LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. August 2020

68. Gesetz:

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56a Abteilungsvorstehung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die (Weiter-)Bildung und Beratung im Bereich der Landwirtschaft samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen (z. B. Labor, Lehr- und Versuchseinrichtungen) in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Niederösterreich sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    die (Weiter-)Bildung und Beratung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen (z. B. Labor, Lehr- und Versuchseinrichtungen) in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Niederösterreich sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, wird nach dem Wort „Schulleiters,“ die Wortfolge „erforderlichenfalls der Abteilungsvorstehung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Lehrpläne haben die Bildungs- und Lehraufgaben, die angestrebten Kompetenzen und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Neben den Pflichtgegenständen können Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 11, Absatz 6, Litera b und im Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, wird jeweils die Wortfolge „alternativen Pflichtgegenständen“ durch das Wort „Wahlpflichtgegenständen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Für jede Schule sind ein Leiter, erforderlichenfalls eine Abteilungsvorstehung oder eine Schulleitervertretung, sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung notwendigen Lehrer zu bestellen.
  2. Absatz 3Wird eine Berufsschule einer Fachschule angeschlossen, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Für die Wahrnehmung der pädagogischen Belange der Berufsschule ist eine Abteilungsvorstehung zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „alternativer Pflichtgegenstand“ durch das Wort „Wahlpflichtgegenstand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Von der Schulbehörde können standortbezogen Herbstferien, beginnend mit 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober, vorgesehen werden. In diesem Fall sind die Dienstage am Ende der Oster- und Pfingstferien nicht schulfrei.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 17, Absatz eins, Litera b und Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, entfällt jeweils das Wort „Ländliches“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 20, Absatz 3, wird die Wortfolge „alternative Pflichtgegenstände“ durch das Wort „Wahlpflichtgegenstände“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt
    1. Litera a
      ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein und
    2. Litera b
      nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
    ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Diese ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis der achten Stufe der Volksschule, der vierten Stufe der Mittelschule oder der vierten Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält (jeweils ausgenommen in den Pflichtgegenständen Fremdsprachen außer Englisch und geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung).“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Der Schulleiter hat die Anzeige des aufzunehmenden Schülers über einen halbinternen oder externen Schulbesuch zur Kenntnis zu nehmen, wenn

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 30, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsSoweit Wahlpflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der Wahlpflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl beziehungsweise die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
  2. Absatz 2Wenn jedoch ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der die bisher besuchten Wahlpflichtgegenstände nicht geführt werden, hat er die Wahlpflichtgegenstände zu wechseln. In diesem Falle hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 31, entfällt Absatz 4 und erhält der bisherige Absatz 5 die Bezeichnung Absatz 4,

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 37, Absatz 3, wird das Wort „nachassen“ durch das Wort „nachlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 40 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEin Schüler einer drei- oder vierjährigen schulpflichtersetzenden Fachschule hat die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife abzulegen. Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und umfasst eine Klausurarbeit in Deutsch, eine schriftliche Abschlussarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„Unabhängig davon kann die Klassenkonferenz aus erzieherischen Gründen, nach Anhörung der betroffenen Parteien, einen Schüler bis zu vier Wochen aus dem Schülerheim ausschließen.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 56 a, eingefügt:

„§ 56a

Abteilungsvorstehung

Die Abteilungsvorstehung hat die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrer des jeweiligen Teams.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Mitwirkungsrechte:
              das Recht auf Anhörung,
              das Recht auf Information,
              das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
              das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
              das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel,
              das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und  Beschlussfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler,  dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl  von Lehrervertretern.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 63, Absatz 6, Litera a, wird folgende Sub-Litera, i, i, angefügt:

  1. Sub-Litera, i, i
    die Jahresplanung gemäß Paragraph 13, Absatz 3 “,

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 66, Absatz 2, Litera d, wird der Verweis „§ 31 Absatz eins bis 3 und 5“ durch den Verweis „§ 31 Absatz eins bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 77, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Beamte des Schulaufsichtsdienstes“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 77, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3Die den Schulaufsichtsorganen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
  2. Absatz 4Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Schulaufsichtsorgans beiwohnen.“

Im Paragraph 102, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, 4 und 6, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 3 und 4, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40 a, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 8,, Paragraph 56 a,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 6,, Paragraph 66, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020, treten am 1. September 2020 in Kraft. Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 5025-8 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner