziffer 21, erster Unterabsatz lautet:
„Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten, wobei die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen mindestens erforderlichen Lichteintrittsflächen über dem Bezugsniveau liegen müssen; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 4 wird nach Z 21 folgende Z 21a eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach Ziffer 21, folgende Ziffer 21 a, eingefügt:
Heizungsanlage: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;“
24.Novellierungsanordnung 24, § 4 Z 23 zweiter Unterabsatz lautet:Paragraph 4, Ziffer 23, zweiter Unterabsatz lautet:
„Nennleistung einer Klimaanlage: die Kühlleistung der Klimaanlage in kW im Kühlbetrieb, ermittelt unter Norm-Nennbedingungen;“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 4 wird nach Z 23 folgende Z 23a eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach Ziffer 23, folgende Ziffer 23 a, eingefügt:
Ladepunkt: Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann;“
26.Novellierungsanordnung 26, § 4 Z 25 lautet:Paragraph 4, Ziffer 25, lautet:
Netto-/Brutto-Grundfläche: entspricht der Netto- bzw. Brutto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe: 2013-08-01);
Konditionierte Netto-Grundfläche: Netto-Grundfläche, die konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird;“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 4 wird nach der Z 25 folgende Z 25a eingefügt:Im Paragraph 4, wird nach der Ziffer 25, folgende Ziffer 25 a, eingefügt:
Nutzfläche: entspricht der Nutzfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe: 2013-08-01);“
28.Novellierungsanordnung 28, § 4 Z 32 lautet:Paragraph 4, Ziffer 32, lautet:
Wärmeerzeuger: der Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
Elektrische Widerstandsheizung: technische Einrichtung zur Erwärmung von Gebäuden mithilfe von Elektrizität;
Wärmepumpe: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt;
Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme vom Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden.
Nennleistung einer Wärmepumpe: die Heiz- oder Kühlleistung der Wärmepumpe in kW, ermittelt unter Norm-Nennbedingungen;“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 6 wird nach Abs. 4 folgender Absatz 4a eingefügt:Im Paragraph 6, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.“Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2020,.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 9 lautet die Überschrift:Im Paragraph 9, lautet die Überschrift:
„Dingliche Wirkung von Bescheiden, Erkenntnissen und Beschlüssen, Vorzugspfandrecht, Mitwirkungspflichten und Information über Entscheidungen“
31.Novellierungsanordnung 31, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger sowie vom Eigentümer des Grundstücks oder Bauwerks, auf das sich die jeweiligen Entscheidungen beziehen, und dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.“Allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach Paragraph 37, – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger sowie vom Eigentümer des Grundstücks oder Bauwerks, auf das sich die jeweiligen Entscheidungen beziehen, und dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben die Gemeinde über den Ausgang abgeschlossener Strafverfahren im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 zu informieren.“Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben die Gemeinde über den Ausgang abgeschlossener Strafverfahren im Hinblick auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 37, zu informieren.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 10 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur„Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) dürfen nur
zum Zweck der Erfüllung einer entsprechenden Freigabebedingung oder
im Rahmen einer Vermögensteilung
geändert werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (§ 54); es darf – auch im Hinblick auf eine künftige Bebauung – kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen;“Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans bzw. in Bereichen ohne Bebauungsplan mit den abgeleiteten Bebauungsweisen und -höhen (Paragraph 54,); es darf – auch im Hinblick auf eine künftige Bebauung – kein Widerspruch zum Zweck einer Bausperre entstehen;“
35.Novellierungsanordnung 35, § 10 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.die Verbindung der neugeformten Grundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,) gewährleistet sein; bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.
Die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Grenzänderungen in Aufschließungszonen auch dann erfüllt, wenn die neugeformten Grundstücke wenigstens an eine Fläche anschließen, die gleichzeitig mit der Freigabe der Aufschließungszone als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird (§ 16 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung).“Die Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche ist bei Grenzänderungen in Aufschließungszonen auch dann erfüllt, wenn die neugeformten Grundstücke wenigstens an eine Fläche anschließen, die gleichzeitig mit der Freigabe der Aufschließungszone als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wird (Paragraph 16, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung).“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 14 Z 4 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 14, Ziffer 4, lautet der Einleitungssatz:
„die Aufstellung und der Austausch – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3a meldepflichtig sind – von:“„die Aufstellung und der Austausch – ausgenommen jener, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, meldepflichtig sind – von:“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „– der Brandschutz,“ folgende Wortfolge eingefügt:Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „– der Brandschutz,“ folgende Wortfolge eingefügt:
37a.Novellierungsanordnung 37a, Im § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b wird das Wort „Hühnerställen“ durch „Geflügelställen“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird das Wort „Hühnerställen“ durch „Geflügelställen“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, lautet:
die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;“
39.Novellierungsanordnung 39, § 15 Abs. 1 Z 3 lit b lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, lautet:
jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (Paragraph 56,)
die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;“
40.Novellierungsanordnung 40, § 16 Abs. 1 Z 1 bis 4 lauten:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 lauten:
die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, anzeigepflichtig sind;
die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (§ 66a Abs. 3);die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (Paragraph 66 a, Absatz 3,);
die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, sowie der Austausch solcher Heizkessel, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden;
der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben, die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist und die Art der Abgasführung beibehalten wird;
die Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels;
die Aufstellung von Öfen;“
41.Novellierungsanordnung 41, § 16 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (§ 64);“die Herstellung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge (Paragraph 64,);“
42.Novellierungsanordnung 42, § 16 Abs. 2 und 2a lauten und wird danach folgender Abs. 2b eingefügt:Paragraph 16, Absatz 2 und 2 a lauten und wird danach folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 (Klimaanlagen, Wärmepumpen) bis 3a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des § 58 Abs. 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer eins, (Klimaanlagen, Wärmepumpen) bis 3a, 6 und 7 sind eine Darstellung und eine Beschreibung gemäß den technischen Vorgaben anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren, und im Fall des Paragraph 58, Absatz 4 und 5 ein Nachweis über die Installation selbstregulierender Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur.
Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 2 (Klimaanlagen) ist ein Nachweis über die Errichtung einer entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlage (§ 66a Abs. 3) anzuschließen.Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 2, (Klimaanlagen) ist ein Nachweis über die Errichtung einer entsprechend dimensionierten Photovoltaikanlage (Paragraph 66 a, Absatz 3,) anzuschließen.
(2a)Absatz 2 a,Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 3 und 3a (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a (Heizkessel) ist eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.
(2b)Absatz 2 b,Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 3b (Änderung des Brennstoffes) sind eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung, ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.“Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 3 b, (Änderung des Brennstoffes) sind eine Bescheinigung über die fachgerechte Umrüstung, ein Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den neuen Brennstoff sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Meldung für ein Vorhaben nach Abs. 1 Z 6 (Ladepunkte) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.“Der Meldung für ein Vorhaben nach Absatz eins, Ziffer 6, (Ladepunkte) ist ein Elektroprüfbericht anzuschließen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 32 und 58 gelten auch für meldepflichtige Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3b.“Die Paragraphen 32 und 58 gelten auch für meldepflichtige Anlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 b,
45.Novellierungsanordnung 45, § 17 Z 6 entfällt.Paragraph 17, Ziffer 6, entfällt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 17 Z 7 lautet:Paragraph 17, Ziffer 7, lautet:
die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 meldepflichtig sind;“die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung sowie die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen und von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, anzeigepflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 meldepflichtig sind;“
47.Novellierungsanordnung 47, § 17 Z 7a entfällt.Paragraph 17, Ziffer 7 a, entfällt.
48.Novellierungsanordnung 48, § 17 Z 8 lautet:Paragraph 17, Ziffer 8, lautet:
die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;“
49.Novellierungsanordnung 49, § 17 Z 14 lautet:Paragraph 17, Ziffer 14, lautet:
die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;“die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, oder Ziffer 3, Litera b, unterliegen, die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, unterliegen, weiters die Aufstellung von Batteriespeichern;“
50.Novellierungsanordnung 50, Im § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b wird das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2020“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 87/2015“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 81/2020“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, § 18 Abs. 1a Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 lauten:
die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (Paragraph 14, Ziffer eins und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (Paragraph 14, Ziffer 2,), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,
die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3),die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten (Paragraph 14, Ziffer 3,),
die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder“die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (Paragraph 14, Ziffer 4, Litera a und b) oder“
52.Novellierungsanordnung 52, § 19 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;“
53.Novellierungsanordnung 53, Im § 19 Abs. 2 wird folgende Z 8 angefügt:Im Paragraph 19, Absatz 2, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;“
54.Novellierungsanordnung 54, Im § 20 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 42 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 6“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Zitat „§ 42 Absatz 6, durch das Zitat „§ 53 Absatz 6, ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 20 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.“Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach Paragraph 14, entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.“
57.Novellierungsanordnung 57, § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, lautet:
Abänderungen an oder in einem Bauwerk (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,“Abänderungen an oder in einem Bauwerk (Paragraph 14, Ziffer 3,), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,“
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 21 Abs. 4 wird nach Z 2 in einem Unterabsatz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 21, Absatz 4, wird nach Ziffer 2, in einem Unterabsatz folgender Satz angefügt:
„Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 6 Abs. 1 2. Satz), die Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) und die Gemeinde (§ 6 Abs. 4) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.“„Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz), die Straßenerhalter (Paragraph 6, Absatz 3,) und die Gemeinde (Paragraph 6, Absatz 4,) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.“
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde als jene nach § 2 Abs. 1 zuständig, so darf die nachweisliche Information nach Abs. 1 gemeinsam mit der Ladung zu einer allfälligen, nach einem anderen Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erfolgen.“Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde als jene nach Paragraph 2, Absatz eins, zuständig, so darf die nachweisliche Information nach Absatz eins, gemeinsam mit der Ladung zu einer allfälligen, nach einem anderen Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erfolgen.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 23 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes, für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m oder für einen Zubau, der keine raumbildenden Maßnahmen (z. B. Vordächer) umfasst.“„Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins,, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes, für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m oder für einen Zubau, der keine raumbildenden Maßnahmen (z. B. Vordächer) umfasst.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 25 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1, 2 und 3, ausgenommen Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a, für Vorhaben nach § 14 Z 6, ausgenommen Abänderungen des Bezugsniveaus ohne dessen faktische Herstellung, sowie für Vorhaben nach Z 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen.“„Die Arbeiten für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins, 2 und 3, ausgenommen Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a,, für Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 6,, ausgenommen Abänderungen des Bezugsniveaus ohne dessen faktische Herstellung, sowie für Vorhaben nach Ziffer 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 30 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan und eine Beschreibung (jeweils zweifach) und ein Hinweis auf den Energieausweis, wenn ein solcher mit der Anzeige vorzulegen war,“bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan und eine Beschreibung (jeweils zweifach) und ein Hinweis auf den Energieausweis, wenn ein solcher mit der Anzeige vorzulegen war,“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 30 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 30, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Angaben über sonstige, insbesondere meldepflichtige (§ 16) Abweichungen,“Angaben über sonstige, insbesondere meldepflichtige (Paragraph 16,) Abweichungen,“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 30 Abs. 2 Z 3 wird folgende Wortfolge angefügt:Im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Wortfolge angefügt:
„insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Z 2a über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,“„insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Ziffer 2 a, über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,“
65.Novellierungsanordnung 65, Im § 31 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 31, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Liegt ein begründeter Antrag vor, darf dies auch schon vor der Fertigstellung des Gebäudes erfolgen.“
66.Novellierungsanordnung 66, Im § 32 lautet die Überschrift:Im Paragraph 32, lautet die Überschrift:
„Periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“
67.Novellierungsanordnung 67, § 32 Abs. 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodischZentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 periodisch
auf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes,
auf ein effizientes Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem und
auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
überprüfen zu lassen.
Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang des Wärmeabgabesystems sind auch die mit der Heizungsanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 32 Abs. 4 lautet:Paragraph 32, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Eigentümer periodisch
auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Anlage,
auf eine einwandfreie Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes und
auf die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung den Betriebsbedingungen optimal anzupassen,
überprüfen zu lassen.
Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Im Prüfungsumfang sind auch die mit der Klimaanlage verbundenen bzw. koordinierten Lüftungsanlagen umfasst.“
69.Novellierungsanordnung 69, § 32 Abs. 6 und 7 Iauten:Paragraph 32, Absatz 6 und 7 Iauten:
„(6)Absatz 6,Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesem Prüfbericht festzuhalten.
(7)Absatz 7,Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen (Abs. 1 und 2), Blockheizkraftwerken (Abs. 3), Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung sowie von Wärmepumpen und Klimaanlagen (Abs. 4) sind der Baubehörde binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen.“Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen (Absatz eins und 2), Blockheizkraftwerken (Absatz 3,), Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung sowie von Wärmepumpen und Klimaanlagen (Absatz 4,) sind der Baubehörde binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen.“
70.Novellierungsanordnung 70, § 32 Abs. 10 lautet:Paragraph 32, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln und Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen.“
71.Novellierungsanordnung 71, § 33 lautet:Paragraph 33, lautet:
„§ 33
Kontrollsystem
(1)Absatz eins,Die im Laufe eines Jahres gemäß § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen.Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 6,) zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die im Laufe eines Jahres gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.“Die im Laufe eines Jahres gemäß Paragraph 32, Absatz 7, vorgelegten Prüfberichte für Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.“
72.Novellierungsanordnung 72, Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:
„§ 33a
Energieausweis- und Anlagendatenbank
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat Datenbanken für die elektronische Erfassung
der Energieausweise gemäß § 44 (Energieausweisdatenbank) undder Energieausweise gemäß Paragraph 44, (Energieausweisdatenbank) und
der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen im Sinn des § 32 sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen nach § 32 Abs. 7 und der Anlagen nach Abs. 6 (Anlagendatenbank)der Anlagendaten von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen im Sinn des Paragraph 32, sowie der Ergebnisse ihrer periodischen Überprüfungen nach Paragraph 32, Absatz 7 und der Anlagen nach Absatz 6, (Anlagendatenbank)
einzurichten.
Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, aus. Die Personen gemäß Abs. 2 und 4 sowie die Baubehörden verarbeiten die personenbezogenen Daten der Energieausweis- und Anlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung tätig.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, aus. Die Personen gemäß Absatz 2 und 4 sowie die Baubehörden verarbeiten die personenbezogenen Daten der Energieausweis- und Anlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung tätig.
(2)Absatz 2,Für Vorhaben, für die die Vorlage eines Energieausweises vorgesehen ist, sind diese durch den Ersteller mit der jeweiligen Vorlage an die Baubehörde in die Datenbank einzutragen. Der Eigentümer des Gebäudes hat dafür zu sorgen, dass der Energieausweis in der Datenbank aktuell gehalten wird.
(3)Absatz 3,Der Eigentümer hat zu veranlassen, dass der Ersteller des Energieausweises, welcher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, vorzulegen ist, diesen binnen 4 Wochen nach Erstellung in die Datenbank nach Abs. 1 einträgt.Der Eigentümer hat zu veranlassen, dass der Ersteller des Energieausweises, welcher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, vorzulegen ist, diesen binnen 4 Wochen nach Erstellung in die Datenbank nach Absatz eins, einträgt.
(4)Absatz 4,Die Anlagendaten gemäß Abs. 8 sind für jeweils bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtige Vorhaben mit der Fertigstellung der Anlagen in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank einzutragen.Die Anlagendaten gemäß Absatz 8, sind für jeweils bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtige Vorhaben mit der Fertigstellung der Anlagen in elektronischer Form durch die damit betrauten befugten Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank einzutragen.
(5)Absatz 5,Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, angezeigt, gemeldet oder noch nicht in der Datenbank nach Abs. 1 Z 2 erfasst wurden, oder deren Daten nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagendaten gemäß Abs. 8 aufgrund derFür Anlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 bewilligt, angezeigt, gemeldet oder noch nicht in der Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, erfasst wurden, oder deren Daten nicht mehr aktuell sind, sind die jeweiligen Anlagendaten gemäß Absatz 8, aufgrund der
folgenden periodischen Überprüfung nach § 32 oderfolgenden periodischen Überprüfung nach Paragraph 32, oder
der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 15 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, oderder feuerpolizeilichen Beschau gemäß Paragraph 15, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, oder
der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß § 17 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung,der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung gemäß Paragraph 17, NÖ Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung,
in elektronischer Form durch die befugten Fachleute binnen 4 Wochen, falls vorhanden mit dem Prüfbericht, in der Datenbank nach Abs. 1 Z 2 zu erfassen.in elektronischer Form durch die befugten Fachleute binnen 4 Wochen, falls vorhanden mit dem Prüfbericht, in der Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erfassen.
(6)Absatz 6,Bei Errichtung von Anlagen im Sinn des § 14 Z 4 und § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3a, die aufgrund ihrer geringeren Nenn- bzw. Nennwärmeleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die Anlagendaten durch vom Errichter beauftragte befugte Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank nach Abs. 1 Z 2 einzupflegen.Bei Errichtung von Anlagen im Sinn des Paragraph 14, Ziffer 4 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a, die aufgrund ihrer geringeren Nenn- bzw. Nennwärmeleistung keiner periodischen Überprüfung unterliegen oder nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind die Anlagendaten durch vom Errichter beauftragte befugte Fachleute binnen 4 Wochen in die Datenbank nach Absatz eins, Ziffer 2, einzupflegen.
(7)Absatz 7,Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Abs. 1 ist zulässig durch:Die Verarbeitung der Daten der Energieausweise sowie der Anlagendatenblätter und Prüfberichte über die periodischen Überprüfungen der Anlagen nach Absatz eins, ist zulässig durch:
die Landesregierung sowie die von ihr beauftragten Dritten, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken sowie zu förderrelevanten Abwicklungen notwendig ist;
die zuständige Baubehörde;
die Ersteller bezogen auf die Daten der jeweils von ihnen ausgestellten und übermittelten Dokumente sowie auf die Daten des Anlagendatenblattes soweit ihn der Eigentümer der jeweiligen Anlage dazu ermächtigt.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Abs. 2 und 4 dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen erforderlich ist. Andernfalls dürfen die Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Abs. 1, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen.Die Landesregierung, die Baubehörden und die Personen nach Absatz 2 und 4 dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Erstellung oder Überprüfung von Energieausweisen sowie von Anlagendaten und Prüfberichten über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Heizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen erforderlich ist. Andernfalls dürfen die Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet und übermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die zu erfassenden Daten im Sinne des Absatz eins,, insbesondere Name, Adresse, Anlagengröße, Energieausweisdaten, Prüfberichtsdaten und Baujahr der Anlage, festzulegen.
(9)Absatz 9,Die Landesregierung und die Baubehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Bestimmung geeignete Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen.
(10)Absatz 10,Die Daten der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Energieausweise nach § 33 sowie der bestehenden Anlagen nach § 33a können durch befugte Fachleute oder Gemeinden oder von ihnen beauftragten Dritte in den Datenbanken nach Abs. 1 nacherfasst werden. Eine Verwendung der Daten nach § 20 Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der geltenden Fassung, ist zu diesem Zweck zulässig.“Die Daten der zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellten Energieausweise nach Paragraph 33, sowie der bestehenden Anlagen nach Paragraph 33 a, können durch befugte Fachleute oder Gemeinden oder von ihnen beauftragten Dritte in den Datenbanken nach Absatz eins, nacherfasst werden. Eine Verwendung der Daten nach Paragraph 20, Feuerwehrgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015, in der geltenden Fassung, ist zu diesem Zweck zulässig.“
73.Novellierungsanordnung 73, Im § 34 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende beiden Sätze ersetzt:Im Paragraph 34, Absatz eins, wird der letzte Satz durch folgende beiden Sätze ersetzt:
„Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.“
74.Novellierungsanordnung 74, Im § 34 erhält Abs. 3 die Bezeichnung Abs. 4. Abs. 3 (neu) lautet:Im Paragraph 34, erhält Absatz 3, die Bezeichnung Absatz 4, Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3,Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.“
75.Novellierungsanordnung 75, § 35 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder“mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder“
76.Novellierungsanordnung 76, Im § 35 wird Abs. 4 durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:Im Paragraph 35, wird Absatz 4, durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:
„Absatz 4,(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Paragraph 63, Absatz eins,) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5)Absatz 5,Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“Die Baubehörde darf in den Fällen des Absatz eins bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. Paragraph 34, Absatz 4, gilt sinngemäß.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 37 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
der Verpflichtung nach § 18 Abs. 4 nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (§ 16) oder die Bekanntgabe des Bauführers (§ 25) oder die Anzeige des Baubeginns (§ 26 Abs. 1) oder der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (§ 31 Abs. 1) oder den Aushang des Energieausweises (§ 44 Abs. 4) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (§ 25) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,“der Verpflichtung nach Paragraph 18, Absatz 4, nicht nachkommt oder die Meldung eines meldepflichtigen Vorhabens (Paragraph 16,) oder die Bekanntgabe des Bauführers (Paragraph 25,) oder die Anzeige des Baubeginns (Paragraph 26, Absatz eins,) oder der Fertigstellung (Paragraph 30, Absatz eins,) oder die deutlich sichtbare Anbringung der zugewiesenen Hausnummer (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den Aushang des Energieausweises (Paragraph 44, Absatz 4,) unterlässt oder einen nicht befugten Bauführer bekannt gibt (Paragraph 25,) oder als nicht befugter Bauführer auftritt,“
78.Novellierungsanordnung 78, Im § 37 Abs. 1 wird nach der Z 9a folgende Z 9b eingefügt:Im Paragraph 37, Absatz eins, wird nach der Ziffer 9 a, folgende Ziffer 9 b, eingefügt:
als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach § 33a die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt, “als betraute Fachperson oder Ersteller der Energieausweise nach Paragraph 33 a, die Eintragung in die Datenbank nicht oder nicht korrekt durchführt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Eintragung in die Datenbank erfolgt, “
79.Novellierungsanordnung 79, Im § 37 Abs. 1 werden nach der Z 10 folgende Z 10a und 10b eingefügt:Im Paragraph 37, Absatz eins, werden nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a und 10 b eingefügt:
als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß § 44a Abs. 2 dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, dieses nicht oder nicht rechtzeitig mit einem geeigneten System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausrüstet,
als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß § 64 Abs. 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“als Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes die Nachrüstverpflichtung mit einem Ladepunkt gemäß Paragraph 64, Absatz 8, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,“
80.Novellierungsanordnung 80, § 37 Abs. 1 Z 11 bis 15 lauten:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11 bis 15 lauten:
den Organen der Baubehörde entgegen § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 oder 9, § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 4 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,den Organen der Baubehörde entgegen Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 8, oder 9, Paragraph 34, Absatz 4, oder Paragraph 35, Absatz 4, den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht,
eine Bescheinigung oder einen Befund nach § 30 Abs. 2 oder 3 oder eine Bestätigung nach § 59a Abs. 3 oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,eine Bescheinigung oder einen Befund nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 oder eine Bestätigung nach Paragraph 59 a, Absatz 3, oder 4 zu Unrecht ausstellt, wobei als Tatort der Ort des Bauwerks oder des Objektes gilt, wofür die Bescheinigung, der Befund oder die Bestätigung ausgestellt wird,
eine Kleinfeuerung entgegen § 59 Abs. 1 in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen § 59a Abs. 1 in Verkehr bringt oder einem nach § 59a Abs. 2 erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,eine Kleinfeuerung entgegen Paragraph 59, Absatz eins, in Verkehr bringt oder einen Ofen für feste Brennstoffe entgegen Paragraph 59 a, Absatz eins, in Verkehr bringt oder einem nach Paragraph 59 a, Absatz 2, erlassenen Verbot des Inverkehrbringens zuwiderhandelt,
eine brennbare Flüssigkeit entgegen § 61 Abs. 2 lagert oder einen nach § 62 Abs. 1 und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,eine brennbare Flüssigkeit entgegen Paragraph 61, Absatz 2, lagert oder einen nach Paragraph 62, Absatz eins und 2 verbotenen Brennstoff verwendet,
als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge deren Nutzung für den Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungsgemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzieht oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich einschränkt.“
81.Novellierungsanordnung 81, § 37 Abs. 2 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Übertretungen nach
Abs. 1 Z 1, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7, 12, 13 und 15 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
Abs. 1 Z 2, 3, 5, 9, 9a, 10, 10a, 10b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, 9, 9 a, 10, 10 a, 10 b und 14 mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,
Abs. 1 Z 4, 8, 9b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,Absatz eins, Ziffer 4, 8, 9 b und 11 mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Tagen,
zu bestrafen.“
82.Novellierungsanordnung 82, Im § 38 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung“ ersetzt durch die Wortfolge „in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung“.Im Paragraph 38, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung“ ersetzt durch die Wortfolge „in Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung“.
83.Novellierungsanordnung 83, § 39 Abs. 3 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird undEine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
bei einer Grundteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oderbei einer Grundteilung (Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969,, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse römisch zwei.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach Paragraph 14, Absatz 5, der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von
bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oderbebauten Bauplätzen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, mit umliegenden Grundstücken aufgrund des Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder
Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach Paragraph 38, Absatz 7, ergab.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (Paragraph 23,) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu“
84.Novellierungsanordnung 84, § 43 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.“
85.Novellierungsanordnung 85, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44
Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz, Erstellung eines Energieausweises
(1)Absatz eins,Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z 6) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich beiDie Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei
Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;
Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT 12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;
Gebäude für Betriebsanlagen und land- und forstwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
frei stehende, an mindestens 2 Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
Gebäude, die während der Heizperiode frostfrei, das heißt mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5°C, gehalten werden;
der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden) mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden;
bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung (§ 4 Z 19) unterzogen werden;bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung (Paragraph 4, Ziffer 19,) unterzogen werden;
der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von insgesamt mehr als 50 m², wenn diese eine eigene Nutzungseinheit bilden.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind einzuhalten, die Erstellung eines Energieausweises ist jedoch nicht erforderlich bei
Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis d; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht;Neubauten von konditionierten Gebäuden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d; für Gebäude gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht;
der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden), die nicht unter Abs. 1 Z 2 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden);der Herstellung konditionierter Gebäudeteile (Zubauten, Abänderungen von Gebäuden), die nicht unter Absatz eins, Ziffer 2, fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden);
der Abänderung von wärmeübertragenden Bauteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen);der Abänderung von wärmeübertragenden Bauteilen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, (größere Renovierung) fällt (z. B. die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung oder der Fenstertausch bei einzelnen Bauteilen);
der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen, die nicht unter Abs. 1 Z 4 fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden).der nachträglichen Konditionierung oder der Änderung der Konditionierung von Gebäudeteilen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 4, fallen (mit entweder einer Netto-Grundfläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² oder wenn diese keine eigene Nutzungseinheit bilden).
(3)Absatz 3,Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell, d. h. durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid, geschützt sind, gelten die Anforderungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 Z 2 bis 4 nur, soweit die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Erstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.Für Gebäude und Gebäudeteile, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z. B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell, d. h. durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid, geschützt sind, gelten die Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nur, soweit die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. Das Erfordernis der Erstellung eines Energieausweises bleibt davon unberührt.
(4)Absatz 4,In konditionierten Gebäuden, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Netto-Grundfläche starken Publikumsverkehr aufweisen, sind vom Eigentümer die ersten beiden Seiten eines höchstens zehn Jahre alten Energieausweises an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle (Bereich des Haupteinganges) anzubringen.
(5)Absatz 5,Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.
(6)Absatz 6,Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.“Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e und solche, für die in besonderen und begründeten Fällen eine Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes negativ ausfällt.“
86.Novellierungsanordnung 86, Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„§ 44a
Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung
(1)Absatz eins,Neubauten von Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für
eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
von jeweils mehr als 290 kW sind mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und den Eigentümer des Gebäudes über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
(2)Absatz 2,Die Eigentümer von bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nennleistung für
eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
von jeweils mehr als 290 kW haben bis spätesten 31. Dezember 2024 die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, sofern diese technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, nachzuweisen.“
87.Novellierungsanordnung 87, § 46 lautet:Paragraph 46, lautet:
„§ 46
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1)Absatz eins,Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (§ 43 Abs. 1 Z 4) geplant und ausgeführt werden:Bei folgenden Bauwerken oder Bauwerksteilen müssen die für Besucher oder Kunden bestimmten Teile gemäß den bautechnischen Bestimmungen über die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4,) geplant und ausgeführt werden:
Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter),
Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes,
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
Arztpraxen und Apotheken,
sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 120 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
Jene Teile der Bauwerke nach Z 1 bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).Jene Teile der Bauwerke nach Ziffer eins bis 8, die innerhalb von Betriebseinheiten liegen und nur für Mitarbeiter, nicht jedoch für Besucher oder Kunden bestimmt sind, müssen so geplant und ausgeführt werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können (anpassbar).
(2)Absatz 2,Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit muss abhängig von der Anzahl der oberirdischen Geschoße und von der Anzahl der Wohnungen der jeweiligen vertikalen Erschließungseinheit die in der Tabelle angeführte Anzahl der Wohnungen gemäß den bautechnischen Bestimmungen über barrierefreie Wohnungen (allgemein zugängliche Bereiche barrierefrei, Wohnungen anpassbar) geplant und ausgeführt werden:
Anzahl der oberirdischen Geschoße je vertikaler Erschließungseinheit | Anzahl der Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit | Anzahl der barrierefreien Wohnungen |
≤ 3 | 3 – 5 | 1 |
6 – 8 | 2 |
9 – 12 | 3 |
> 12 | Alle |
> 3 | > 2 | Alle |
| | |
Die für die barrierefreien Wohnungen erforderlichen Räume und Flächen (Einstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen, Abstellräume, Abfallsammelräume oder -stellen; Stellplätze für Kraftfahrzeuge) müssen ebenfalls barrierefrei erreichbar sein.“
88.Novellierungsanordnung 88, § 47 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 47, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3,In Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen muss jede Wohnung über einen eigenen Wohnungseingang erreichbar sein.
(4)Absatz 4,Gebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen dem jeweiligen Bedarf entsprechend folgende Räume und Flächen aufweisen:
einen Einstellraum für Kinderwagen, Mobilitätshilfen und Rollstühle,
jeweils einen eigenen Abstellraum für jede Wohnung (z. B. im Wohnungsverband, Kellerabteil),
einen Raum für die Wäschereinigung und -trocknung, sofern nicht in jeder Wohnung die dafür erforderlichen Flächen und Anschlüsse vorgesehen werden, und
Abfallsammelräume oder -stellen.
Diese Räume und Flächen sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen und müssen leicht erreichbar sein.“
89.Novellierungsanordnung 89, § 49 Abs. 1 lautet:Paragraph 49, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.“Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52, sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.“
90.Novellierungsanordnung 90, § 49 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet sowie Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden.“
91.Novellierungsanordnung 91, Im § 49 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 49, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:
„Bauteile gemäß § 53 Abs. 5 sind dabei nicht zu berücksichtigen.“„Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5, sind dabei nicht zu berücksichtigen.“
92.Novellierungsanordnung 92, § 49 Abs. 4 lautet:Paragraph 49, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (§ 16 Abs. 1 Z 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.“Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.“
93.Novellierungsanordnung 93, § 50 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 50, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet ist ein geringerer Bauwich als nach Abs. 1 zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.“„Im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet ist ein geringerer Bauwich als nach Absatz eins, zulässig, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.“
94.Novellierungsanordnung 94, § 51 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Im vorderen Bauwich dürfen Garagen einschließlich angebauter Abstellräume sowie Gebäude für Abfallsammelräume oder -stellen mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als insgesamt 100 m² errichtet werden, wenn
das Gefälle zwischen der Straßenfluchtlinie und der vorderen Baufluchtlinie mehr als 5 % beträgt oder
der Bebauungsplan dies ausdrücklich erlaubt.“
95.Novellierungsanordnung 95, § 51 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 51, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit darf ein Hauptgebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.“
96.Novellierungsanordnung 96, § 52 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
vorstehende Bauteile, die der Gliederung und Gestaltung der Schauseiten dienen, vorgesetzte Photovoltaikanlagen sowie vorgesetzte Konstruktionen für begrünte Fassaden (z. B. Rankgerüste von begrünten Fassaden), bis 15 cm,“
97.Novellierungsanordnung 97, § 52 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:Paragraph 52, Absatz eins, vorletzter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für
Türen und Tore von vor dem 1. Februar 2015 bewilligten Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, und
98.Novellierungsanordnung 98, § 53 Abs. 5 lautet:Paragraph 53, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Folgende Teile eines Bauwerkes bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe unberücksichtigt:
untergeordnete Bauteile (z. B. Abgasanlagen, Wartungsstege und einfache Sicherungskonstruktionen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen),
Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß § 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 und Abs. 4 auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, undVorbauten über die Straßenfluchtlinie und in die Bauwiche gemäß Paragraph 52 und zusätzlich Vorbauten gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und Absatz 4, auch dann, wenn sie nicht in die Bauwiche ragen, und
Einhausungen von Treppenläufen (inkl. Podesten) und Aufzügen (inkl. Triebwerksräumen), welche hinter den zuvor genannten Vorbauten liegen und vertikal aus dem Bauwerk ragen.“
99.Novellierungsanordnung 99, § 53a Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 53 a, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Kein Punkt eines Gebäudes darf mehr als die Bebauungshöhe + 6 Meter über dem lotrecht darunterliegenden Bezugsniveau liegen.“
100.Novellierungsanordnung 100, § 53a Abs. 5 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Geschoße und überdachten Terrassen, betrachtet an jeder Stelle des Bauwerkes, nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse (Abb. 8). Nicht dazugezählt werdenIn den Bauklassen römisch eins bis römisch acht darf die Anzahl der Geschoße und überdachten Terrassen, betrachtet an jeder Stelle des Bauwerkes, nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse (Abb. 8). Nicht dazugezählt werden
Geschoße, die an der jeweiligen Stelle nicht mehr als 1 m über das Bezugsniveau ragen (z. B. Keller),
Geschoße, die an der jeweiligen Stelle ausschließlich nicht ausgebaute Dachräume ohne Nutzung, Triebwerksräume oder Räume für haustechnische Anlagen enthalten, und
Bauteile gemäß § 53 Abs. 5.Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5,
Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Geschoße von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
In Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten darf davon zur Erhaltung der vorhandenen Struktur abgewichen werden.
Bei am 1. Februar 2015 bestehenden Gebäuden dürfen durch den Ausbau von bisher nicht ausgebauten Dachräumen (§ 4 Z 16) innerhalb der bestehenden Gebäudehülle weitere Geschoße geschaffen werden.Bei am 1. Februar 2015 bestehenden Gebäuden dürfen durch den Ausbau von bisher nicht ausgebauten Dachräumen (Paragraph 4, Ziffer 16,) innerhalb der bestehenden Gebäudehülle weitere Geschoße geschaffen werden.
Beispiel: zulässiges Gebäude in der Bauklasse IIBeispiel: zulässiges Gebäude in der Bauklasse römisch zwei

Abb.8“
101.Novellierungsanordnung 101, § 53a Abs. 7 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.“Im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, sofern der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.“
102.Novellierungsanordnung 102, § 54 Abs. 1 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.
Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude
nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, sofern dieses Gebäude weiterhin bestehen bleibt, oder
nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist.
Dabei ist die Bebauungshöhe (Bauklasse) von den auf den Grundstücken jeweils höchsten Hauptgebäuden abzuleiten. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden.
Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor, wennEntspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei, liegt unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor, wenn
auf dem Baugrundstück noch keine andere – weiterhin bestehen bleibende – Bebauungsweise bewilligt oder
auf einem Nachbargrundstück nicht die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde.
Erhebungen hinsichtlich der Anordnung und Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung sind bei einem neuen oder abgeänderten Hauptgebäude nicht erforderlich in den Fällen, in denen
die offene Bebauungsweise, sofern auf dem Baugrundstück noch keine andere weiterhin bestehen bleibende Bebauungsweise bewilligt wurde,
die gekuppelte Bebauungsweise, wenn auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde,
die Bauklassen I oder II oderdie Bauklassen römisch eins oder römisch zwei oder
eine auf dem Baugrundstück bereits bewilligte Bebauungsweise oder Bebauungshöhe, sofern das Gebäude, von dem diese Ableitung erfolgt, auch weiterhin bestehen bleibt,
verwirklicht wird.“
103.Novellierungsanordnung 103, § 55 Abs. 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für Vorhaben im Grünland, ausgenommen Schutzhäuser, gilt § 49 Abs. 2 sinngemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1 und 50 bis 53a sinngemäß für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z. B. der Bebauungsweise oder -höhe) enthält.“Für Vorhaben im Grünland, ausgenommen Schutzhäuser, gilt Paragraph 49, Absatz 2, sinngemäß; darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins und 50 bis 53 a sinngemäß für als Grünland oder Verkehrsflächen gewidmete Grundstücke, wenn dort ein Bebauungsplan Festlegungen (z. B. der Bebauungsweise oder -höhe) enthält.“
104.Novellierungsanordnung 104, § 56 lautet:Paragraph 56, lautet:
„§ 56
Schutz des Ortsbildes
(1)Absatz eins,Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.Bauwerke, Abänderungen an Bauwerken oder Veränderungen der Höhenlage des Geländes, die einer Bewilligung nach Paragraph 14, oder einer Anzeige nach Paragraph 15, bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden.
Bauwerke dürfen hinsichtlich Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese im Falle einer feststellbaren Abweichung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Veränderungen der Höhenlage des Geländes haben in Angleichung an die örtlich bestehenden prägenden Neigungsverhältnisse und das örtlich bestehende Geländerelief zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bezugsbereich ist der allgemein zugängliche Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit haben die im Baubestand des Bezugsbereiches vorhandenen bau- und kulturhistorisch wertvollen Bauwerke und Ortsbereiche sowie designierte und eingetragene Welterbestätten besondere Berücksichtigung zu finden.
(4)Absatz 4,Soweit ein Bebauungsplan Regelungen im Hinblick auf das Ortsbild oder die harmonische Gestaltung festlegt, entfällt eine Prüfung nach dieser Bestimmung.“
105.Novellierungsanordnung 105, § 57 entfällt.Paragraph 57, entfällt.
106.Novellierungsanordnung 106, Im § 58 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 58, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
(5)Absatz 5,In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Abs. 4 anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.“In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Absatz 4, anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.“
107.Novellierungsanordnung 107, § 59 lautet:Paragraph 59, lautet:
„§ 59
Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Kleinfeuerungen
(1)Absatz eins,Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung nach Abs. 2 ausgestellt wurde.Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn für sie eine EG-Konformitätserklärung nach Absatz 2, ausgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
gegebenenfalls die sonstigen technischen Normen und Spezifikationen;
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
(3)Absatz 3,Die CE-Kennzeichnung
darf nur angebracht werden, wenn die Kleinfeuerung den harmonisierten Normen entspricht – deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind – und für die die Referenznummern der sie umsetzenden österreichischen Normen veröffentlicht worden sind,
hat im Schriftbild dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nr. L 218, S. 30, zu entsprechen undhat im Schriftbild dem Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nr. L 218, S. 30, zu entsprechen und
muss auf der Kleinfeuerung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden; dasselbe gilt für sonst vorgeschriebene Aufschriften.
Es ist nicht zulässig, auf Produkten, die diesem Absatz unterliegen, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4)Absatz 4,Werden Kleinfeuerungen im Widerspruch zum Abs. 3 in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.Werden Kleinfeuerungen im Widerspruch zum Absatz 3, in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen.“
108.Novellierungsanordnung 108, Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, eingefügt:
„§ 59a
Inverkehrbringen, Aufstellung und Einbau von Öfen für feste Brennstoffe
(1)Absatz eins,Öfen für feste Brennstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen.Öfen für feste Brennstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sindZum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgelegten Anforderungen ist ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind
eine nationale Norm, in der eine harmonisierte Norm umgesetzt worden ist, oder
eine anerkannte nationale Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt worden ist,
heranzuziehen.
Wenn solche Öfen für feste Brennstoffe ohne Prüfbericht in Verkehr gebracht werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Öfen für feste Brennstoffe bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten.
(3)Absatz 3,Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 2) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile des Ofens für feste Brennstoffe, mit denen eines Ofens für feste Brennstoffe übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Abs. 2 vorliegt.Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Absatz 2,) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile des Ofens für feste Brennstoffe, mit denen eines Ofens für feste Brennstoffe übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Absatz 2, vorliegt.
(4)Absatz 4,Ist ein Nachweis nach Abs. 3 nicht möglich, hat derjenige, der den Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, dass der Ofen für feste Brennstoffe einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Abs. 2) festgestellt wurde, dass die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Öfen für feste Brennstoffe den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen.“Ist ein Nachweis nach Absatz 3, nicht möglich, hat derjenige, der den Ofen für feste Brennstoffe in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, dass der Ofen für feste Brennstoffe einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Absatz 2,) festgestellt wurde, dass die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Öfen für feste Brennstoffe den auf Grund des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen.“
109.Novellierungsanordnung 109, § 60 lautet:Paragraph 60, lautet:
„§ 60
Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage
Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes, einer Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung sowie einer Wärmepumpe oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist,
die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und
die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.“die notwendigen periodischen Überprüfungen (Paragraph 32,) durchgeführt werden.“
110.Novellierungsanordnung 110, § 63 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 63, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten.“„Wird ein Bauwerk gemäß Ziffer eins bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten.“
111.Novellierungsanordnung 111, § 63 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lauten:
„3. | Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u. dgl. | | Sitzplätze | |
4. | Industrie-Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude | | Arbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschoßfläche“ | |
| | | | |
| | | | |
112.Novellierungsanordnung 112, Im § 63 Abs. 1 letzter Satz lautet:Im Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind bestehende Stellplätze oder entrichtete Abgaben im Sinn des § 42, mit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, zu berücksichtigen.“„Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind bestehende Stellplätze oder entrichtete Abgaben im Sinn des Paragraph 42,, mit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, zu berücksichtigen.“
113.Novellierungsanordnung 113, Im § 63 Abs. 2 wird in einem Unterabsatz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 63, Absatz 2, wird in einem Unterabsatz folgender Satz angefügt:
„Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.“
114.Novellierungsanordnung 114, § 64 Abs. 3 bis 8 lauten:Paragraph 64, Absatz 3 bis 8 lauten:
„(3)Absatz 3,Wird ein Bauwerk errichtet, vergrößert oder einer größeren Renovierung unterzogen, im Zuge derer die elektrische Infrastruktur verändert wird, oder wird dessen Verwendungszweck geändert, so sind die zum Bauwerk bzw. zum geänderten oder vergrößerten Bauwerksteil gehörenden Pflichtstellplätze
mit einer Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrungen oder Kabeltassen für Elektrokabel, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler, ausreichende Dimensionierung der Hausanschlussleitungen und dgl. und
mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge
entsprechend den Abs. 4 bis 7 auszustatten.entsprechend den Absatz 4 bis 7 auszustatten.
(4)Absatz 4,Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen ist für alle Pflichtstellplätze der Wohnungen die Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 11 kW herzustellen.
(5)Absatz 5,Bei Gebäuden mit nicht öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen, die mehr als 10 Pflichtstellplätze für Nicht-Wohnnutzungen haben, ist
für zumindest einen Stellplatz je angefangene 5 Pflichtstellplätze die Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 22 kW und
bei zumindest einem Pflichtstellplatz ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von mindestens 22 kW herzustellen.
(6)Absatz 6,Bei Gebäuden mit öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen und bei sonstigen öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen mit jeweils mehr als 10 Pflichtstellplätzen sind
für zumindest einen Stellplatz je angefangene 5 Pflichtstellplätze die Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 22 kW und
bei zumindest einem Stellplatz je angefangene 25 Pflichtstellplätze ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 22 kW herzustellen.
(6a)Absatz 6 a,Von der Verpflichtung der Abs. 4 bis 6 sind jene Pflichtstellplätze ausgenommen, bei denen die Herstellung der Ladeinfrastruktur auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Entfernung) oder auf Grund eingeschränkter Nutzungsdauer der Stellplätze (z. B. Besucherstellplätze bei Sportanlagen) zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde.Von der Verpflichtung der Absatz 4 bis 6 sind jene Pflichtstellplätze ausgenommen, bei denen die Herstellung der Ladeinfrastruktur auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Entfernung) oder auf Grund eingeschränkter Nutzungsdauer der Stellplätze (z. B. Besucherstellplätze bei Sportanlagen) zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde.
(7)Absatz 7,Bei Stellplätzen gemäß den Abs. 5 und 6, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von mehr als 6 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze für Büros), können anstelle jeweils eines Ladepunktes mit einer Leistung von mindestens 22 kW bzw. 20 kW auch zwei Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 11 kW oder 4 Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 3,7 kW bzw. 3,0 kW errichtet werden.Bei Stellplätzen gemäß den Absatz 5 und 6, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von mehr als 6 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze für Büros), können anstelle jeweils eines Ladepunktes mit einer Leistung von mindestens 22 kW bzw. 20 kW auch zwei Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 11 kW oder 4 Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 3,7 kW bzw. 3,0 kW errichtet werden.
(8)Absatz 8,Bei Abstellanlagen von Gebäuden mit mehr als 20 Pflichtstellplätzen für Nicht-Wohnnutzungen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, bewilligt wurden, ist bis zum 1. Jänner 2025 zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW Ladeleistung auszustatten (Nachrüstverpflichtung).“Bei Abstellanlagen von Gebäuden mit mehr als 20 Pflichtstellplätzen für Nicht-Wohnnutzungen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, bewilligt wurden, ist bis zum 1. Jänner 2025 zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW Ladeleistung auszustatten (Nachrüstverpflichtung).“
115.Novellierungsanordnung 115, Im § 65 Abs. 2 wird in einem Unterabsatz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 65, Absatz 2, wird in einem Unterabsatz folgender Satz angefügt:
„Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.“
116.Novellierungsanordnung 116, Im § 66 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 66, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Aufteilung auf mehrere Spielplätze ist dann zulässig, wenn sämtliche dieser Teilflächen jeweils wenigstens 150 m² aufweisen.“
117.Novellierungsanordnung 117, Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:Nach Paragraph 66, wird folgender Paragraph 66 a, eingefügt:
„§ 66a
Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
(1)Absatz eins,Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300 m² ist
am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Modulfläche zumindest 25 % der bebauten bzw. überbauten Fläche beträgt, oder
das Bauwerk so auszuführen, dass auf 50 % der hiezu solartechnisch geeigneten Dachflächen (Abs. 5) nachträglich ohne größere Umbauten eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Dazu ist auf diesen 50 % der solartechnisch geeigneten Dachflächen zusätzlich zu den normgemäßen Lasten eine Flächenlast von zumindest 25 kg pro m² bezogen auf die geneigte Dachfläche anzusetzen.das Bauwerk so auszuführen, dass auf 50 % der hiezu solartechnisch geeigneten Dachflächen (Absatz 5,) nachträglich ohne größere Umbauten eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Dazu ist auf diesen 50 % der solartechnisch geeigneten Dachflächen zusätzlich zu den normgemäßen Lasten eine Flächenlast von zumindest 25 kg pro m² bezogen auf die geneigte Dachfläche anzusetzen.
Jede Kombination dieser beiden Varianten ist zulässig.
Bei mehreren Bauwerken auf einem Grundstück können die Flächen für die Photovoltaikanlage beliebig auf die Bauwerke am Grundstück aufgeteilt werden.
(2)Absatz 2,Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen.Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen.
Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.Die Modulflächen von gemäß Absatz eins und 3 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
(3)Absatz 3,Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen.
Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 2 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.Die Modulflächen von gemäß Absatz eins und 2 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden.
Bei bestehenden Bauwerken sind die Photovoltaikanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige und solartechnisch geeignete Dachflächen (Abs. 5) am Bauwerk zur Verfügung stehen.Bei bestehenden Bauwerken sind die Photovoltaikanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige und solartechnisch geeignete Dachflächen (Absatz 5,) am Bauwerk zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Abs. 1 bis 3 nur dann, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen aus diesen Bestimmungen kein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht. Bauwerke vorübergehenden Bestandes sind von Abs. 1 bis 3 ausgenommen.Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Absatz eins bis 3 nur dann, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen aus diesen Bestimmungen kein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht. Bauwerke vorübergehenden Bestandes sind von Absatz eins bis 3 ausgenommen.
(5)Absatz 5,Solartechnisch geeignet sind Dachflächen, die am 20. März jedes Jahres länger als 9 Stunden von der Sonne bestrahlt werden und bei denen die Sonnenstrahlen nicht während der ganzen Tageszeit sehr flach auf die Dachfläche einfallen. Dies sind jedenfalls alle Dachflächen, die – unabhängig von der Ausrichtung – eine Neigung von weniger als 15° haben und alle Dachflächen, die Richtung Osten, Süden oder Westen ausgerichtet sind. Beschattungen durch Teile desselben Bauwerkes, durch bestehende Bauwerke am selben Grundstück, durch zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken oder durch das Gelände dürfen bei der Berechnung der Sonneneinstrahlungszeiten abgezogen werden.“
118.Novellierungsanordnung 118, Im § 67 lautet die Überschrift:Im Paragraph 67, lautet die Überschrift:
„Veränderung der Höhenlagen des Geländes und des Bezugsniveaus“
119.Novellierungsanordnung 119, § 67 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz lautet:
„In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan gilt, darf der Gemeinderat – ausgehend von den Ergebnissen der Grundlagenforschung – in einer eigenen Verordnung für abgrenzbare Teilgebiete
das Bezugsniveau, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes,
und erforderlichenfalls damit verbunden
die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie
festlegen.“
120.Novellierungsanordnung 120, Im § 69 Abs. 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 69, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, Amtsblatt Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 75.“
121.Novellierungsanordnung 121, Im § 69 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 69, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
Notifizierung 2020/661/A vom 20. Oktober 2020.“
122.Novellierungsanordnung 122, Im § 70 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 70, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
§ 35 Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden auf an Flüssen mit traditioneller Daubelfischerei gelegene Anlagen, die der Ausübung der Fischerei mit ortsfesten Daubelanlagen dienen, sofern das maximale Ausmaß der Plattform (einschließlich Hütte) 21 m² und davon die Hütte nicht mehr als 12 m² beträgt, diese Anlagen am 18. März 2021 bereits bestanden haben und es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt.“Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden auf an Flüssen mit traditioneller Daubelfischerei gelegene Anlagen, die der Ausübung der Fischerei mit ortsfesten Daubelanlagen dienen, sofern das maximale Ausmaß der Plattform (einschließlich Hütte) 21 m² und davon die Hütte nicht mehr als 12 m² beträgt, diese Anlagen am 18. März 2021 bereits bestanden haben und es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt.“
123.Novellierungsanordnung 123, Im § 70 werden die folgenden Abs. 12 bis 16 angefügt:Im Paragraph 70, werden die folgenden Absatz 12 bis 16 angefügt:
„(12)Absatz 12,Für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 7), die der Deckung eines öffentlich-sozialen Bedarfes dienen (z. B. die vorübergehende Unterbringung von Kindergartengruppen oder Schulklassen), darf die Bewilligung einmalig um höchstens 3 Jahre verlängert werden.Für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (Paragraph 23, Absatz 7,), die der Deckung eines öffentlich-sozialen Bedarfes dienen (z. B. die vorübergehende Unterbringung von Kindergartengruppen oder Schulklassen), darf die Bewilligung einmalig um höchstens 3 Jahre verlängert werden.
(13)Absatz 13,Die Bestimmung des § 33a in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 7 außer Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 33 a, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 7, außer Kraft.
(14)Absatz 14,Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Z 6 und 7a und § 57 außer Kraft.Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 17, Ziffer 6 und 7 a und Paragraph 57, außer Kraft.
(15)Absatz 15,Die Bestimmung des § 59a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2021tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 59 a, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2021tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(16)Absatz 16,Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,, (Absatz 14,) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner