Änderung des NÖ Prostitutionsgesetzes
Das NÖ Prostitutionsgesetz, LGBl. 4005, wird wie folgt geändert:Das NÖ Prostitutionsgesetz, Landesgesetzblatt 4005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 wird in einem eigenen Unterabsatz folgender Satz angefügt:Im Paragraph 2, wird in einem eigenen Unterabsatz folgender Satz angefügt:
„Prostitutionslokal: Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 erster Spiegelstrich lautet:Paragraph 3, Absatz eins, erster Spiegelstrich lautet:
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder durch aufdringliche Kennzeichnung von Gebäuden;
in
Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
Heimen für Kinder oder Jugendliche,
Jugendtreffs im Sinne des § 3 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600,Jugendtreffs im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des NÖ Jugendgesetzes, Landesgesetzblatt 4600,
Kinder- und Jugendspielplätzen,
Pensionisten- und Pflegeheimen,
einem Umkreis von 250 m Luftlinie zu all diesen Einrichtungen;
in unmittelbarer Nähe zu sonstigen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel;
in Gebäuden mit Wohnungen, die nicht zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (Hausbesuche);
in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;
an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 5 Abs. 1).“an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (Paragraph 5, Absatz eins,).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Anzeigepflichten
Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.“Die Gemeinde hat Anzeigen nach Paragraph 4, der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, §§ 6 und 7 lauten:Paragraphen 6 und 7 lauten:
„§ 6
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer
die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt,die Prostitution entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, anbahnt oder ausübt,
zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 beiträgt,zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, beiträgt,
der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz der Gemeinde gilt, an welche die Anzeige zu erstatten ist,der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz der Gemeinde gilt, an welche die Anzeige zu erstatten ist,
es als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist,es als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, verboten ist,
entgegen einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt,entgegen einer nach Paragraph 5, Absatz eins, erlassenen Verordnung handelt,
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten nicht gewährt,den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen Paragraph 9, Absatz eins, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten nicht gewährt,
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 auf Verlangen ihre oder seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen Paragraph 9, Absatz eins, auf Verlangen ihre oder seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 7Paragraph 7
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 erhält die Bezeichnung § 10. §§ 8 und 9 (neu) lauten:Paragraph 8, erhält die Bezeichnung Paragraph 10, Paragraphen 8 und 9 (neu) lauten:
„§ 8
Verwendung personenbezogener Daten
Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.
§ 9Paragraph 9
Überwachung
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb eines Prostitutionslokals verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Paragraph 7, sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb eines Prostitutionslokals verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Paragraph 7, sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen.
(3)Absatz 3,Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.Die Zutrittsbefugnis gemäß Absatz eins, kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 3 sind unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.Die Befugnisse gemäß Absatz eins bis 3 sind unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
(5)Absatz 5,Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß § 6 vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 6 erforderlich ist.“Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß Paragraph 6, vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß Paragraph 6, erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 10 (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 10, (neu) wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2021 ordnungsgemäß angezeigten Prostitutionslokale nach § 4 findet § 3 Abs. 2 Z 2 letzter Spiegelstrich und Z 3 keine Anwendung.“Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2021, ordnungsgemäß angezeigten Prostitutionslokale nach Paragraph 4, findet Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Spiegelstrich und Ziffer 3, keine Anwendung.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner