Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996
Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt oder am Standort eines Betriebes von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgende Abs. 2 bis 6 werden angefügt:Im Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgende Absatz 2 bis 6 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Tagesbetreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von drei Jahren stattzufinden.
(3)Absatz 3,Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Tagesbetreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere ab dem Alter von 3 Jahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.
(4)Absatz 4,Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Tagesbetreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Besuchsjahres zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Leitung der bis zum Schulbesuch des jeweiligen Kindes besuchten Tagesbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, nicht nachkommen.Die Leitung der bis zum Schulbesuch des jeweiligen Kindes besuchten Tagesbetreuungseinrichtung hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, nicht nachkommen.
(6)Absatz 6,Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben zumindest Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. 9 (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER) und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachzuweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3a erhalten die Absätze 2 und 3 die Bezeichnung Abs. 5 und 6. § 3a Abs. 2 (neu), 3 (neu) und 4 lauten:Im Paragraph 3 a, erhalten die Absätze 2 und 3 die Bezeichnung Absatz 5 und 6, Paragraph 3 a, Absatz 2, (neu), 3 (neu) und 4 lauten:
„(2)Absatz 2,Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (§ 5), der Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 3 Abs. 5), statistischen Zwecken (§ 6 Abs. 2), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§§ 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:Die Landesregierung darf die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht (Paragraph 5,), der Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 3, Absatz 5,), statistischen Zwecken (Paragraph 6, Absatz 2,), der Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraphen 3 und 6) sowie auf Grund von der Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen, erforderlich ist:
von den Kindern:
Gesundheitsdaten, soweit sie für die gefahrlose, den Bedürfnissen des Kindes angepasste Betreuungsleistung erforderlich sind,
Sprachkompetenz und Sprachstandsfeststellungen,
erhöhter Förderbedarf, und Sprachförderbedarf,
sonstige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden,
von den Erziehungsberechtigten:
(3)Absatz 3,Die Erhalter von Tagesbetreuungseinrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Abs. 1 und 2 zu verarbeiten, soweit dies zur Betreuung erforderlich ist, sowie verpflichtet diese der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:Die Erhalter von Tagesbetreuungseinrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern und Tagesvätern sowie Tagesmütter und Tagesväter sind ermächtigt, die Daten nach Absatz eins und 2 zu verarbeiten, soweit dies zur Betreuung erforderlich ist, sowie verpflichtet diese der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz,
zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens (§ 2),zur Planung und Steuerung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens (Paragraph 2,),
zur Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 4),zur Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 4,),
zur Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 6),zur Abwicklung und der Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraph 6,),
zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen.zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG, die die Kinderbetreuung betreffen.
(4)Absatz 4,Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.“Soweit dies zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten nach Absatz eins, an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Tagesbetreuungseinrichtungen. Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Tätigkeit des gesamten pädagogischen Personals in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
die Tätigkeit der Leitung zusätzlich im Hinblick auf die Führungskompetenz;
die Tätigkeit des Hilfspersonals bei der unterstützenden pädagogischen Arbeit;
den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
die Fortbildung des Betreuungspersonals;
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Abs. 7. § 6 Abs. 6 (neu) lautet:Im Paragraph 6, erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung Absatz 7, Paragraph 6, Absatz 6, (neu) lautet:
„(6)Absatz 6,Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährtWerden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt
hat die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;
hat der Träger der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;
dürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde die Tagesbetreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner