LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 1. Februar 2021

10. Gesetz:

NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Dezember 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018

Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Antragstellung erfolgt durch den Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der sprengelfremden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß Paragraph 46, jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 111, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 7, Absatz 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2021, treten mit 6. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berechtigungssprengel für Hauptschulen/Neue NÖ Mittelschulen und Hauptschulklassen/Mittelschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Niederösterreich, LGBl. 5000/11, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 112, werden folgende Absatz 7 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Der ab dem 6. September 2021 wirksame sprengelfremde Schulbesuch hat den Regelungen des Paragraph 7, Absatz 10 und 11 dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2021, zu entsprechen.

  1. Absatz 8,Bestehende Vereinbarungen zwischen Schulerhaltern von NÖ Mittelschulen und Gemeinden gemäß Paragraph 7, Absatz 10,, die bereits vor dem Schuljahr 2021 aus 2022, für den Besuch von sprengelfemden Schülern und Schülerinnen getroffen worden sind, bleiben durch Paragraph 7, Absatz 11, dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2021, bis zum Ausscheiden des Schülers bzw. der Schülerin unberührt.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner