Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBI. 9240, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 a, :
„Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und Integrationsverpflichtungen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 7b bis 7d jeweils: Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 7 b bis 7 d jeweils:
„(entfällt)“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 25 Strafbestimmungen“ die Wortfolge „§ 25a Jahresbericht“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27: Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 :,
„Übergangs- und Schlussbestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage A:
„(entfällt)“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020;AsylG 2005: Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020,;
FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2020;FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020,;
NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020;NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,;
ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020;ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,;
GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. I Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019;GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2020;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,;
ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020;ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,;
Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, LGBl. 0821-0;Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Landesgesetzblatt 0821-0;
IntG: Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019;IntG: Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2019,;
BPGG: Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2020;BPGG: Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2020,;
AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020.“AVRAG: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Art. 15a B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden.“„Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, können bis zur Höhe einer vom Landtag genehmigten Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung, welche Kostenhöchstsätze im Sinne des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung zum Gegenstand hat, festgelegt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7a lautet:Paragraph 7 a, lautet:
„§ 7a
Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und Integrationsverpflichtungen
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach
§ 4 Abs. 2 Z 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder soziale Stabilisierung zu verbessern (z. B. Deutschkurse).Unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 4, müssen Hilfe suchende Personen nach, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder soziale Stabilisierung zu verbessern (z. B. Deutschkurse).
(2)Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können Hilfe suchenden Personen vom Land oder den Gemeinden befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, können Hilfe suchenden Personen vom Land oder den Gemeinden befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
(3)Absatz 3,Soweit die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, haben Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 weiters den in §§ 6 Abs. 1 und 16c Abs. 1 IntG angeführten Integrationsverpflichtungen nachzukommen. Sie haben der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Statuszuerkennung bzw. erstmaliger Gewährung von Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0 bis B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Dabei wird der Fristenlauf mit dem nachweislichen Erreichen einer Sprachniveaustufe für die nächst höhere erneut ausgelöst.Soweit die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt hierdurch nicht beeinträchtigt wird, haben Hilfe suchende Personen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 weiters den in Paragraphen 6, Absatz eins und 16 c Absatz eins, IntG angeführten Integrationsverpflichtungen nachzukommen. Sie haben der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Statuszuerkennung bzw. erstmaliger Gewährung von Leistungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs sowie den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0 bis B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen. Dabei wird der Fristenlauf mit dem nachweislichen Erreichen einer Sprachniveaustufe für die nächst höhere erneut ausgelöst.
(4)Absatz 4,Kommt die Hilfe suchende Person ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3 schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 25 % zu kürzen. Leistungskürzungen wirken für die Dauer der Pflichtverletzung, jedoch mindestens für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren schuldhaften Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. § 9 gilt sinngemäß.Kommt die Hilfe suchende Person ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 3 schuldhaft nicht fristgerecht nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 25 % zu kürzen. Leistungskürzungen wirken für die Dauer der Pflichtverletzung, jedoch mindestens für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren schuldhaften Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Paragraph 9, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person aufgrund der nachstehenden Umstände an der fristgerechten Erfüllung einzelner oder mehrerer Verpflichtungen nachweislich gehindert war:
Erreichung des Regelpensionsalters nach dem ASVG;
Betreuungspflichten gegenüber Kindern, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist;
überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen genügt der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG);überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen genügt der Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG);
Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b AVRAG);Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, AVRAG);
zielstrebig verfolgte Erwerbs- oder Schulausbildung, sofern diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG).“Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG).“
8.Novellierungsanordnung 8, Die §§ 7b bis 7d entfallen.Die Paragraphen 7 b bis 7 d entfallen.
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, lautet:
Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).“Leistungskürzungen (Paragraph 7 a, Absatz 4,).“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 23 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 23, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Ersuchen die für die Besorgung ihrer Aufgaben, insbesondere für die erstmalige und fortlaufende Feststellung der Leistungsvoraussetzungen, die laufende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bezuges und in Zusammenhang mit Verfahren gemäß §§ 7a, 8, 11, 12, 13 und 15 dieses Landesgesetzes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen:“„Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Ersuchen die für die Besorgung ihrer Aufgaben, insbesondere für die erstmalige und fortlaufende Feststellung der Leistungsvoraussetzungen, die laufende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bezuges und in Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraphen 7 a, 8, 11, 12, 13 und 15 dieses Landesgesetzes, erforderlichen Auskünfte zu erteilen:“
11.Novellierungsanordnung 11, § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Organe der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen, Beschäftigungsverhältnisse sowie die fortlaufende Teilnahme bzw. Mitwirkung an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 23 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
Organe des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) über Ansprüche und Leistungen;“
12a.Novellierungsanordnung 12a, Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a
Jahresbericht
Die Landesregierung hat jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu erstellen und dem Landtag vorzulegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 6, § 23 Abs. 1, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 5 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2017 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2017, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 7a, § 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2020 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 7b bis 7d und Anlage A außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraphen 7 b bis 7 d und Anlage A außer Kraft.
(3)Absatz 3,Der Ablauf gemäß §§ 7c Abs. 2 sowie 7d Abs. 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.Der Ablauf gemäß Paragraphen 7 c, Absatz 2, sowie 7d Absatz 2, 3 und 5 gesetzter Fristen wird nicht berührt und hat die Behörde im Falle der Pflichtverletzung weiterhin im Sinne der letztgenannten Bestimmung vorzugehen, wobei Leistungen der Grundversorgung jedoch um 25 % zu kürzen sind.
(4)Absatz 4,Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß § 7b bzw. § 6 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß § 7d Abs. 3 für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach § 7a Abs. 3.Kommt eine Hilfe suchende Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 ihrer Integrationsverpflichtung zum nachweislichen Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache gemäß Paragraph 7 b, bzw. Paragraph 6, Absatz eins, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, nach dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt jedoch innerhalb der ihr vonseiten der Behörde gemäß Paragraph 7 d, Absatz 3, für die Erreichung der jeweiligen Sprachniveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zuletzt gesetzten Fristen nach, so bemessen sich anschließende Integrationsverpflichtungen und Fristen nach Paragraph 7 a, Absatz 3,
(5)Absatz 5,Für Hilfe suchende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 und 6, die bis zum in Abs. 2 genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt § 7a Abs. 3. Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Abs. 2 genannten Tages zu laufen.“Für Hilfe suchende Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, die bis zum in Absatz 2, genannten Zeitpunkt Deutschkenntnisse im Umfang der Sprachniveaustufe A2 nachgewiesen haben, gilt Paragraph 7 a, Absatz 3, Die Frist zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen beginnt in diesem Fall mit Ablauf des in Absatz 2, genannten Tages zu laufen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Anlage A entfällt.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner