LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. September 2020

74. Gesetz:

Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32018L0958]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)

Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, Landesgesetzblatt 0025, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 18 c, Abwicklung folgende Einträge eingefügt:

„Abschnitt 4b
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

Paragraph 18 d, Gegenstand

Paragraph 18 e, Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Paragraph 18 f, Öffentliche Informationen und Mitwirkung

Paragraph 18 g, Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Abschnitts 4a und 5 dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen des Abschnitts 4a, 4b und 5 dieses Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Ziffer 12, wird der Punkt am Ende des Zitates durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Verhältnismäßigkeitsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 9. Juli 2018, Seite 25.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 18 c, wird folgender Abschnitt 4b eingefügt:

„Abschnitt 4b
Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

Paragraph 18 d

Gegenstand

  1. Absatz eins,Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ist bei Vorlagen der Landesregierung und Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung durchzuführen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      Regelungen vorsehen, die die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, beschränken,
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinn des Titels römisch zwei Berufsanerkennungsrichtlinie spezifische Anforderungen vorsehen oder
    3. Ziffer 3
      bestehende Regelungen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, ändern.
    Obliegt die Zuständigkeit zur Erlassung bzw. Änderung einer Verordnung, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand hat, nach den Verwaltungsvorschriften einem Selbstverwaltungskörper nach Artikel 120 a, B-VG, hat dieser die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten wahrzunehmen. Sofern diese Verordnung nach den Verwaltungsvorschriften im übertragenen Wirkungsbereich dieses Selbstverwaltungskörpers zu erlassen bzw. abzuändern ist, sind die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich und in Weisungsbindung gegenüber der Landesregierung wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. der Selbstverwaltungskörper hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.
  3. Absatz 3,Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn Vorlagen oder Entwürfe nach Absatz eins, der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

Paragraph 18 e

Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen
    1. Ziffer eins
      keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen und
    2. Ziffer 2
      durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt und für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
  2. Absatz 2,Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die im Artikel 4, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 7, Absatz 2, 3 und 4 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorgesehenen Gründe und Kriterien heranzuziehen, soweit diese in Bezug auf die betreffenden Regelungen von Belang sind.
  3. Absatz 3,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.
  4. Absatz 4,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich fachkundiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.
  5. Absatz 5,Vorlagen und Entwürfen nach Paragraph 18 d, Absatz eins, müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass eine Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. Sie sind hinsichtlich der Gründe für die Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Das Fehlen derselben hat auf das gültige Zustandekommen der Rechtsvorschrift keinen Einfluss. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind Teil dieser Erläuterungen.

Paragraph 18 f

Öffentliche Informationen und Mitwirkung

  1. Absatz eins,Hinsichtlich Vorlagen und Entwürfe nach Paragraph 18 d, Absatz eins, ist – mit Ausnahme von Entwürfen von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers – eine Bürgerbegutachtung nach der NÖ Landesverfassung 1979 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Artikel 120 a, B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Artikel 25, Absatz 4, NÖ LV 1979 sinngemäß.

Paragraph 18 g

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Für die Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 10, der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gelten Paragraphen 18 a und 18 c,

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 20, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 9. Juli 2018, Seite 25.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner