Änderung des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung (NÖ GRFG)
Das Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung, LGBl. 3001, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung, Landesgesetzblatt 3001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5. § 6 Abs. 3 (neu) lautet:Im Paragraph 6, erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Absatz 4 und 5, Paragraph 6, Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3,Für die Verwaltung des Vermögens des vom Land Niederösterreich mit Beschluss des NÖ Landtags vom 20. März 2014, Ltg.-295-1/B-53-2014, gegründeten Generationenfonds gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten sowie die von der NÖ Landesregierung zu beschließende Satzung des Generationenfonds.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 6 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner