LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. September 2020

76. Verordnung:

NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017 - Änderung

Die NÖ Landesregierung hat am 22. September 2020 aufgrund des Paragraph 12, Absatz 7, des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2018,, verordnet:

Änderung der NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

Die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,) ist jedenfalls nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form der Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.”

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Musikschule zum Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderabrechnung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,) nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2020, treten mit 30. Oktober 2020 in Kraft.”

NÖ Landesregierung

Mikl-Leitner

Landeshauptfrau