Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis des II. Hauptstückes in der Überschrift zu Abschnitt II, im § 1, § 2 Abs. 1, in der Überschrift zu Abschnitt II des II. Hauptstückes, im § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3, § 27, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „Neue“.Im Inhaltsverzeichnis des römisch zwei. Hauptstückes in der Überschrift zu Abschnitt römisch zwei, im Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, in der Überschrift zu Abschnitt römisch zwei des römisch zwei. Hauptstückes, im Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, entfällt jeweils das Wort „Neue“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 2, 3 und 4, § 26 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 4, 5 und 8, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Z 1, § 40 Abs. 2, 3 und 5 und § 73 Abs. 5 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 4, 5 und 8, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 2, 3 und 5 und Paragraph 73, Absatz 5, entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Betreuungspersonal im Tagesbetreuungsteil ist verpflichtet, sich regelmäßig und nachweislich fortzubilden, um die Aktualisierung des Fachwissens auf den jeweiligen Stand der Pädagogik in den relevanten Fachgebieten zu gewährleisten. Die Dienstgeber haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Schüler und Schülerinnen der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 31 Abs. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 31, Absatz 8, zweiter Satz lautet:
„Ferner können für Schüler und Schülerinnen an Volksschulen und NÖ Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“„Ferner können für Schüler und Schülerinnen an Volksschulen und NÖ Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler und Schülerinnen mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler und Schülerinnen mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des Paragraph 8 a, Schulorganisationsgesetz nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern und Schülerinnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 43 Abs. 9 wird die Wortfolge „ein Obfrau“ durch „eine Obfrau“ ersetzt.Im Paragraph 43, Absatz 9, wird die Wortfolge „ein Obfrau“ durch „eine Obfrau“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 91 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1969 idF BGBl. I Nr. 107/2014“ durch die Wortfolge „§ 9a Strafregistergesetz 1968“ ersetzt.Im Paragraph 91, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 9a Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2014“ durch die Wortfolge „§ 9a Strafregistergesetz 1968“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 111, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 11, § 21 Abs. 2, die Überschrift zu Abschnitt II des II. Hauptstückes, § 25 Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8, § 32 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2a und 3, § 36 Abs. 2, § 40 Abs. 2, 3 und 5, § 42 Abs. 1 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 11,, Paragraph 21, Absatz 2,, die Überschrift zu Abschnitt römisch zwei des römisch zwei. Hauptstückes, Paragraph 25, Absatz eins, 2, 2 a, 3 und 4, Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins, 3, 4, 5 und 8, Paragraph 32, Absatz eins und 2, Paragraph 35, Absatz 2 a und 3, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 73, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 112 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 112, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die bestehenden Neuen NÖ Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 zu NÖ Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die NÖ Mittelschulen.“Die bestehenden Neuen NÖ Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020 aus 2021, zu NÖ Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die NÖ Mittelschulen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 113 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 138/2017“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 101/2018“ ersetzt.Im Paragraph 113, Ziffer 2, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 138/2017“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 101/2018“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 113 Z 3 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 24/2020“ ersetzt.Im Paragraph 113, Ziffer 3, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 24/2020“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 113 Z 5 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 18/2020“ ersetzt.Im Paragraph 113, Ziffer 5, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 18/2020“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 113 Z 6 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 161/2013“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.Im Paragraph 113, Ziffer 6, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 113 Z 8 lautet:Paragraph 113, Ziffer 8, lautet:
Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 105/2019.“Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 113 Z 9 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 86/2019“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.Im Paragraph 113, Ziffer 9, wird die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 86/2019“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ ersetzt.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner