Landesgesetz, mit dem das NÖ Krankenanstaltengesetz und das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Artikel 2 Änderung des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG)
Artikel 1
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:Das NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:
In § 61 Abs. 2 wird folgende lit. f angefügt:In Paragraph 61, Absatz 2, wird folgende Litera f, angefügt:
sonstige durch Landesgesetz zur Besorgung übertragene Aufgaben.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG)
Das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016, wird wie folgt geändert:Das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält § 10 folgende Bezeichnung:Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 10, folgende Bezeichnung:
„Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält § 13 folgende Bezeichnung:Im Inhaltsverzeichnis erhält Paragraph 13, folgende Bezeichnung:
„Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für alle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.“Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für alle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (Paragraph 7,) sicher zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 3 bis 5 lauten:Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 lauten:
„(3)Absatz 3,Der Vertrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Der Vertrag gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
die zu erbringende Leistung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes;
die Anzahl der Rettungsmittel (§ 2 Abs. 3 Z 2 und 3) samt betreibender Rettungsorganisation;die Anzahl der Rettungsmittel (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 3) samt betreibender Rettungsorganisation;
Regelungen zum Nachweis der effizienten, sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung der beauftragen Rettungsorganisationen;
Regelungen zur Planung und Evaluierung der erforderlichen Fahrzeuge;
Regelungen zum Beitritt anerkannter Rettungsorganisationen zum Vertrag;
eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren und danach eine jährliche Kündigungsfrist zum Jahresende von einem Jahr.
(4)Absatz 4,Der Vertrag zwischen dem NÖ Krankenanstaltensprengel und den Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie dessen Änderung, bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen.“Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Absatz 3, nicht vorliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 6 bis 8 entfallen.Paragraph 3, Absatz 6 bis 8 entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:
der Notarztrettungsdienst, mit Notarzteinsatzfahrzeug, Notarztwagen oder Notarzthubschrauber,
der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von § 2 Z 1 NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016,der Rettungsdienst bei Großschadensereignissen und Katastrophen im Sinne von Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2016,,
die Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen.“„Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (Paragraph 7,) abschließen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 Z 5 bis 8 lauten:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 lauten:
Planung und Steuerung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes und des überregionalen Rettungsdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung,
Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes gemäß vertraglicher Beauftragung durch Abschluss von Verträgen mit anerkannten Rettungsorganisationen“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Leitstelle kann zur Bewältigung, Bearbeitung und Evaluierung von Rettungsereignissen oder sonstigen Aufgaben, für die sie durch das Land beauftragt wurde, einen leitenden Notarzt oder eine leitende Notärztin gemäß § 40a Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, einsetzen.“Die Leitstelle kann zur Bewältigung, Bearbeitung und Evaluierung von Rettungsereignissen oder sonstigen Aufgaben, für die sie durch das Land beauftragt wurde, einen leitenden Notarzt oder eine leitende Notärztin gemäß Paragraph 40 a, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, einsetzen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.“Anerkannte Rettungsorganisationen (Paragraph 7,) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (Paragraph 4, Absatz 3,) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.Paragraph 9, Absatz 2, erhält die Bezeichnung Absatz 3,
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 1 und 2 (neu) lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 (neu) lauten:
„(1)Absatz eins,Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz Paragraph 69, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst
(1)Absatz eins,Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2021 einen Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst im Ausmaß einer zusätzlichen Steigerung der Beiträge gemäß § 72 Abs. 1 und 4 NÖ KAG, LGBl. 9440, des Jahres 2020 in Höhe von 4,2 % zu leisten. Dieser Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst erhöht sich für die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, festgelegt wurde.Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2021 einen Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst im Ausmaß einer zusätzlichen Steigerung der Beiträge gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 4 NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, des Jahres 2020 in Höhe von 4,2 % zu leisten. Dieser Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst erhöht sich für die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, festgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden Niederösterreichs haben zusätzlich zu den Beitragsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 NÖ KAG, LGBl. 9440, für den Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (Abs. 1) monatlich je ein Zwölftel jenes Betrages dem NÖ Krankenanstaltensprengel zu leisten, der vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels anhand des für die Beitragsleistung veranschlagten Erfordernisses entsprechend § 66 Abs. 1 und 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, errechnet und festgelegt wird. Überschüsse aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen.Die Gemeinden Niederösterreichs haben zusätzlich zu den Beitragsleistungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, für den Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (Absatz eins,) monatlich je ein Zwölftel jenes Betrages dem NÖ Krankenanstaltensprengel zu leisten, der vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels anhand des für die Beitragsleistung veranschlagten Erfordernisses entsprechend Paragraph 66, Absatz eins und 2 NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, errechnet und festgelegt wird. Überschüsse aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die monatlichen Teilbeträge gemäß Abs. 2 sind von den den Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und den anerkannten Rettungsorganisationen, mit denen ein Vertrag über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes abgeschlossen wurde, in dem vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels beschlossenen Ausmaß zu überweisen.Die monatlichen Teilbeträge gemäß Absatz 2, sind von den den Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und den anerkannten Rettungsorganisationen, mit denen ein Vertrag über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes abgeschlossen wurde, in dem vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels beschlossenen Ausmaß zu überweisen.
(4)Absatz 4,Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat die Beitragsleistungen und Abrechnungen nach diesem Gesetz gesondert darzustellen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Kostenersatz für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes
(1)Absatz eins,Der NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.Der NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (Paragraph 3,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Kostenersatzes ist insbesondere auf Basis der gefahrenen Kilometer und der Fahrzeugkategorie durch den NÖ Krankenanstaltensprengel mit Verordnung festzulegen. Die Verordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes kundzumachen.
(3)Absatz 3,Wird der Kostenersatz nach Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet, ist der Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind.
(4)Absatz 4,Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an den NÖ Krankenanstaltensprengel geleistet wird. Weiters gebührt kein Kostenersatz, wenn der Patient auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels
(1)Absatz eins,Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (Paragraph 61, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.
(2)Absatz 2,Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im Bereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:
der Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen zur Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) oder Beauftragung der Leitstelle (§ 5) zum Abschluss einer solchen Vertrages;der Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen zur Sicherstellung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (Paragraph 3,) oder Beauftragung der Leitstelle (Paragraph 5,) zum Abschluss einer solchen Vertrages;
Festlegung der Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (§ 10);Festlegung der Beitragsleistung der Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (Paragraph 10,);
die Erstellung von Planungsgrundlagen zur Festlegung der erforderlichen Einsatzfahrzeuge (§ 3);die Erstellung von Planungsgrundlagen zur Festlegung der erforderlichen Einsatzfahrzeuge (Paragraph 3,);
die Festlegung des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 11).die Festlegung des Kostenersatzes für die Inanspruchnahme des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (Paragraph 11,).
(3)Absatz 3,Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 14 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:In Paragraph 14, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:
„(9)Absatz 9,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 10 und 13, § 3 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, die Neubezeichnung des § 9 Abs. 3, § 10, § 11 und § 13 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 64/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Erreichung der in § 13 festgelegten Zwecke und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels können bereits nach Kundmachung dieser Gesetzesnovelle im Landesgesetzblatt erfolgen.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 10 und 13, Paragraph 3, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins und 7, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, die Neubezeichnung des Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 13, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 64 aus 2020,, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Erreichung der in Paragraph 13, festgelegten Zwecke und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels können bereits nach Kundmachung dieser Gesetzesnovelle im Landesgesetzblatt erfolgen.
(10)Absatz 10,Mit 1. Jänner 2021 tritt der NÖ Krankenanstaltensprengel in zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge, welche zum Zweck der Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zwischen den Gemeinden und anerkannten Rettungsorganisationen abgeschlossen wurden, anstelle der Gemeinden ein.
(11)Absatz 11,§ 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 23/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 85/2017, außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz 6 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2017,, außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner