Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 11. November 2020 |
84. Gesetz: | NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 29, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 29a Verordnungsermächtigung“
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 48, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 48a Verordnungsermächtigung“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Ziffer 4, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 26, erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“
Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, eingefügt:
Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 45, erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner