NÖ Pflanzengesundheitsverordnung (NÖ PGHVO)
Inhaltsverzeichnis |
1. Hauptstück Bekämpfung des Feuerbrandes1. Hauptstück, Bekämpfung des Feuerbrandes |
§ 1Paragraph eins | Regelungszweck, Wirtspflanzen |
§ 2Paragraph 2 | Meldepflicht |
§ 3Paragraph 3 | Maßnahmen im Verdachtsfall |
§ 4Paragraph 4 | Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus, Befallszone |
2. Hauptstück Bekämpfung des Kartoffelkrebses2. Hauptstück, Bekämpfung des Kartoffelkrebses |
§ 5Paragraph 5 | Regelungszweck |
§ 6Paragraph 6 | Maßnahmen im Verdachtsfall und bei Auftreten des Erregers |
§ 7Paragraph 7 | Maßnahmen im Befallsgebiet |
§ 8Paragraph 8 | Züchtung und Haltung |
§ 9Paragraph 9 | Richtlinien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH |
3. Hauptstück Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden3. Hauptstück, Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden |
§ 10Paragraph 10 | Regelungszweck und Ziel |
§ 11Paragraph 11 | Begriffsbestimmungen |
§ 12Paragraph 12 | Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion |
§ 13Paragraph 13 | Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion |
§ 14Paragraph 14 | Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall |
§ 15Paragraph 15 | Maßnahmen bei befallenen Feldern |
§ 16Paragraph 16 | Maßnahmen bei befallenen Pflanzen |
§ 17Paragraph 17 | Aufhebung der Maßnahmen |
§ 18Paragraph 18 | Züchtung und Haltung |
4. Hauptstück Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln4. Hauptstück, Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln |
§ 19Paragraph 19 | Regelungszweck |
§ 20Paragraph 20 | Amtliche Untersuchungen |
§ 21Paragraph 21 | Meldepflicht |
§ 22Paragraph 22 | Maßnahmen im Verdachtsfall |
§ 23Paragraph 23 | Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus |
§ 24Paragraph 24 | Auffindung des Initialherdes |
§ 25Paragraph 25 | Folgen der Kontaminationserklärung |
§ 26Paragraph 26 | Ausgangsmaterial |
§ 27Paragraph 27 | Züchtung und Haltung |
§ 28Paragraph 28 | Berichte |
5. Hauptstück Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate5. Hauptstück, Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate |
§ 29Paragraph 29 | Regelungszweck, Begriffsbestimmungen |
§ 30Paragraph 30 | Amtliche Untersuchungen |
§ 31Paragraph 31 | Meldepflicht |
§ 32Paragraph 32 | Maßnahmen im Verdachtsfall |
§ 33Paragraph 33 | Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus |
§ 34Paragraph 34 | Folgen der Befallserklärung |
§ 35Paragraph 35 | Ausgangsmaterial |
§ 36Paragraph 36 | Züchtung und Haltung |
§ 37Paragraph 37 | Berichte |
6. Hauptstück Bekämpfung des Maiswurzelbohrers6. Hauptstück, Bekämpfung des Maiswurzelbohrers |
§ 38Paragraph 38 | Regelungszweck, Begriffsbestimmungen |
§ 39Paragraph 39 | Aussaatbeschränkungen |
7. Hauptstück Gebühren für Kontrollen von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen7. Hauptstück, Gebühren für Kontrollen von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen |
§ 40Paragraph 40 | Gebühren |
8. Hauptstück Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union8. Hauptstück, Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union |
§ 41Paragraph 41 | Umgesetzte EU-Richtlinien |
9. Hauptstück Schlussbestimmungen9. Hauptstück, Schlussbestimmungen |
§ 42Paragraph 42 | Schlussbestimmungen |
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1. Hauptstück
Bekämpfung des Feuerbrandes
§ 1Paragraph eins
Regelungszweck, Wirtspflanzen
(1)Absatz eins,Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al, dem Erreger des bakteriellen Feuerbrandes, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt, mit dem Ziel der Verhütung seiner Ausbreitung und der Tilgung zu setzen.
(2)Absatz 2,Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen folgender Gattungen:
Amelanchier (Felsenbirne)
Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)
Cotoneaster (Zwergmispel)
Sorbus (z. B. Eberesche, Vogelbeere)
Photinia davidiana (Lorbeerglanzmispel)
§ 2Paragraph 2
Meldepflicht
Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (§ 4 Abs. 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.
§ 3Paragraph 3
Maßnahmen im Verdachtsfall
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt werden, um den Verdacht abzuklären. Sofern der Schadorganismus auf andere Weise unzweifelhaft festgestellt werden kann, können Labortests unterbleiben. Die Untersuchungen sowie die notwendigen Feststellungen sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bis zur Abklärung des begründeten Verdachtes nach Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des begründeten Verdachtes notwendige Probenziehungen.Bis zur Abklärung des begründeten Verdachtes nach Absatz eins, sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des begründeten Verdachtes notwendige Probenziehungen.
(3)Absatz 3,Beim Umgang mit befallsverdächtigen oder befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hygienemaßnahmen sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.Die Kosten der Untersuchungen gemäß Absatz eins, hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
§ 4Paragraph 4
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus, Befallszone
(1)Absatz eins,Wird bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km von der Befallsstelle mit Verordnung eine Befallszone abzugrenzen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.Wird bei Untersuchungen nach Paragraph 3, Absatz eins, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz zum Schutz der benachbarten Gebiete im Umkreis von bis zu 3 km von der Befallsstelle mit Verordnung eine Befallszone abzugrenzen. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, dass jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.Ist die unverzügliche Vernichtung des Schadorganismus nicht gesichert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, dass jene Pflanzen oder Pflanzenteile zu verbrennen sind, bei denen bei Untersuchungen nach Paragraph 3, Absatz eins, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt wurde. Dabei hat sie die anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des Schadorganismus und die Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme zu berücksichtigen. Das Verbrennen hat möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder eines von ihr beauftragten Vertreters bzw. einer von ihr beauftragten Vertreterin zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in der Befallszone weitere Untersuchungen durchzuführen, oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall vorliegt.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Abs. 3 durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung der Befallszone aufzuheben, wenn bei den Untersuchungen nach Absatz 3, durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Weiters sind davon die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend zu informieren. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese Information umgehend an die für die Imkerei in Niederösterreich eingerichteten Verbände weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,In Befallszonen ist das Auspflanzen von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
(6)Absatz 6,Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 5, sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:
Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe)
Sorbus (z. B. Eberesche, Vogelbeere)
2. Hauptstück
Bekämpfung des Kartoffelkrebses
§ 5Paragraph 5
Regelungszweck
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Hauptstückes dienen dazu, Maßnahmen gegen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, vorzuschreiben, die zur
Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und Feststellung ihrer Verbreitung,
Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung sowie
bei Befall der Verhütung der Ausbreitung und der Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung dienen.
(2)Absatz 2,Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat auf Aufforderung die Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer bzw. die Anbauerin zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus der eigenen Wirtschaft stammt.
§ 6Paragraph 6
Maßnahmen im Verdachtsfall und bei Auftreten des Erregers
(1)Absatz eins,Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung mit Kartoffeln bebaute Grundflächen sind, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses, zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diese Krankheit vermuten lässt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Kartoffelkrebsvorkommens weiterzuleiten. Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze die Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt wurden.
(2)Absatz 2,Bei begründetem Verdacht eines Kartoffelkrebsvorkommens und der Gefahr einer Verschleppung durch Ausbringung krebskranker Kartoffeln hat die Bezirksverwaltungsbehörde über den betroffenen Betrieb eine vorläufige Sperre mit der Wirkung zu verhängen, dass bis zu der von ihr aufgrund des endgültigen Untersuchungsergebnisses nach dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, zu fällenden Anordnung ein Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb untersagt ist.
(3)Absatz 3,Ist das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., des Erregers des Kartoffelkrebses, einwandfrei festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine Erhebung über den Umfang des Befallsgebietes sowie über Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzuführen und deren Ergebnis der Landesregierung und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bekanntzugeben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die befallenen Flächen abzugrenzen und die an die befallenen Flächen angrenzenden Flächen zu Sicherheitszonen zu erklären, sofern und soweit dies zum Schutz der benachbarten Flächen erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bescheide nach Abs. 3 aufzuheben, wenn nach einer Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt wird, dass kein Befall mit Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses, mehr gegeben ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bescheide nach Absatz 3, aufzuheben, wenn nach einer Untersuchung auf den befallenen Flächen festgestellt wird, dass kein Befall mit Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses, mehr gegeben ist.
§ 7Paragraph 7
Maßnahmen im Befallsgebiet
(1)Absatz eins,Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelstauden sowie der angrenzenden Stauden im Umkreis von mindestens 1 m sind sorgfältig zu sammeln und so zu behandeln, dass der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundflächen mit Kartoffelkrebs-Auftreten befanden, unschädlich zu machen. Die zuständige Behörde kann zur Behandlung die erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere bestimmte Verfahren vorschreiben oder verbieten.
(2)Absatz 2,Die gründliche Säuberung der Transportmittel, in welchen krebsbefallene Kartoffeln befördert wurden, ist unmittelbar nach dem Entladen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Auf Grundflächen, auf welchen in der vorangegangenen Vegetationsperiode Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Kartoffeln nicht angepflanzt, eingeschlagen oder gelagert werden. Ausgenommen davon sind nachweislich gegen Kartoffelkrebs resistente Sorten (Abs. 5). Auflaufpflanzen von den im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.Auf Grundflächen, auf welchen in der vorangegangenen Vegetationsperiode Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Kartoffeln nicht angepflanzt, eingeschlagen oder gelagert werden. Ausgenommen davon sind nachweislich gegen Kartoffelkrebs resistente Sorten (Absatz 5,). Auflaufpflanzen von den im Boden zurückgebliebenen Knollen sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln und zu vernichten.
(4)Absatz 4,In der Sicherheitszone dürfen nur Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen den (die) Pathotyp(en) von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, welche auf den befallenen Flächen festgestellt wurden, resistent sind. Die Produktion von Kartoffeln zum Anpflanzen ist in der Sicherheitszone verboten.
(5)Absatz 5,Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., den Erreger des Kartoffelkrebses, wenn sie auf den Befall durch den Erreger so reagiert, dass Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.
(6)Absatz 6,Kartoffeln aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur innerhalb dieses Betriebes, und zwar im gekochten oder gedämpften Zustand zu Nahrungs- oder Futterzwecken verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch nach Anhören der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffeln eines Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung anordnen.
(7)Absatz 7,Sofern die Ausbringung von Kartoffeln aus befallenen Betrieben oder aus einem gemäß dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, festgelegten Sperrgebiet gestattet wird, hat die diese Verfügung treffende Behörde die zur Vermeidung einer Verschleppung des Kartoffelkrebses erforderlichen Vorsichtsmaßregeln nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Einzelnen vorzuschreiben.
(8)Absatz 8,Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.
§ 8Paragraph 8
Züchtung und Haltung
(1)Absatz eins,Das Halten von Kulturen von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., dem Erreger des Kartoffelkrebses, ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befassten Anstalten und Personen gestattet.Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befassten Anstalten und Personen gestattet.
§ 9Paragraph 9
Richtlinien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Bei der Anordnung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses ist auf die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH erstellten fachlichen Richtlinien Bedacht zu nehmen.
3. Hauptstück
Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
§ 10Paragraph 10
Regelungszweck und Ziel
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, zu treffen mit dem Ziel
deren Verbreitung festzustellen,
ihre Ausbreitung zu verhindern und
§ 11Paragraph 11
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Hauptstückes bezeichnet der Ausdruck
amtlich: vom Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst (§ 3 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) autorisiert oder durchgeführt;amtlich: vom Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst (Paragraph 3, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) autorisiert oder durchgeführt;
resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Kartoffelzystennematodenpopulation deutlich hemmt;
Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld;
Feld:
eine einheitlich bewirtschaftete, zusammenhängende Fläche, welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder
ein Teil einer unter lit. a genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können;ein Teil einer unter Litera a, genannten Fläche, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur genau lokalisiert werden können;
Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes, systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden im Landesgebiet;
Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind;
Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen bestimmt sind.
§ 12Paragraph 12
Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion
(1)Absatz eins,Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
das in Anhang I genannte Pflanzgut, oderdas in Anhang römisch eins genannte Pflanzgut, oder
Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
anpflanzen oder lagern wollen. Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat eine amtliche Untersuchung des Feldes auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dassDie amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzgut im Sinne des Absatz eins, durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
keine Kartoffelzystennematoden gefunden wurden und
zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
(3)Absatz 3,Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.Als Nachweis gemäß Absatz 2, gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, als solche des Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4)Absatz 4,Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang I Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II.Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang römisch zwei.
(5)Absatz 5,Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang I Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II oder die Überprüfung gemäß Anhang III Abschnitt I.Im Fall von Feldern, auf denen die in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang römisch zwei oder die Überprüfung gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch eins.
(6)Absatz 6,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.noe.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich fürDie NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Internet auf www.noe.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Absatz eins, nicht erforderlich für
das Anpflanzen der in Anhang I genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;das Anpflanzen der in Anhang römisch eins genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;
das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an demselben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwendet werden sollen, für die das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung festgestellt wurde;
das Anpflanzen des in Anhang I Z 2 genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden sollen.das Anpflanzen des in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzgutes, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen werden sollen.
(7)Absatz 7,Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Absatz 6, beabsichtigen.
(8)Absatz 8,Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.
(9)Absatz 9,Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz eins, 3, 4 und 5 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat sie der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.
(10)Absatz 10,Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,
von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.
§ 13Paragraph 13
Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
(1)Absatz eins,Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Z 2 und werden gemäß Anhang III Abschnitt II durchgeführt.Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang römisch zwei Ziffer 2 und werden gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch zwei durchgeführt.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 und 2 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Absatz eins und 2 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Wird bei einer Erhebung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,
von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.
§ 14Paragraph 14
Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall
(1)Absatz eins,Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang I genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anhang römisch eins genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur endgültigen Feststellung des Auftretens von Kartoffelzystennematoden weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach § 12 Abs. 9 oder § 13 Abs. 3 einzutragen.Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Absatz eins, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in das amtliche Verzeichnis nach Paragraph 12, Absatz 9, oder Paragraph 13, Absatz 3, einzutragen.
(3)Absatz 3,Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist
das betroffene Feld von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im amtlichen Verzeichnis als befallen auszuweisen und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,
von der Bezirksverwaltungsbehörde der Befall mit Bescheid festzustellen und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.
(4)Absatz 4,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Abs. 3 oder nach §§ 12 Abs. 10 und 13 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat einen nach Absatz 3, oder nach Paragraphen 12, Absatz 10 und 13 Absatz 4, festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.
§ 15Paragraph 15
Maßnahmen bei befallenen Feldern
(1)Absatz eins,Ab der behördlichen Feststellung des Befalls (§§ 12 Abs. 10, 13 Abs. 4, 14 Abs. 3) dürfen auf den FeldernAb der behördlichen Feststellung des Befalls (Paragraphen 12, Absatz 10, 13, Absatz 4, 14, Absatz 3,) dürfen auf den Feldern
keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind,
andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogrammes (Abs. 2) angepflanzt werden,andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und unter Anwendung eines amtlichen Bekämpfungsprogrammes (Absatz 2,) angepflanzt werden,
keine der in Anhang I genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anhang I Z 2 genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.keine der in Anhang römisch eins genannten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden. Die in Anhang römisch eins Ziffer 2, genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen werden, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
(2)Absatz 2,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und
die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen von Kartoffelzystennematoden,
die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzystennematodenpopulation,
die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang IV unddie Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden gemäß Anhang römisch vier und
gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden
umfasst.
(3)Absatz 3,Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.Das nach Absatz 2, erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.
§ 16Paragraph 16
Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
(1)Absatz eins,Kartoffeln oder in Anhang I angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall behördlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer, als kontaminiert zu erklären.Kartoffeln oder in Anhang römisch eins angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall behördlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer, als kontaminiert zu erklären.
(2)Absatz 2,Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Z 1 angeführte Pflanzen, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.Pflanzkartoffeln oder in Anhang römisch eins Ziffer eins, angeführte Pflanzen, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3)Absatz 3,Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. B zu unterziehen.Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. B zu unterziehen.
(4)Absatz 4,In Anhang I Z 2 aufgeführte Pflanzen, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.In Anhang römisch eins Ziffer 2, aufgeführte Pflanzen, die behördlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
(5)Absatz 5,Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.Die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Absatz eins,) befinden.
§ 17Paragraph 17
Aufhebung der Maßnahmen
(1)Absatz eins,Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hatWerden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat
die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer das in § 12 Abs. 9 und 10 und § 13 Abs. 3 und 4 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer das in Paragraph 12, Absatz 9 und 10 und Paragraph 13, Absatz 3 und 4 genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden,
die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung des Befalls aufzuheben und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer davon zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins, sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
§ 18Paragraph 18
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befassten Anstalten und Personen gestattet.Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden ist nur den gemäß Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung befassten Anstalten und Personen gestattet.
4. Hauptstück
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln
§ 19Paragraph 19
Regelungszweck
Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al., den Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt, festzulegen, mit denen Folgendes erreicht werden soll:
Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und Feststellung ihrer Verbreitung,
Verhütung des Auftretens und der Ausbreitung,
bei Befall Verhütung der Ausbreitung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.
§ 20Paragraph 20
Amtliche Untersuchungen
(1)Absatz eins,Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer systematische Erhebungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, zu entnehmen und von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.
(3)Absatz 3,Die gezogenen Proben sind nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG (§ 42 Z 5) zu untersuchen.Die gezogenen Proben sind nach dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG (Paragraph 42, Ziffer 5,) zu untersuchen.
(4)Absatz 4,Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind nach einem geeigneten Verfahren von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchzuführen. Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
§ 21Paragraph 21
Meldepflicht
(1)Absatz eins,Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die Anzeige unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.
§ 22Paragraph 22
Maßnahmen im Verdachtsfall
(1)Absatz eins,Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG.Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung nach dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG.
(2)Absatz 2,Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines im Sinne des Verfahrens gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG positiven Untersuchungsergebnisses hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins :
die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung, und es wurde nachgewiesen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,
Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,
auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.Die Kosten der Untersuchungen gemäß Absatz eins, hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
§ 23Paragraph 23
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
(1)Absatz eins,Wird bei Untersuchungen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme:Wird bei Untersuchungen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme:
die Knollen oder Pflanzen, die Partie und/oder Sendung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls den (die) Produktionsorte(n) und die Anbaufläche(n) in bzw. auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären,
unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges III Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen undunter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges römisch drei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination zu bestimmen und
basierend auf der Kontaminationserklärung und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges III Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen.basierend auf der Kontaminationserklärung und der Festlegung des wahrscheinlichen Kontaminationsausmaßes sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2)Absatz 2,Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang römisch vier Ziffer 4, der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.Die Sicherheitszone nach Absatz eins, ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang römisch vier Ziffer 4, der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen.Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Absatz eins bis 3 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, dass sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.
§ 24Paragraph 24
Auffindung des Initialherdes
Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 22 Abs. 1 von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach § 23 das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen, die Sicherheitszone neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 23 Abs. 1 Z 1) abzugeben.Werden Knollen oder Pflanzen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß Paragraph 22, Absatz eins, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter Überwachung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach Paragraph 23, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen, die Sicherheitszone neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,) abzugeben.
§ 25Paragraph 25
Folgen der Kontaminationserklärung
(1)Absatz eins,Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer behördlich überwachten Maßnahme oder behördlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1 der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer behördlich überwachten Maßnahme oder behördlich überwachter Maßnahmen gemäß Anhang römisch vier Ziffer eins, der Richtlinie 2006/56/EG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2)Absatz 2,Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 24 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 24, sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang römisch vier Ziffer 2, der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3)Absatz 3,Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert oder gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang römisch vier Ziffer 3, der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.Die Nachweise nach Absatz eins und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.
§ 26Paragraph 26
Ausgangsmaterial
Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgenden Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al. befunden wurde:Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgenden Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al. befunden wurde:
bei Auftreten des Schadorganismus an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln,
in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.
§ 27Paragraph 27
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befassten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befassten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.
§ 28Paragraph 28
Berichte
(1)Absatz eins,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich, bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres,
die Einzelheiten betreffend die Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 20 Abs. 5),die Einzelheiten betreffend die Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (Paragraph 20, Absatz 5,),
die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 20 untersucht wurden,die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß Paragraph 20, untersucht wurden,
die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 20 durchgeführt wurden,die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß Paragraph 20, durchgeführt wurden,
die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z 4.2. der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.die Einzelheiten über die gemäß Anhang römisch vier Ziffer 4 Punkt 2, der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.
(2)Absatz 2,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über
jede Kontaminationserklärung gemäß § 23,jede Kontaminationserklärung gemäß Paragraph 23,,
die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 unddie Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, und
die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1, 5. Gedankenstrich der Richtlinie 2006/56/EG zu unterrichten.die Maßnahmen gemäß Anhang römisch vier Ziffer eins, 5, Gedankenstrich der Richtlinie 2006/56/EG zu unterrichten.
Die Unterrichtung gemäß den Z 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu enthalten.Die Unterrichtung gemäß den Ziffer eins und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang römisch drei Ziffer 3, der Richtlinie 2006/56/EG zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (§ 41 Z 3) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen vorgelegt werden.Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (Paragraph 41, Ziffer 3,) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, zum Schutz vor Pflanzenschädlingen vorgelegt werden.
(4)Absatz 4,Zur Erstellung der in Abs. 2 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.Zur Erstellung der in Absatz 2, genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
5. Hauptstück
Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate
§ 29Paragraph 29
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, den Erreger der bakteriellen Braunfäule und bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate, nachfolgend „Schadorganismus“ genannt, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen betreffen
Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Samen, von Solanum tuberosum L. (Kartoffel) und
Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate)
beide nachfolgend „aufgeführtes Pflanzenmaterial” genannt.
(3)Absatz 3,Diese Maßnahmen dienen:
der Feststellung des Ausgangspunktes der Krankheit und ihrer Verbreitung,
der Verhütung der Krankheit bzw. ihrer Verschleppung und
bei Feststellung der Krankheit der Verhütung ihrer Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung.
§ 30Paragraph 30
Amtliche Untersuchungen
(1)Absatz eins,Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer jedes Jahr systematische Erhebungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in den Erzeugungsgebieten eine Risikobewertung durchzuführen. Stellt sie dabei eine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus fest, hat sie gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt.
Diese Untersuchungen betreffen,
Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse,
das Oberflächenwasser für die Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials,
die Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zur Bewässerung oder Beregnung des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungen nach den Abs. 1 und 2 erfolgenDie Untersuchungen nach den Absatz eins und 2 erfolgen
hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach den im Anhang I Abschnitt II Z 1 der Richtlinie 98/57/EG (§ 42 Z 4) angeführten Verfahren,hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach den im Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 98/57/EG (Paragraph 42, Ziffer 4,) angeführten Verfahren,
hinsichtlich Wirtspflanzen anderer Art als dem aufgeführten Pflanzenmaterial sowie hinsichtlich Wasser und Abwässern aufgrund geeigneter Verfahren. Gegebenenfalls sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung Proben für Laboruntersuchungen zu entnehmen,
hinsichtlich anderen Materials mit Hilfe geeigneter Verfahren.
(4)Absatz 4,Ein Verfahren ist dann geeignet, wenn es den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entspricht, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat hinsichtlich Abs. 1 und 2, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das aufgeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.Die Landesregierung hat hinsichtlich Absatz eins und 2, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden für das aufgeführte Pflanzenmaterial und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Abs. 2 je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, dass bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.Die Landesregierung hat, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, den Umfang der gezielten Untersuchungen nach Absatz 2, je nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Die Landesregierung kann auch festlegen, dass bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus vorgenommen werden müssen.
§ 31Paragraph 31
Meldepflicht
Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.
§ 32Paragraph 32
Maßnahmen im Verdachtsfall
(1)Absatz eins,Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, dass Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird.
Diese Untersuchungen sind
hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG (§ 42 Z 6) und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhangs III Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG undhinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach dem Verfahren des Anhangs römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG (Paragraph 42, Ziffer 6,) und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhangs römisch drei Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG und
in anderen Fällen nach einem dafür geeigneten Verfahren (§ 30 Abs. 4)in anderen Fällen nach einem dafür geeigneten Verfahren (Paragraph 30, Absatz 4,)
durchzuführen.
Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften des Anhangs III Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG.Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften des Anhangs römisch drei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung
eines Schnell-Screeningtests gemäß Anhang II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG aufgrund der Feststellung von Symptomen der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit odereines Schnell-Screeningtests gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch eins Ziffer eins und Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG aufgrund der Feststellung von Symptomen der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit oder
eines Screeningtests gemäß Anhang II Abschnitt I Z 2 und 3 und Abschnitt III der Richtlinie 2006/63/EGeines Screeningtests gemäß Anhang römisch zwei Abschnitt römisch eins Ziffer 2 und 3 und Abschnitt römisch drei der Richtlinie 2006/63/EG
hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Absatz eins :
die Verbringung aller Aufwüchse, Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und der Eigentümer bzw. die Eigentümerin wies nach, dass keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,
Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,
auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und die Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probeentnahme gemäß Z 1 erzeugt wurden. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und die Verbringung anderer als der unter Ziffer eins, genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probeentnahme gemäß Ziffer eins, erzeugt wurden. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.Die Kosten der Untersuchungen gemäß Absatz eins, hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.
(4)Absatz 4,Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.
(5)Absatz 5,Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 2 zu veranlassen.
§ 33Paragraph 33
Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus
(1)Absatz eins,Wird bei Untersuchungen nach § 32 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:Wird bei Untersuchungen nach Paragraph 32, Absatz eins, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:
hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials:
zu veranlassen, dass die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang IV der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalls ermittelt und weitere Untersuchungen gemäß § 32 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchführt;zu veranlassen, dass die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang römisch vier der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalls ermittelt und weitere Untersuchungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchführt;
das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie die sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären;
gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden, als befallen zu erklären; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;
zu veranlassen, dass die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang V Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material ermittelt und das betroffene aufgeführte Pflanzenmaterial als wahrscheinlich befallen zu erklären;zu veranlassen, dass die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang römisch fünf Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material ermittelt und das betroffene aufgeführte Pflanzenmaterial als wahrscheinlich befallen zu erklären;
auf der Grundlage der Befallserklärung (lit. b und c), des ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls (lit. d) und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 2 Punkt i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen;auf der Grundlage der Befallserklärung (Litera b und c), des ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls (Litera d,) und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang römisch fünf Ziffer 2, Punkt i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen;
in Bezug auf andere als unter Z 1 angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,in Bezug auf andere als unter Ziffer eins, angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,
eine Untersuchung nach Z 1 lit. a durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranlassen;eine Untersuchung nach Ziffer eins, Litera a, durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranlassen;
die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;
gemäß Z 1 lit. d bzw. e hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Kulturen von Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen;gemäß Ziffer eins, Litera d, bzw. e hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Kulturen von Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen;
hinsichtlich Oberflächenwasser (einschließlich Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,
zu veranlassen, dass die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser und gegebenenfalls Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse eine Untersuchung durchführt, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen;
auf der Grundlage der Untersuchung gemäß lit. a das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Litera a, das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;
auf der Grundlage der Befallserklärung nach lit. b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 1 und Z 2 Punkt ii der Richtlinie 2006/63/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Gewässer und Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen.auf der Grundlage der Befallserklärung nach Litera b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang römisch fünf Ziffer eins und Ziffer 2, Punkt ii der Richtlinie 2006/63/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Gewässer und Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich über
jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c, Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 1 Z 3 lit. b sowiejede Befallserklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sowie
über die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e, Abs. 1 Z 2 lit. c und gegebenenfalls gemäß Abs. 1 Z 3 lit. cüber die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und gegebenenfalls gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c
zu unterrichten. Die Landesregierung leitet die Berichte unverzüglich dem Bund weiter.
(3)Absatz 3,Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Abs. 2 informiert, hat sieWird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Absatz 2, informiert, hat sie
eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a undeine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und
gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sowie weitere Maßnahmen im Sinne der den Abs. 1 und 2gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, sowie weitere Maßnahmen im Sinne der den Absatz eins und 2
zu veranlassen.
§ 34Paragraph 34
Folgen der Befallserklärung
(1)Absatz eins,Das gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG beseitigt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.Das gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c als befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang römisch sechs Ziffer eins, der Richtlinie 2006/63/EG beseitigt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(2)Absatz 2,Das gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. d als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG verwendet oder entsorgt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.Das gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 3, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang römisch sechs Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG verwendet oder entsorgt wird, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(3)Absatz 3,Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen oder gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang VI Z 3 der Richtlinie 2006/63/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c als befallen oder gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Ziffer 3, Litera c, als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang römisch sechs Ziffer 3, der Richtlinie 2006/63/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.
(4)Absatz 4,Neben den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszonen Maßnahmen gemäß § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Hierbei hat sie Anhang VI Z 4.1. und 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.Neben den in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 3, Litera c, abgegrenzten Sicherheitszonen Maßnahmen gemäß Paragraph 4, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Hierbei hat sie Anhang römisch sechs Ziffer 4 Punkt eins und 4 Punkt 2, der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.
(5)Absatz 5,Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Flächen stehen, die in Anhang VI Z 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG genannt sind, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau von aufgeführtem Pflanzenmaterial zu melden, dass sie beabsichtigen dieses anzubauen.Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Flächen stehen, die in Anhang römisch sechs Ziffer 4 Punkt 2, der Richtlinie 2006/63/EG genannt sind, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau von aufgeführtem Pflanzenmaterial zu melden, dass sie beabsichtigen dieses anzubauen.
(6)Absatz 6,Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Maßnahmen gelten als aufgehoben, wenn die Sicherheitszone aufgehoben wird.Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Maßnahmen gelten als aufgehoben, wenn die Sicherheitszone aufgehoben wird.
(7)Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen mit.
(8)Absatz 8,Die Kosten der Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.Die Kosten der Maßnahmen nach den Absatz eins bis 4 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.
(9)Absatz 9,Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.Die Nachweise nach Absatz eins und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.
§ 35Paragraph 35
Ausgangsmaterial
(1)Absatz eins,Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt worden sind, als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, befunden wurde.Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt worden sind, als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, befunden wurde.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde,
in Form von Untersuchungen an den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut, oder
in Fällen, in denen nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials durchgeführt.
(3)Absatz 3,In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.
§ 36Paragraph 36
Züchtung und Haltung
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Art. 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befassten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist nur den gemäß Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Pflanzengesundheitsgesetz) und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, hierzu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Schadorganismus befassten Anstalten und Personen gestattet, sofern dadurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird, und keine Gefahr seiner Verschleppung besteht.
§ 37Paragraph 37
Berichte
(1)Absatz eins,Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich, bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres,
die Einzelheiten betreffend die Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 30 Abs. 5),die Einzelheiten betreffend die Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (Paragraph 30, Absatz 5,),
die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 30 untersucht wurden,die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß Paragraph 30, untersucht wurden,
die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 30 durchgeführt wurden,die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß Paragraph 30, durchgeführt wurden,
die Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß § 34 Abs. 4 von den Bezirksverwaltungsbehörden vorgeschrieben wurden.die Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß Paragraph 34, Absatz 4, von den Bezirksverwaltungsbehörden vorgeschrieben wurden.
Hinsichtlich der Z 1 bis 3 ist dabei der Anhang I Abschnitt II Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.Hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 ist dabei der Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.
(2)Absatz 2,Zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.Zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
6. Hauptstück
Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
§ 38Paragraph 38
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist es, Maßnahmen gegen das Auftreten und die Verbreitung von Diabrotica virgifera le Conte, dem Maiswurzelbohrer, festzusetzen.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen betreffen Pflanzen der Gattung Mais (Zea mays L.), im folgenden Wirtspflanzen genannt.
§ 39Paragraph 39
Aussaatbeschränkungen
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen FlächenAbweichend von Absatz eins, dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen
Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion oder
Mais zu behördlich genehmigten Versuchszwecken
angebaut wird.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat einen Antrag auf einen Versuch zu genehmigen, wenn
der Versuchszweck dem öffentlichen Interesse der Pflanzengesundheit dient,
der Versuchszweck bei Einhaltung der Regelungen des Abs. 1 oder 2 Z 1 nicht oder nur unzureichend erreicht werden kann undder Versuchszweck bei Einhaltung der Regelungen des Absatz eins, oder 2 Ziffer eins, nicht oder nur unzureichend erreicht werden kann und
die fachliche Qualifikation der versuchsleitenden Personen gegeben ist.
Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, um eine Verbreitung des Maiswurzelbohrers möglichst zu verhindern oder einzudämmen. Sie ist weiters unter Berücksichtigung des Versuchszweckes angemessen zu befristen.
(4)Absatz 4,Anträge gemäß Abs. 3 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz 3, haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
eine genaue Versuchsbeschreibung, die auch Angaben zur Versuchsdauer und Versuchsdurchführung sowie eine Begründung, warum der Versuchszweck nicht unter Einhaltung der Vorschriften des Abs. 1 erfüllt werden kann,eine genaue Versuchsbeschreibung, die auch Angaben zur Versuchsdauer und Versuchsdurchführung sowie eine Begründung, warum der Versuchszweck nicht unter Einhaltung der Vorschriften des Absatz eins, erfüllt werden kann,
die Grundstücksdaten (Grundstücks- und KG-Nummer sowie Größe der Versuchsfläche) und
Name und Anschrift der versuchsleitenden Personen und sowie Nachweise über deren Qualifikation.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen weggefallen ist bzw. sind.Die Genehmigung nach Absatz 3, ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen weggefallen ist bzw. sind.
(6)Absatz 6,Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
7. Hauptstück
Gebühren für Kontrollen von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen
§ 40Paragraph 40
Gebühren
(1)Absatz eins,Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen in geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen in geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, zum Schutz vor Pflanzenschädlingen werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:
Fixsatz für jede Kontrolle: € 49,40 und
pro angefangener halber Stunde der Kontrolltätigkeit vor Ort weitere € 24,70.
(2)Absatz 2,Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.
8. Hauptstück
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 41Paragraph 41
Umgesetzte EU-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (69/464/EWG), ABl. Nr. L 323, vom 24. Dezember 1969, S. 1.Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (69/464/EWG), Amtsblatt Nummer L 323, vom 24. Dezember 1969, Seite 1.
Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S. 12.Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, Amtsblatt Nummer L 156 vom 16. Juni 2007, Seite 12.
Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln (93/85/EWG), ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S. 1.Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffeln (93/85/EWG), Amtsblatt Nummer L 259 vom 18. Oktober 1993, Seite 1.
Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (98/57/EG), ABl. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S. 1.Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (98/57/EG), Amtsblatt Nummer L 235 vom 21. August 1998, Seite 1.
Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 182 vom 4. Juli 2006, S. 1.Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Amtsblatt Nummer L 182 vom 4. Juli 2006, Seite 1.
Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al., ABl. Nr. L 206 vom 27. Juli 2006, S. 36.Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge römisch zwei bis römisch sieben der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al., Amtsblatt Nummer L 206 vom 27. Juli 2006, Seite 36.
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 42Paragraph 42
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Die NÖ Pflanzenschutzverordnung, LGBl. 6130/1, tritt mit Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
(2)Absatz 2,Das 2., 3, 4., 5. und 8. Hauptstück sowie die Anhänge treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Anhang IAnhang römisch eins
Verzeichnis der in § 12 Abs. 1, 2, 4, 5, und 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und § 16 Abs. 1, 2 und 4 genannten PflanzenVerzeichnis der in Paragraph 12, Absatz eins, 2, 4, 5,, und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 16, Absatz eins, 2 und 4 genannten Pflanzen
Bewurzelte Wirtspflanzen:
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Paradeiser, Tomate),
Solanum melongena L (Eierfrucht).
Sonstige bewurzelte Pflanzen:
Allium porrum L. (Lauch),
Asparagus officinalis L. (Spargel).
b) Zwiebeln, Knollen und Rhizome (Wurzelstöcke) der folgenden Pflanzen, die nicht den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt sind, bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:b) Zwiebeln, Knollen und Rhizome (Wurzelstöcke) der folgenden Pflanzen, die nicht den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei lit. A unterzogen wurden, in Erde angebaut und zum Anpflanzen bestimmt sind, bei denen nicht aufgrund der Verpackung oder anderer Kennzeichen offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzen- oder Schnittblumenanbau betreiben:
Allium ascalonicum L. (Schalotte),
Allium cepa L. (Zwiebel),
Gladiolus Tourn. Ex L. (Gladiole),
Hyacinthus spp. (Hyazinthe),
Iris spp. (Iris/Schwertlilie),
Anhang IIAnhang römisch zwei
Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß § 12 Abs. 4 und 5 gilt Folgendes:Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und 5 gilt Folgendes:
Es ist eine Bodenprobe mit einem Standardvolumen von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;
die Tests erfolgen nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden für die Extraktion von Kartoffelzystennematoden, die in den einschlägigen Teilen pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder der Diagnoseprotokolle für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.
Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß § 13 Abs. 2 gilt Folgendes:Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gilt Folgendes:
Bei der Probenahme handelt es sich um
die Probenahme gemäß Z 1 mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar;die Probenahme gemäß Ziffer eins, mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar;
oder
eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome;
oder
eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, dass zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;
es sind die unter Z 1 genannten Tests durchzuführen.es sind die unter Ziffer eins, genannten Tests durchzuführen.
Abweichend von Z 1 kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dassAbweichend von Ziffer eins, kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, dass
Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;Belege darüber vorliegen, dass auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;
oder
bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden;bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erforderlich ist, angebaut wurden;
oder
bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden.bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erforderlich ist, angebaut wurden.
Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den lit. b und c gelten.Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den Litera b und c gelten.
Abweichend von den Z 1 und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:Abweichend von den Ziffer eins und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:
im Falle des Standardvolumens gemäß Z 1 werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,im Falle des Standardvolumens gemäß Ziffer eins, werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,
im Falle des verringerten Probenvolumens nach Z 3 werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.im Falle des verringerten Probenvolumens nach Ziffer 3, werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.
Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß § 12 Abs. 1 kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Z 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Ziffer 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.
In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.
Anhang IIIAnhang römisch drei
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Überprüfung
Gemäß § 12 Abs. 5 ist bei der in § 12 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, ist bei der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
nach den Ergebnissen geeigneter amtlicher Untersuchungen sind auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffelzystennematoden aufgetreten;
oder
es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang i Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.es ist bekannt, dass auf dem Feld in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln oder in Anhang i Ziffer eins, genannte Wirtspflanzen angebaut wurden.
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.Die amtlichen Erhebungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Amtliche Maßnahmen
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 6 Z 3, § 15 Abs. 1 Z 3, § 16 Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 4, sowie gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2, b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 12 Abs. 10, § 13 Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 15 Abs. 2 vorliegt.C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß Paragraph 12, Absatz 10,, Paragraph 13, Absatz 4, oder Paragraph 14, Absatz 3, der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang römisch zwei genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach Paragraph 15, Absatz 2, vorliegt.
Anhang IVAnhang römisch vier
Resistenzgrad
Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 15 Abs. 2) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (Paragraph 15, Absatz 2,) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.
Relative Anfälligkeit (%) | Bewertungszahl |
< 1 | 9 |
1,1 – 3 | 8 |
3,1 – 5 | 7 |
5,1 – 10 | 6 |
10,1 – 15 | 5 |
15,1 – 25 | 4 |
25,1 – 50 | 3 |
50,1 – 100 | 2 |
> 100 | 1 |
| |
NÖ Landesregierung
Pernkopf
Landeshauptfrau-Stellvertreter