LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 15. Jänner 2021

5. Gesetz:

NÖ Polizeistrafgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. November 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes

Das NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph eins,, des Paragraph eins a,, des Paragraph 2 a und des Paragraph 6, Absatz eins, mitzuwirken durch
    1. Litera a
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. Litera b
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
    3. Litera c
      Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph eins a, Absatz 4, erforderlich sind und
    4. Litera d
      die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß Paragraph eins a, Absatz 6 und 7 und gemäß Paragraph 2 a, Absatz 5,

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

„§ 2a

Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.

Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kundgemachte Verordnungen sind der Landespolizeidirektion und den Sicherheitsbehörden 1. Instanz zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Absatz eins, ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
    1. Litera a
      an gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, Landesgesetzblatt 7045,
    2. Litera b
      bei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder
    3. Litera c
      bei Veranstaltungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
  2. Absatz 3,Wer Absatz 5, oder einer Verordnung gemäß Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
  3. Absatz 4,Die Überwachung der Vollziehung der Verordnungen nach Absatz eins, kann auch durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
    1. Litera a
      Gemeindewachorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
    2. Litera b
      Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Paragraphen eins b, Absatz 2 bis 12, eins c und eins d gelten sinngemäß.
  4. Absatz 5,Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Absatz eins, verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner