Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes (NÖ IBG)
Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, wird wie folgt geändert:Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), Landesgesetzblatt 8060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 Z 12 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 3, Ziffer 12, wird folgender Satz angefügt:
„Bis zur Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 75 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurden, als BVT-Schlussfolgerungen. Ausgenommen davon ist Artikel 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU.“„Bis zur Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 75 Absatz 2, der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurden, als BVT-Schlussfolgerungen. Ausgenommen davon ist Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 16 lautet:Paragraph 3, Ziffer 16, lautet:
Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU oder von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß § 5 Abs. 4 lit. e und f ein Interesse.“Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU oder von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera e und f ein Interesse.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 werden folgende Z 18 bis 53 angefügt:Im Paragraph 3, werden folgende Ziffer 18 bis 53 angefügt:
Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.
Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.
Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen.
wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.
Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.
Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe.
Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.
Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.
Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.
Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.
Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird.
Einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird.
Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang römisch fünf Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.
Biomasse:
Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
nachstehende Abfälle:
pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.
Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann.
Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. – im Falle von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.
Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse.
Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 2 oder Anhang römisch eins Teil 2 Spalte 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 3 oder Anhang römisch eins Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang römisch eins Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.
Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 3 oder Anhang römisch eins Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang römisch eins Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.
Benachbarter Betrieb: ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden.
Neuer Betrieb:
ein Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird
oder
eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt, oder ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt.
Bestehender Betrieb: ein Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt.
Sonstiger Betrieb: eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Ziffer 39 genannten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt, oder ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Ziffer 40 genannten zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt.
Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind.
Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert.
Gefährlicher Stoff: ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2012/18/EU aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.Gefährlicher Stoff: ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang römisch eins Teil 1 fällt oder in Anhang römisch eins Teil 2 der Richtlinie 2012/18/EU aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.
Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.
Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang römisch eins Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
Schwerer Unfall: ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.
Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können.
Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt.
Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.
Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Inspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Behörde hat durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.“Die Behörde hat durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Absatz 3, erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 5 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a bis 6c eingefügt:Im Paragraph 5, werden nach Absatz 6, folgende Absatz 6 a bis 6 c eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Verursacht eine Anlage Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, so darf die Bewilligung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten. Dies gilt nicht, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.Verursacht eine Anlage Treibhausgasemissionen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG, so darf die Bewilligung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten. Dies gilt nicht, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.
(6b)Absatz 6 b,Für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist von der Behörde Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.Für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist von der Behörde Artikel 15, Absatz 4, der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.
(6c)Absatz 6 c,Für die Beprobung und Anwendung von Zukunftstechniken ist von der Behörde Art. 15. Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.“Für die Beprobung und Anwendung von Zukunftstechniken ist von der Behörde Artikel 15, Absatz 5, der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 8 lautet:Paragraph 5, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der eigenen Internetseite kundzumachen, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu enthalten. Der Spruch, die Begründung der Bewilligung und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung sind auch auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß Abs. 3, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind bei der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Abs. 3 konsultierten Staat zu übermitteln.“Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der eigenen Internetseite kundzumachen, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu enthalten. Der Spruch, die Begründung der Bewilligung und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung sind auch auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß Absatz 3,, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind bei der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Absatz 3, konsultierten Staat zu übermitteln.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 5, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Rechtskräftig erteilte Bewilligungen für eine IPPC-Anlage, in denen Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschrieben wurden, sind von der Behörde so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte entfallen. Die Bewilligungen sind jedoch nicht abzuändern, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.“Rechtskräftig erteilte Bewilligungen für eine IPPC-Anlage, in denen Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschrieben wurden, sind von der Behörde so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte entfallen. Die Bewilligungen sind jedoch nicht abzuändern, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde hat den weiteren Betrieb einer IPPC-Anlage oder von Teilen einer solchen Anlage zu untersagen, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nicht nachkommt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 6 Abs. 8 lautet:Paragraph 6, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Beabsichtigt die Behörde, für eine bewilligte IPPC-Anlage entweder wegen erheblicher Umweltverschmutzung neue Emissionsgrenzwerte oder wegen besonderer Umstände weniger strenge Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, so hat sie davor durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 5 Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Art. 3 Z 11 der Richtlinie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.“Beabsichtigt die Behörde, für eine bewilligte IPPC-Anlage entweder wegen erheblicher Umweltverschmutzung neue Emissionsgrenzwerte oder wegen besonderer Umstände weniger strenge Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, so hat sie davor durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Artikel 3, Ziffer 11, der Richtlinie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 6 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:
„Die Behörde hat relevante Informationen zu Maßnahmen, die der Betreiber bei der Stilllegung einer IPPC-Anlage getroffenen hat, auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 16 lit. b sowie in weiterer Folge jene nach Art. 16 lit. c und d der Richtlinie 2012/18/EU mitzuteilen.“„Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Artikel 16, Litera b, sowie in weiterer Folge jene nach Artikel 16, Litera c und d der Richtlinie 2012/18/EU mitzuteilen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 7a Abs. 5 dritter Satz lautet:Paragraph 7 a, Absatz 5, dritter Satz lautet:
„Der Betreiber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und – auch auf Aufforderung der Behörde hin – zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner