LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 11. November 2020

84. Gesetz:

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)

Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt 9270, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 29, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 29a Verordnungsermächtigung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 48, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 48a Verordnungsermächtigung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Rechtliche Vertretung minderjähriger Personen, die sich aus Bürgerlichem Recht oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:

„§ 29a

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 26, erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, eingefügt:

„§ 48a

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß Paragraph 45, erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner