Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, das NÖ Polizeistrafgesetz, das NÖ Hundehaltegesetz, das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, das NÖ Musikschulgesetz 2000, das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), das NÖ Sportgesetz, das NÖ Veranstaltungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), das NÖ Grundversorgungsgesetz, das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) und das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) geändert werden (Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzanpassungsgesetz)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) |
Artikel 2 | Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) |
Artikel 3 | Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) |
Artikel 4 | Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO) |
Artikel 5 | Änderung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes |
Artikel 6 | Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes |
Artikel 8 | Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 |
Artikel 9 | Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des NÖ Musikschulgesetzes 2000 |
Artikel 11 | Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) |
Artikel 12 | Änderung des NÖ Sportgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes |
Artikel 14 | Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 |
Artikel 15 | Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005) |
Artikel 16 | Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) |
Artikel 17 | Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) |
Artikel 18 | Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG) |
Artikel 20 | Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) |
Artikel 21 | Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006) |
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Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 55 lautet:Paragraph 55, lautet:
„§ 55
Vorsorge für den Krankheitsfall
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 97 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 97, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Niederösterreich Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der beamteten Bediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 135 Abs. 1 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Abschnitt abhängig ist oder
das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 137 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020);“
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
§ 47 lautet:Paragraph 47, lautet:
„§ 47
Krankenfürsorge
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der vom Beamten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf.“
Artikel 3
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1b Abs. 2 lautet:Paragraph eins b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Gemeinde (dem Gemeindeverband) auf Verlangen personenbezogene Daten über
Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Gesetz abhängig ist,
das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen, oder
das Pensionskonto nach den jeweiligen sozialversicherungs- und pensionsrechtlichen, bundes- bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen
zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1b Abs. 4 lautet:Paragraph eins b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gebunden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 1 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Bürgermeister kann außer in den Fällen des § 134 einen Gemeindebeamten, bei dem ein Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf die Dauer des Verfahrens vom Dienst entheben.“Der Bürgermeister kann außer in den Fällen des Paragraph 134, einen Gemeindebeamten, bei dem ein Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf die Dauer des Verfahrens vom Dienst entheben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54
Krankenversicherung
In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.“In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 97c Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 97 c, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversorgungsgesetz (NVG 2020);“
Artikel 4
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
für die Zeit der Dienstenthebung gemäß § 23 Abs. 1 GBDO, wenn für den Gemeindebeamten ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;“für die Zeit der Dienstenthebung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, GBDO, wenn für den Gemeindebeamten ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;“
Artikel 5
Änderung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes
Das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3706, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, lautet:
volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,“
Artikel 6
Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes
Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Polizeistrafgesetz, Landesgesetzblatt 4000, wird wie folgt geändert:
§ 1b Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph eins b, Absatz 2, Litera b, lautet:
volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,“
Artikel 7
Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Hundehaltegesetz, Landesgesetzblatt 4001, wird wie folgt geändert:
§ 8a Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 8 a, Absatz 2, Litera b, lautet:
volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,“
Artikel 8
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
§ 90 Abs. 2 lautet:Paragraph 90, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen voll handlungsfähig sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Schüler und Schülerinnen gefährdet erscheinen lassen.“
Artikel 9
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 66 lautet:Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 66, lautet:
„Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Handelt es sich um volljährige Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 37 Abs. 6 lautet:Paragraph 37, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie volljährig sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 63 Abs. 5 lautet:Paragraph 63, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Schülers, aus deren Kreis für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines jeden Lehrgangs zu erfolgen. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen. Besteht für die Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu wählen. Es dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit, gewählt werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift in § 66 lautet:Die Überschrift in Paragraph 66, lautet:
„Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers“
6.Novellierungsanordnung 6, § 66 Abs. 1 lautet:Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmsbewerber), die minderjährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 66 Abs. 2 lautet:Paragraph 66, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der minderjährige Schüler (Aufnahmsbewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 24 Abs. 1),Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (Paragraph 24, Absatz eins,),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 26 Abs. 3,Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3,,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 30 Abs. 1, 3 und 4),Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (Paragraph 30, Absatz eins, 3 und 4),
Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderungsunterricht (§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5),Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderungsunterricht (Paragraph 31, Absatz eins bis 3 und 5),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 38 Abs. 3),Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (Paragraph 38, Absatz 3,),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 38 Abs. 4),Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 38, Absatz 4,),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 43 Abs. 2),Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 43, Absatz 2,),
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 48 Abs. 3 und 6),Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (Paragraph 48, Absatz 3 und 6),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 72 Abs. 2).“Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (Paragraph 72, Absatz 2,).“
8.Novellierungsanordnung 8, § 66 Abs. 3 lautet:Paragraph 66, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Macht der minderjährige Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.“Macht der minderjährige Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Absatz 2,, in denen Handlungen des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.“
Artikel 10
Änderung des NÖ Musikschulgesetzes 2000
Das NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Für Personen, welche volljährig und entscheidungsfähig sind und über ein eigenes Einkommen verfügen, und für Personen, die außerhalb des Gebietes des Musikschulerhalters den Hauptwohnsitz haben, kann vom Musikschulerhalter ein erhöhtes Schulgeld festgelegt werden.“
Artikel 11
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, wird wie folgt geändert:
§ 14d Abs. 1 lautet:Paragraph 14 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder § 14f nachweisen können.“Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 14 e, oder Paragraph 14 f, nachweisen können.“
Artikel 12
Änderung des NÖ Sportgesetzes
Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sportgesetz, Landesgesetzblatt 5710, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die erforderliche geistige Eignung,“
Artikel 13
Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes
Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:Das NÖ Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt 7070, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende volljährige, entscheidungsfähige und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.“Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Absatz 6, ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.“
Artikel 14
Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, Landesgesetzblatt 7600, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 2 lit. h lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Litera h, lautet:
der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig und entscheidungsfähig ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, vorliegen und er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;“der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter volljährig und entscheidungsfähig ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, vorliegen und er die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung des Ehepartners oder eingetragenen Partners bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitergeführt wird und der Ehepartner oder eingetragene Partner nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat er oder, falls er nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen.“„Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung des Ehepartners oder eingetragenen Partners bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitergeführt wird und der Ehepartner oder eingetragene Partner nicht den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Litera f, entspricht, so hat er oder, falls er nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 Abs. 3 lit. g lautet:Paragraph 20, Absatz 3, Litera g, lautet:
der im Abs. 1 lit. g angeführte Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger.“der im Absatz eins, Litera g, angeführte Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger.“
Artikel 15
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 53 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, lautet:
entscheidungsfähig ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 53 Abs. 9 lautet:Paragraph 53, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Geht die Entscheidungsfähigkeit verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter übertragen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 61 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 61, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten.“
Artikel 16
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 27 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.“„Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2020,, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 64 Abs. 3 lautet:Paragraph 64, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Antragsberechtigt sind:
der Hilfe Suchende, sofern er volljährig und entscheidungsfähig ist;
der gesetzliche Vertreter von Hilfe Suchenden;
Vertreter von Einrichtungen, in denen ein Hilfe Suchender Pflegeleistungen erhält;
amtsbekannte Familienmitglieder und Haushaltsangehörige von Hilfe Suchenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 70 Abs. 1 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 70 Abs. 4 lautet:Paragraph 70, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.“Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.“
Artikel 17
Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)
Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
durch die Hilfe suchende Person, soweit sie volljährig und entscheidungsfähig ist,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 21 Abs. 2 Z 2 lit. b wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt.Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, entfällt.
Artikel 18
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Organe des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 24 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes: Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine wirksame Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung oder sonstige gesetzliche Vertretung.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 24 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;“
Artikel 19
Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.“Die Ausübung des Rechts nach Absatz 2, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 6 lautet:Paragraph 10, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.“
Artikel 20
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 10c Abs. 4 lautet:Paragraph 10 c, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach § 8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, vorliegt.“Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach Paragraph 8, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, vorliegt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19d Abs. 6 Z 3 lautet:Paragraph 19 d, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:
bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und, wenn medizinisch vertretbar, der Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen berücksichtigt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 1 lit. a erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, erster Satz lautet:
„Vormerke über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten (Aufnahmebuch) zu führen, in denen die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zuname (gegebenenfalls auch mit dem Geburtsnamen), Geburtsdatum und bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Patienten auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufs und Wohnortes ihres gesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnung der Krankheit, zu deren Behandlung die Aufnahme erfolgt ist, sowie des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 4 dritter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 44 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 44, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Vorher ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 53 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 53, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Landesregierung ausgenommene Leistungen und die im § 44 Abs. 2 angeführten Leistungen.“„Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Landesregierung ausgenommene Leistungen und die im Paragraph 44, Absatz 2, angeführten Leistungen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 55 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 55, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger erteilt aus den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten auf automatisiertem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 55 Abs. 9 zweiter Satz lautet:Paragraph 55, Absatz 9, zweiter Satz lautet:
„Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 57 Abs. 1 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Anstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen handelt sowie um Leistungen, die im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ausgenommen wurden, sowie um Leistungen gemäß § 44 Abs. 2 handelt.“Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Anstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen handelt sowie um Leistungen, die im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ausgenommen wurden, sowie um Leistungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2, handelt.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 58 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lauten:
Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern von NÖ Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds;
Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;“Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 58a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 58 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
ein vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied;“
13.Novellierungsanordnung 13, § 58a Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 58 a, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied die Landesregierung auf Vorschlag des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds im Einvernehmen mit dem betroffenen Rechtsträger (wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, entsendet die Landesregierung den Vertreter) und ein Mitglied der Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet;“
14.Novellierungsanordnung 14, § 59 Abs. 3 lautet:Paragraph 59, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als Träger der Krankenversicherung.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 60 Abs. 3 lautet:Paragraph 60, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 53 und 55 bis 58, mit der Abweichung, dass an die Stelle des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die zum Abschluss derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtung und anstelle des vorgesehenen schiedsrichterlichen Spruches die Entscheidung der Landesregierung tritt.“Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Paragraphen 53 und 55 bis 58, mit der Abweichung, dass an die Stelle des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die zum Abschluss derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtung und anstelle des vorgesehenen schiedsrichterlichen Spruches die Entscheidung der Landesregierung tritt.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 80 Abs. 1 lit. b und c lauten:Paragraph 80, Absatz eins, Litera b und c lauten:
auf minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste volljährig geworden ist;
auf die Witwe und minderjährige Deszendenten des Erblassers, bis der jüngste Deszendent volljährig geworden ist.“
Artikel 21
Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006)
Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, Landesgesetzblatt 9450, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.“„Für Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 4, obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
1 Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird, ohne Stimmrecht;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse entsandt werden, darunter jedenfalls der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie
ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsandt wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
der oder die Co-Vorsitzende durch seinen bzw. ihren Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin im Landesstellenausschuss der Österreichischen Gesundheitskasse,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 8 lautet:Paragraph 8, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der oder die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 5 gleichberechtigt mit dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).“Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der oder die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gemäß Paragraph 6, Absatz 5, gleichberechtigt mit dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).“
7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner