Änderung der NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017
Die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 80/2017 wird wie folgt geändert:Die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2017, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018) ist jedenfalls nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form der Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.”Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,) ist jedenfalls nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form der Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.”
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 14 lautet:Paragraph 3, Ziffer 14, lautet:
Detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Musikschule zum Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderabrechnung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018) nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form.“Detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Musikschule zum Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderabrechnung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,) nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 5 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 5, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2020 treten mit 30. Oktober 2020 in Kraft.”Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2020, treten mit 30. Oktober 2020 in Kraft.”
NÖ Landesregierung
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau