Absatz 3,Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Wahltermin beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.“
Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 9. Dezember 2020 |
98. Gesetz: | NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Oktober 2020 beschlossen:
Das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 65, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 65, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Wahlversammlungen im Jahr 2021 sind beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner