Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 21. Dezember 2020 |
107. Gesetz: | 2. NÖ COVID-19-Gesetz |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Dezember 2020 beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) |
Artikel 2 | Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) |
Artikel 3 | Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG) |
Artikel 5 | Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden |
Artikel 6 | Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) |
Artikel 7 | Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015) |
Artikel 8 | Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes |
Artikel 9 | Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes |
Artikel 10 | Änderung des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG) |
Artikel 11 | Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2019 (NÖ WBG 2019) |
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
1. § 51 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30.6.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
2. (Verfassungsbestimmung) § 126 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„§ 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
3. § 126 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
4. Im § 126 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 51 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30.6.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
2. § 98 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 93 Abs. 3 und § 96 um jeweils 12 Wochen.“
3. Im § 101 Abs. 7 erster Satz entfällt die Wortfolge „und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“. § 101 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
4. Im § 101 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 28 Abs. 5 und § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5, § 93 Abs. 7 und § 98 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30.6.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
2. § 35 Abs. 2 lautet:
„(2) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, LGBl. 1650, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 9 lit. a erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30.6.2021, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig.“
2. § 18 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
3. Im § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30.6.2021, gilt, dass die Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig ist.“
2. § 35 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
3. Im § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Leistung ist bis längstens 30. Juni 2021 zu befristen.“
2. § 79 Abs. 10 lautet:
„(10) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 13, § 50 Abs. 4a und 4b treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 87 Abs. 11 lautet:
„(11) Für jene Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die zwischen dem 13. März 2018 und dem 30. Juni 2021 erstmalig gewählt wurden bzw. werden, verlängert sich die Frist gemäß § 70 Abs. 3 um zwei Jahre. Dies gilt sinngemäß für Funktionäre gemäß § 72 Abs. 3.“
2. Im § 88 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 87 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:
§ 48 Abs. 8 lautet:
„(8) § 46a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis sowie Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:
1. § 35a lautet:
(1) Abweichend von den §§ 10, 16 und 33 können Kammerorgane Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Video- oder Telefonkonferenz.
(2) Abweichend von § 11 darf eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landarbeiterkammer kundgemacht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein.“
2. § 37 Abs. 6 lautet:
„(6) § 35a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abschnitt VIa tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 88 Abs. 4 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. Juni 2021“ ersetzt.
Das NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern ein EU-Rechtsakt vorsieht, dass die EU-Mitgliedstaaten beschließen können, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen, können solche Anträge bis zum 31. Dezember 2022 eingebracht werden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner