Änderung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes
Das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3706, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.“Der Beginn der Parkabgabepflicht (Paragraph eins, Absatz 2,) ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 93/2009“ das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2020“.Im Paragraph 3, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 93/2009“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 24/2020“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Z 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 135/2009“ das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“.Im Paragraph 3, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 135/2009“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 4 lautet:Paragraph 4, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Gemeinde kann durch Verordnung für Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für bestimmte nachgenannte Personengruppen in diesen Gebieten zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Pauschalierung der Parkabgabe vorsehen. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren für folgende einzelne oder sämtliche Personengruppen pauschaliert werden kann:Die Gemeinde kann durch Verordnung für Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Geltung hat, jedoch für bestimmte nachgenannte Personengruppen in diesen Gebieten zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Pauschalierung der Parkabgabe vorsehen. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren für folgende einzelne oder sämtliche Personengruppen pauschaliert werden kann:
Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in diesem Gebiet wohnen;
Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in diesem Gebiet einen Betriebsstandort haben;
Personen, die Inhaber eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die ein Interesse an einer in diesem Gebiet gelegenen Einrichtung (z. B. Bildungseinrichtung, Arbeitsstätte etc.) haben. Das Interesse ist bei der Beantragung der Pauschalierung glaubhaft zu machen (z. B. durch Bestätigung des Arbeitgebers, dass von ihm keine privaten Abstellflächen am Betriebsstandort in dieser Zone zur Verfügung gestellt werden können);
andere, ähnlich häufig in diesem Gebiet parkende und in der Verordnung näher zu bestimmende Personengruppen (z. B. Dienstnehmer oder pflegende Angehörige).
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen der lit. a bis d nicht gegeben sind, kann die Pauschalierung wieder entzogen werden, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen. Im Falle eines Entzugs ist die geleistete pauschalierte Parkabgabe für die noch offene Dauer anteilig zurückzuerstatten.Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen der Litera a bis d nicht gegeben sind, kann die Pauschalierung wieder entzogen werden, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen. Im Falle eines Entzugs ist die geleistete pauschalierte Parkabgabe für die noch offene Dauer anteilig zurückzuerstatten.
Weiters kann in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Höhe der pauschalierten Parkabgabe sowie die Anzahl der zu gewährenden Pauschalierungen der Parkabgabe entsprechend den Personengruppen gemäß lit. a bis d gestaffelt werden kann, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen.“Weiters kann in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Höhe der pauschalierten Parkabgabe sowie die Anzahl der zu gewährenden Pauschalierungen der Parkabgabe entsprechend den Personengruppen gemäß Litera a bis d gestaffelt werden kann, sofern dies erforderlich ist, um die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl zeitlich unbeschränkter Abstellmöglichkeiten sicher zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 lit. e lautet:Paragraph 8, Litera e, lautet:
Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;“Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 Abs. 1 lit. c tritt anstelle des Zitates „§ 3 Abs. 3“ das Zitat „§ 5 Abs. 3“.Im Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, tritt anstelle des Zitates „§ 3 Absatz 3, das Zitat „§ 5 Absatz 3,
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 16 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 16, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.“Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner