Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2010
Das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Tourismusgesetz 2010, Landesgesetzblatt 7400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15a Abs. 1 lautet:Paragraph 15 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 ist entgegen § 13 Abs. 4 kein Interessentenbeitrag zu entrichten.“(1) Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 ist entgegen Paragraph 13, Absatz 4, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15a Abs. 2 lautet:Paragraph 15 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020 und 2021 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.“Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020 und 2021 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 13, Absatz 14, Litera b,) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner