Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)
Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8280, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 9 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 9, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 9a Endgültige Außerbetriebnahme“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:
Gasgeräte: Geräte, die zum Kochen, zur Kühlung, zur Klimatisierung, zur Raumheizung, zur Warmwasserbereitung, zur Beleuchtung oder zum Waschen gasförmige Brennstoffe verbrennen und auch Gebläsebrenner und Heizkörper, die mit solchen Gebläsebrennern zu versehen sind;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 9a
Endgültige Außerbetriebnahme
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer bewilligten Gasanlage, die endgültig außer Betrieb genommen wird, hat die zum Schutz der Interessen gemäß § 3 notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Außerbetriebnahme und seine Vorkehrungen anlässlich der Außerbetriebnahme der zur Bewilligung der Gasanlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Außerbetriebnahme anzuzeigen.Der Betreiber einer bewilligten Gasanlage, die endgültig außer Betrieb genommen wird, hat die zum Schutz der Interessen gemäß Paragraph 3, notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat die Außerbetriebnahme und seine Vorkehrungen anlässlich der Außerbetriebnahme der zur Bewilligung der Gasanlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Außerbetriebnahme anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der Interessen gemäß § 3 zu gewährleisten, oder hat der Betreiber der Gasanlage anlässlich der Außerbetriebnahme die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.“Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der Interessen gemäß Paragraph 3, zu gewährleisten, oder hat der Betreiber der Gasanlage anlässlich der Außerbetriebnahme die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Paragraph 14, Absatz 3, gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 11 Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz 7, werden folgende Absatz 7 a und 7 b eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 7 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Absatz 7, gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.
(7b)Absatz 7 b,Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 7a zulässig.“Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Abnahmebefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen im Sinne des Absatz 7 a, zulässig.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 12 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und 4 b eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Abs. 4 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.“Die ausschließlich elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes durch den Prüfer an das Verteilerunternehmen ist unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zulässig. In diesem Fall kann die Vorlage des Abnahmebefundes in Papierform an das Verteilerunternehmen unterbleiben. Absatz 4, gilt dabei mit der Maßgabe, dass Datum und Unterschrift des Prüfers sowie die firmenmäßige Zeichnung durch ein sicheres Verfahren, das die Identität und Authentizität des Prüfers und des Gewerbeausübungsberechtigten sicherstellt, ersetzt werden.“
„(4b)Absatz 4 b,Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen im Sinne des Abs. 4a zulässig.“Ab 31. Dezember 2021 ist nur mehr die elektronische Erstellung und Übermittlung des Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen im Sinne des Absatz 4 a, zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 14, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß § 11 Abs. 4 wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hiervon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu widerrufen.“„Kommt der Betreiber dieser Aufforderung nicht nach, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu verfügen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes an das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, ist die Gasanlage durch einen Befugten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, wieder in Betrieb zu nehmen. Die Behörde ist hiervon vom Verteilerunternehmen zu verständigen und ist das Verfahren einzustellen. Nach Vorlage eines mängelfreien Prüfbefundes für Gasanlagen, die nicht an das Verteilernetz angeschlossen sind, hat die Behörde die Außerbetriebnahme zu widerrufen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer
eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,eine nach Paragraph 5, bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
eine nach § 6 meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert,eine nach Paragraph 6, meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert,
eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt,
der Anzeigepflicht gemäß § 9a Abs. 1 nicht nachkommt,der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, nicht nachkommt,
eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 11 Abs. 1),eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht prüfen lässt (Paragraph 11, Absatz eins,),
ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes die Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefundes nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 3),ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes die Gasanlage in Betrieb nimmt (Paragraph 11, Absatz 3,) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefundes nicht fristgerecht vorlegt (Paragraph 11, Absatz 3,),
eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (§ 12 Abs. 1 oder 3, § 19 Abs. 2, 3 oder 4),eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (Paragraph 12, Absatz eins, oder 3, Paragraph 19, Absatz 2, 3, oder 4),
eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 12 Abs. 6),eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht prüfen lässt (Paragraph 12, Absatz 6,),
den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1),den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins, oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins, oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (Paragraph 13, Absatz eins, oder 5, Paragraph 14, Absatz eins,),
als Prüfer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 7b oder 8, § 12 Abs. 1, 2, 3, 4b oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 2, 3 oder 4 oder als Lieferant der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt,als Prüfer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 7 b, oder 8, Paragraph 12, Absatz eins, 2, 3, 4 b, oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, 3, oder 4 oder als Lieferant der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, nicht nachkommt,
den Organen des Verteilerunternehmens oder der Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt (§ 14 Abs. 1) oderden Organen des Verteilerunternehmens oder der Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).“der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (Paragraph 15,).“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner