LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. August 2020

65. Gesetz:

NÖ Raumordnungsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014)

Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 25 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes“ folgende Wortfolge „§ 25a Beschleunigte Verfahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Zur Absicherung der Erlassung und/oder Änderung überörtlicher Raumordnungsprogramme sind
    • Strichaufzählung
      die erstmalige Widmung von Wohnbauland im Ausmaß von insgesamt mehr als 1 ha, ausgenommen Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen sowie Änderungen der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in eine Widmungsart des Wohnbaulands,
    • Strichaufzählung
      die erstmalige Widmung von Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Industriegebiet im Ausmaß von insgesamt mehr als 2 ha,
    einschließlich der dafür jeweils zur Aufschließung unbedingt erforderlichen Verkehrsflächen, wobei diese Höchstmaße jeweils einmalig ein weiteres Mal ausgeschöpft werden dürfen, wenn nachgewiesen ist, dass bereits für mindestens 70 % der dort befindlichen Bauplätze Baubewilligungen rechtskräftig erteilt wurden,
    • Strichaufzählung
      die erstmalige Widmung von Grünland-Lagerplätze und Grünland-Abfallbehandlungsanlagen im Ausmaß von insgesamt mehr als 1 ha,
    • Strichaufzählung
      sowie großflächige Erweiterungen von Verkehrsflächen
    nur möglich, wenn diese Widmungen für öffentliche oder solche Einrichtungen und Betriebe, die zur Versorgung der kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich sind, erfolgen.
    Diese Beschränkung gilt nicht für die bereits am 2. Juli 2020 zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Änderungsverfahren und endet für die jeweilige Gemeinde mit der Erlassung bzw. Änderung aller für sie rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramme, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023.
    Die Landesregierung kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt auf Antrag einer Gemeinde mit Bescheid feststellen, dass für diese keine Einschränkung im Sinne dieser Bestimmung bei Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes mehr besteht, wenn nach den Ergebnissen der Grundlagenforschung für deren Gebiet keine weiteren überörtlichen Festlegungen erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:

„§ 25a

Beschleunigte Verfahren

  1. Absatz eins,Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Umsetzung eines in einem verordneten und einer strategischen Umweltprüfung unterzogenen Entwicklungskonzept bereits vorgesehenen und in seinen Auswirkungen vollständig untersuchten Planungszieles und sind die Ergebnisse dieser Untersuchungen noch zutreffend oder ist die vorgesehene Änderung so geringfügig, dass von vornherein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann, und gilt in beiden Fällen, dass
    • Strichaufzählung
      die Baugrundeignung und die Baulandreserven, der Bedarf und die kurzfristige Verfügbarkeit der neuen Baulandflächen aktuell dokumentiert sind,
    • Strichaufzählung
      kein Widerspruch zu überörtlichen Festlegungen und aktuellen raumordnungsrechtlichen Vorgaben besteht,
    • Strichaufzählung
      sich die Widmungsfläche außerhalb von naturschutzrechtlich relevanten Bereichen befindet, wobei auch der Artenschutz zu berücksichtigen ist,
    • Strichaufzählung
      die Widmungsfläche nicht das Ausmaß von zukünftig 1 ha Wohnbauland oder 2 ha Betriebsgebiet übersteigt,
    und wird das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, bestätigt, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 11, Die Landesregierung ist jedoch von der Auflegung des Entwurfs schriftlich oder elektronisch unter Anschluss einer Auflistung aller beabsichtigten Änderungen zu benachrichtigen.
    Eine in einem Verfahren nach dieser Bestimmung gewidmete Fläche darf nur dann gleichermaßen erweitert werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese der widmungsgemäßen Nutzung zugeführt wurde.
  2. Absatz 2,Sofern für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes keine strategische Umweltprüfung erforderlich ist und sie einem für diesen Bereich der Gemeinde verordneten örtlichen Entwicklungskonzept nicht widerspricht, darf die Gemeinde mit der Übermittlung des Entwurfs des örtlichen Raumordnungsprogrammes zu Beginn der Auflage unter gleichzeitiger Vorlage der Bestätigung einer fachlich geeigneten Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, darüber, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, anregen, dass eine Genehmigung nach Paragraph 24, Absatz 11, entfällt. Die Landesregierung hat der Gemeinde innerhalb von 4 Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, ob dieser Anregung gefolgt wird und eine Genehmigung nach Paragraph 24, Absatz 11, entfällt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Werden der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung zu Beginn der Auflagefrist der Landesregierung mit der Bestätigung einer fachlich geeigneten Person im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, über die Gesetzmäßigkeit dieses Entwurfs vorgelegt, dann hat die Landesregierung innerhalb von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen mitzuteilen, ob allenfalls dennoch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfs vorliegen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner